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Landessozialgericht Baden-Württemberg: Übungsleiter von Sportvereinen können abhängig Beschäftigte sein

Nach einem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30.7.2014 – L 5 R 4091/11 – kann der sozialversicherungsrechtliche Status von Übungsleitern nach § 7 SGB IV der eines abhängig Beschäftigten sein.

Nach einem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30.7.2014 – L 5 R 4091/11 – kann der sozialversicherungsrechtliche Status von Übungsleitern nach § 7 SGB IV der eines abhängig Beschäftigten sein. Der Leitsatz lautet: „Übungsleiter, die nicht ehrenamtlich, sondern gegen eine vertraglich geregelte Vergütung tätig werden, sind abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, wenn die zu trainierenden Mannschaften und die Trainingszeiten bzw. Hallenbelegungszeiten vom Verein festgelegt werden, sie somit in die Organisationsstruktur des Sportvereins eingebunden sind (Abweichung von dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 05.07.2005, unverändert in der Fassung vom 13.04.2010).“

Anmerkung von Prof. Dr. Mauer: Die nach Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung auftauchenden Probleme betreffen auch Sportvereine und dort insbesondere die als Übungsleiter tätigen. Eine solche Tätigkeit kann zwar selbständig ausgeübt werden, regelmäßig wird aber das Gegenteil vorliegen: Ein Arbeitsverhältnis. Abgesehen von den neuen Zusatzproblemen durch den staatlichen Mindestlohn greift die Rechtsprechung der Sozialgerichte für die Abgrenzung von selbständiger und abhängiger Beschäftigung bei Übungsleitern auf folgende Merkmale zurück: 

Maßgeblich ist zunächst das Kriterium der Eingliederung in die zeitlichen und örtlichen Planungen des Vereins. Einem Übungsleiter, der an die Trainingszeiten und die Hallenbelegungspläne des Vereins gebunden ist, ist eine völlig freie Gestaltung seiner Tätigkeit gerade nicht möglich (so bereits das Bundessozialgericht mit Urteil vom 18.12.2001 – B 12 KR 8/01 – RdNr. 14,16). Die Trainingsangebote werden in der Regel nicht vom Übungsleiter bestimmt, sondern hängen auch vom Konsumverhalten der Vereinsmitglieder und deren Wünschen hinsichtlich von Zeit, Ort und Dauer des Trainings ab. Nach der Rechtsprechung ändert dies aber nichts daran, dass die einzelnen Sportveranstaltungen Teil der Betriebsorganisation des Vereins bleiben. „Auch dem Umstand, dass der Übungsleiter für die Zahl der Trainingsteilnehmer nicht verantwortlich ist und ein davon unabhängiges Entgelt erzielt, kommt im Rahmen der Abgrenzung Bedeutung zu; dies spricht ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung und gegen ein unternehmerisches Risiko (LSG Baden-Württemberg a.a.O. Rn. 46). Demgegenüber spricht die eigenverantwortliche Gestaltung von Trainingsinhalten durch den Übungsleiter nicht für eine Selbständigkeit, da sich der Verein der qualifizierten Übungsleiter gerade deshalb bedient, um deren Kenntnisse und Fähigkeiten zur einer eigenständigen Gestaltung und Durchführung des vom Verein angebotenen Trainings zu nutzen (a.a.O. RdNr. 46). 

Kommt es zu einer rückwirkenden Einordnung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung drohen Nachzahlungen in erheblicher Höhe, für die allein der Verein haftet, nicht hingegen der Übungsleiter. 

Auf die richtige Gestaltung und Durchführung sollten daher alle Sportvereine achten, egal ob sie Übungsleiter, Trainer oder Spieler für ihre Tätigkeit vergüten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Reinhold Mauer

Veröffentlicht am 07.03.2015