News

Wann ist ein handschriftliches Testament echt?

Der Erblasser kann sein Testament in der Form errichten, dass er es selbst mit der Hand schreibt und unterschreibt. Dabei stellt sich grundsätzlich immer die Frage: Stammt das Schriftstück, welches nach dem Tod des Erblassers dem Nachlassgericht vorgelegt wird, tatsächlich vom Erblasser? Dieser Frage ging nun das Oberlandesgericht Frankfurt nach.

Beim Streit um diese Frage wird letztendlich nur die Möglichkeit bestehen, ein Gutachten einzuholen. Wie aber sieht es aus, wenn kein ausreichendes Vergleichsmaterial vorhanden ist, um die Echtheit des Testamentes positiv festzustellen? Mit einer solchen Frage hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. auseinanderzusetzen. Es kommt dabei zu dem folgenden Ergebnis:

Grundsätzlich muss derjenige, der Vorteile aus einem Testament für sich geltend macht, die Echtheit des Testamentes beweisen. Trägt er aber Umstände vor, die die Echtheit als plausibel erscheinen lassen, reicht das einfache Bestreiten und Bezweifeln der Echtheit nicht aus. Dies auch dann nicht, wenn ein Gutachter zu dem Ergebnis kommt, dass er weder die Echtheit noch die Fälschung des Testamentes feststellen kann, da ausreichendes geeignetes Vergleichsmaterial fehle.

Im konkret entschiedenen Fall hatte ein enterbtes Kind zunächst vorgetragen, dass es nicht sagen könne, ob das Testament tatsächlich von der Erblasserin (Mutter) stamme. Später ging es dazu über mitzuteilen, dass es sicher sei, dass das Testament nicht von der Erblasserin stamme. Gründe für den Sinneswandel und für die Sicherheit, dass das Testament nicht von der Erblasserin herrührte, teilte das enterbte Kind nicht mit. Ein drittes beteiligtes Kind (ebenfalls durch das fragliche Testament enterbt) meinte, die Handschrift der Erblasserin erkennen zu können (ohne aber absolut sicher zu sein). Ein Gutachter konnte mangels ausreichenden geeigneten Vergleichsmaterials keine verbindliche Feststellung zur Echtheit treffen und gab den Auftrag unerledigt zurück. Auch zu den Umständen des Auffindens des Testamentes waren plausible Gründe vorgetragen worden, denen nicht konkret entgegengetreten wurde.

Für das Oberlandesgericht haben diese Umstände ausgereicht, um eine Echtheit des Testamentes anzunehmen. Ein einfaches Bestreiten der Echtheit reiche in solchen Fällen nichtmehr aus, auch wenn der durch das Testament Begünstigte grundsätzlich die Beweislast für die Echtheit trage.

Aktenzeichen des OLG Frankfurt: 20 W 251/14; Beschluss vom 15.10.2014;

Rechtsanwalt Joachim Hermes, Fachanwalt Erbrecht; Fachanwalt Familienrecht

Veröffentlicht am 26.3.2015