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Registrierung eines notariellen Testaments oder Erbvertrages beim Zentralen Testamentsregister erleichtert die Berichtigung des Grundbuches

Aufgrund der Mitteilungspflichten zum Zentralen Testamentsregister ist sichergestellt, dass dem Nachlassgericht und damit auch dem Grundbuchamt Änderungen erbfolgerelevanter Umstände bekannt werden, so dass es zur Grundbuchberichtigung in Bezug auf Nachlassimmobilien grundsätzlich neben der Vorlage der öffentlichen Urkunde und der Eröffnungsniederschrift keiner weiteren eidesstattlichen Versicherung bedarf, um sogenannte Negativtatsachen zu beweisen.

Beschluss des OLG München vom 28.10.2015

 

 

Behält sich ein Erblasser in einem Erbvertrag ein (unbeschränktes) Rücktrittsrecht vor, steht bei Beantragung der Berichtigung des Grundbuches durch den Erben aufgrund der eingetretenen Erbfolge oftmals die Frage im Raum, ob das Grundbuchamt eine kostenpflichtige eidesstattliche Versicherung dazu verlangen kann, dass von dem Rücktrittsrecht bis zum Eintritt des Erbfalls kein Gebrauch gemacht wurde, mithin das Vorliegen einer sogenannten Negativtatsache ohne weitere Nachweise angenommen werden kann.

Gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 HS. 1 GBO genügt zum Nachweis der Erbfolge zur Berichtigung des Grundbuches grundsätzlich die Vorlage einer letztwilligen Verfügung in einer öffentlichen Urkunde sowie der Niederschrift über die Eröffnung dieser Verfügung von Todes wegen. Nur, wenn sich bei der Prüfung des behaupteten Erbrechts Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden könnten, kann ein Erbschein bzw. ein weiterer geeigneter Nachweis, wie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, gefordert werden.

Das OLG München hat sich mit Beschluss vom 28.10.2015 der wohl überwiegenden Meinung angeschlossen und klargestellt, dass ein zusätzlicher Nachweis entbehrlich ist, wenn für die Verwirklichung der Negativtatsache – hier die Ausübung des vorbehaltenen Rücktrittsrechts – keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich sind. Nach § 34 a Beurkundungsgesetz, in der seit dem 01.01.2012 – dem Zeitpunkt der Einführung des Zentralen Testamentsregister – geltenden Fassung, besteht für alle erbfolgerelevanten Änderungen in notarieller Form eine Mitteilungspflicht an die zentrale Registerbehörde. Gemäß § 7 Abs. 3 Testamentsregister-Verordnung hat eine Meldung über solche Umstände an das Nachlassgericht zu erfolgen, so dass von der Verwirklichung einer Negativtatsache, wie der Ausübung eines Rücktrittsrechts, nicht ausgegangen werden kann, wenn sich dies nicht aus den Nachlassakten oder der Eröffnungsniederschrift ergibt. Die Berichtigung des Grundbuches hat in einem solchen Fall daher grundsätzlich ohne weitere Nachweise zu erfolgen.

Die Registrierung letztwilliger Verfügungen beim Zentralen Testamentsregister schafft insoweit nicht nur Sicherheit für deren – bundesweite – Auffindbarkeit im Erbfall, sondern erleichtert bei öffentlichen Urkunden darüber hinaus auch die Berichtigung des Grundbuches bei Vorhandensein von Nachlassimmobilien.

 

Rechtsanwältin Silvia Sünnemann, Fachanwältin für Erbrecht