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Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (#BIK) – Die Förderrichtlinie für die Dekarbonisierung des Mittelstands: Wie können Sie Ihre Rechte wahren? Teil 2

Das #Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz #BMWK hat im Bundesanzeiger vom 30. August 2024 die beiden ersten Förderaufrufe zu den Modulen 1 und 2 der #Bundesförderung Industrie und Klimaschutz #BIK veröffentlicht. Weitere Informationen dazu finden Sie im Kapitel „Einführung“ auf www.huemmerich-legal.de. Nach derzeitiger Planung steht für die ersten Förderaufrufe ein Fördervolumen von etwas über 1 Milliarde € zur Verfügung. Die Fördermöglichkeiten starten ab einer Projektgröße von 500.000,- € für kleinere und mittlere Unternehmen und 1 Million € für große Unternehmen.

Die Bewilligung der Förderung erfolgt auf der Grundlage eines zweistufigen Verfahrens: In der ersten Stufe können die interessierten Unternehmen bis zum 30. November 2024 (Ausschlussfrist) ihre aussagekräftigen #Projektskizzen nebst Finanzierungsplan bei den beiden Projektträgern (für das Modul 1 das #Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien #KEI in Cottbus, für das Modul 2 das #Forschungszentrum Jülich GmbH #Projektträger Jülich #PtJ) einreichen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Teil 1 der Reihe auf www.huemmerich-legal.de.

Immer wieder taucht in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob sich auch Universitäten, Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen um eine Förderung bewerben können. Die Antwort lautet: es kommt darauf an! Im Modul 1 (Förderung der Dekarbonisierung der Industrie) sind sie selbst nicht antragsberechtigt, können aber unter Leitung eines antrags-berechtigten Unternehmens als Projektpartner eingebunden werden. Bei Investitionsvorhaben muss jeder Antragsteller die Kriterien der Antragsberechtigung erfüllen. Deshalb ist hier lediglich eine Beteiligung von Universitäten, Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen als (Unter-) Auftragnehmerin möglich. Bei Vorhaben der Forschung und Entwicklung muss in der Antragsphase lediglich der so genannte DACH-Antrag eines Konsortiums zwingend von einem antrags-berechtigten Unternehmen gestellt werden. In diesem Kontext könnte eine Universität, eine Hochschulen oder eine sonstige Forschungseinrichtung dann später selbst als Antragstellerin auftreten. In der Skizzenphase reicht in allen Fällen eine gemeinsame Skizze durch ein antragsberechtigtes Unternehmen aus. Für die Ermittlung der maximalen Förderquote werden Universitäten, Hochschulen oder sonstige Forschungseinrichtungen wie ein Unternehmen behandelt.

Im Modul 2 (Förderung von CCU und CCS) kann bei anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ein Konsortium auch aus mehreren Forschungseinrichtungen, Hochschulen und mindestens einem Unternehmen bestehen. Das Unternehmen muss eine Anlage mit schwer vermeidbaren CO2-Emissionen planen oder betreiben und die Vorhabenergebnisse industriell in einer Produktionsstätte in Deutschland anwenden wollen. Bei einem Konsortium muss in der Antragsphase jeder Vorhabenpartner einen Förderantrag einreichen.

Diese Hinweise kommen für die aktuell laufende Förderphase natürlich zu spät; da das Förderprogramm aber bis 2030 laufen soll, sind weitere Förderaufrufe zu erwarten.

Die Auswahl der geförderten Vorhaben im Verfahren der Skizzenprüfung soll in einem wettbewerblichen Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen. Was das genau bedeutet und welche Maßnahmen und Schritten zur Wahrung der Rechte von förderinteressierten Unternehmen erforderlich sind, erläutere ich in weiteren kurzen Beiträgen.

Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) – die Förderrichtlinie für die Dekarbonisierung des Mittelstands: Wie können Sie Ihre Rechte wahren? Teil 1

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz #BMWK hat im Bundesanzeiger vom 30. August 2024 die beiden ersten Förderaufrufe zu den Modulen 1 und 2 der #Bundesförderung Industrie und Klimaschutz #BIK veröffentlicht. Das Förderprogramm bezweckt mehr Klimaschutz und eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit im Mittelstand und richtet sich vor allem an mittelständische Produktionsbetriebe, die auf CO-2-arme Verfahren umstellen (weitere Information finden Sie im Kapitel „Einführung“ auf www.huemmerich-legal.de). Nach derzeitiger Planung steht für die ersten Förderaufrufe ein Fördervolumen von etwas über 1 Milliarde € zur Verfügung. Die Fördermöglichkeiten starten ab einer Projektgröße von 500.000,- € für kleinere und mittlere Unternehmen und 1 Million € für große Unternehmen.

Der Förderaufruf im Modul 1 erfolgt im Rahmen der Umsetzung der Teilmodule 1 bis 3 der BIK-Förderrichtlinie. Antragsberechtigte Unternehmen werden aufgerufen, Anträge für innovative Investitionsvorhaben zur Anwendung und Umsetzung sowie zur Erforschung und Entwicklung von Maßnahmen einzureichen, die geeignet sind, die THG-Emissionen industrieller Prozesse möglichst weitgehend und dauerhaft zu reduzieren und dadurch einen Beitrag zur Treibhausgasneutralität in der Industrie bis zum Jahre 2045 zu leisten.

Der Fördereraufruf im Modul 2 erfolgt im Rahmen der Umsetzung der Teilmodule 1 (Investitionsvorhaben nach den Bedingungen von Art. 36 AGVO) und 2 (Innovationsvorhaben nach den Bedingungen von Art. 25 AGVO – anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung) der BIK-Förderrichtlinie. Gefördert werden Investitionen zur Nutzung oder Abscheidung von CO-2-Emissionen (überwiegend Prozessemissionen) in Anlagen aus Sektoren mit überwiegend schwer vermeidbaren CO-2-Emissionen (wie die Herstellung von Kalk und gebranntem Gips, die Herstellung von Zement sowie thermische Abfallbehandlung und Abfallbeseitigung). Investitionsvorhaben zur Nutzung von CO-2-Emissionen sind förderfähig für die Verwendung in gefälltem Kalziumkarbonat und damit hergestellte karbonatische Materialien sowie in anderen Produkten, die am Lebensende einem CO₂-Kreislauf über Pyrolyse oder Abscheidung zuführbar sind.

Im Teilmodul 2 werden Innovationsvorhaben (anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung) gefördert in Anlagen aus dem Teilmodul 1 sowie an Anlagen aus weiteren Sektoren mit überwiegend schwer vermeidbaren CO-2-Emissionen (wie Grundstoffchemie, Glas und Keramik).

Die Bewilligung der Förderung erfolgt auf der Grundlage eines zweistufigen Verfahrens: In der ersten Stufe können die interessierten Unternehmen bis zum 30. November 2024 (Ausschlussfrist) ihre aussagekräftigen #Projektskizzen nebst Finanzierungsplan beim jeweiligen Projektträger einreichen. Projektträger für das Modul 1 ist das #Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien #KEI in Cottbus, Projektträger für das Modul 2 ist das #Forschungszentrum Jülich GmbH #Projektträger Jülich #PtJ. Die Projektträger prüfen und bewerten anhand der Auswahlkriterien alle eingereichten Skizzen und schlagen die besten Vorhaben vor. Das #KEI wird bei der Skizzenbewertung und beim Auswahlverfahren durch das #Umweltbundesamt unterstützt. Die Unternehmen mit den im Vergleich zu allen eingereichten Skizzen besten Vorhaben werden in der zweiten Stufe am 28. Februar 2025 zur Einreichung eines detaillierten Antrags aufgefordert. Die Frist zur Einreichung der formalen Förderanträge endet für die ausgewählten Vorhaben am 31. Mai 2025 (Ausschlussfrist). Die Förderanträge werden von den Projektträgern kaufmännisch-rechtlich sowie gemeinsam mit dem Umweltbundesamt fachlich geprüft und bewertet. Bei positiver Bewertung entscheidet das BMWK bis zum 31. August 2025 abschließend über die Förderung. Förderungen im Modul 1, Teilmodul 2 können nur bis zum 31. Dezember 2025 bewilligt werden.

Die Auswahl der geförderten Vorhaben im Verfahren der Skizzenprüfung soll in einem wettbewerblichen Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen. Was das genau bedeutet und welche Maßnahmen und Schritten zur Wahrung der Rechte von förderungsinteressierten Unternehmen erforderlich sind, erläutere ich in weiteren kurzen Beiträgen.

Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) – die Förderrichtlinie für die Dekarbonisierung des Mittelstands: Wie können Sie Ihre Rechte wahren?

 

Einführung

Die im Sommer 2024 gestartete #Bundesförderung Industrie und Klimaschutz #BIK bezweckt mehr Klimaschutz und eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit im Mittelstand. Sie richtet sich vor allem an mittelständische Produktionsbetriebe, die auf CO-2-arme Verfahren umstellen, indem sie zum Beispiel in Prozessen, die hohe Temperaturen erfordern, statt fossiler Energien Strom (Elektrifizierung) oder erneuerbaren Wasserstoff nutzen und auf diese Weise dazu beitragen, den Ausstoß von Treibhausgasen im Industriesektor weitgehend und dauerhaft zu senken. Das Förderprogramm soll maßgeblich dazu beitragen, die nationalen und europäischen Klimaschutzziele im Industriesektor zu erreichen sowie den Produktionshochlauf der notwendigen Transformationstechnologie in Deutschland zu beschleunigen. Die Förderung unterstützt gezielt den Mittelstand und ergänzt so das Instrument der so genannten #Klimaverträge. Beide Förderprogramme sind aufeinander abgestimmt und können also nicht kombiniert (kumuliert) werden.

Die BIK besteht aus zwei Modulen: im Modul 1 werden klimafreundliche Investitions- sowie anwendungsorientierte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben zur Dekarbonisierung gefördert, und im Modul 2 Vorhaben zur Anwendung und Umsetzung von Abscheidung, Speicherung oder Nutzung von CO-2 (Carbon Capture and Utilization – CCU sowie Carbon Capture and Storage – CCS) einschließlich anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung. Da Dekarbonisierung sowie Speicherung und Nutzung von CO-2 eng miteinander verbunden sind, werden beide Themenbereiche und Module in einer gemeinsamen #Förderrichtlinie umgesetzt (die #Förderrichtlinie für die Bundesförderung für Dekarbonisierung der Industrie und Carbon Management – Förderrichtlinie Bundesförderung Industrie und Klimaschutz, BIK vom 26. August 2024, bekannt gemacht im Bundesanzeiger vom 30. August 2024), die die zum 31. Dezember 2023 ausgelaufene „Förderrichtlinie zur Dekarbonisierung in der Industrie – DDI“ ersetzt. Die zwei Module haben jeweils Untermodule, die unterschiedliche Fördermöglichkeiten vorsehen. Ziel der neuen Förderrichtlinie ist es, durch beide Module kumuliert 40 Millionen Tonnen CO-2-Äquivalente bis 2045 einzusparen. Die Umsetzung der Vorhaben und die Auszahlung der Zuwendungen müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2035 erfolgen.

Für das Förderprogramm, das bis 2030 laufen soll, stehen nach derzeitiger Planung für die gesamte Programmlaufzeit ca. 3,3 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Finanzierung erfolgt aus dem Klima- und Transformationsfonds. Die Fördermöglichkeiten starten ab einer Projektgröße von 500.000,- € für kleinere und mittlere Unternehmen und 1 Million € für große Unternehmen; sie sollen branchen- und technologieoffen gerade auch die Umsetzung innovativer kleinerer und mittelgroßer Transformationsprojekte ermöglichen. Ab einem Fördervolumen von 15 Millionen € in Investitionsvorhaben ist eine Ko-Finanzierung des Bundeslandes, in dem die Investition stattfindet, in Höhe von 30 % vorgesehen.

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Kosten- oder Ausgabenbasis im Rahmen einer Anteilfinanzierung gewährt und ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Es wird eine angemessene Eigenbeteiligung vorausgesetzt.

Der Bund gewährt die Zuwendung nach Maßgabe der Förderrichtlinie, dem VwVfG, §§ 23 und 44 BHO und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Es gelten die ANBest-P bzw. die ANBest-P-Kosten. Die beihilferechtliche Grundlage für die nach der Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen sind die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zum Modul 1, Teilmodule 1 (Förderung von Investitionsvorhaben zur Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse auf Basis von Art. 36 AGVO) und 3 (Förderung von Forschung und Entwicklung von Technologien, die für förderfähige Maßnahmen nach Teilmodulen 1 und 2 nutzbar sind, auf Basis von Art. 25 AGVO) sowie zum Modul 2, Teilmodule 1 und 2 sowie die Genehmigung der Europäischen Kommission vom 10. April 2024 zum Modul 1, Teilmodul 2 in Nr. 81 #TCTF (Förderung von Investitionsvorhaben zur Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse durch Elektrifizierung oder durch Nutzung von Wasserstoff oder daraus gewonnener Brennstoffe).

Über das Modul 1

Im Modul 1 werden Dekarbonisierungsvorhaben gefördert, die darauf abzielen, #Treibhausgasimmissionen im Industriesektor möglichst weitgehend und dauerhaft zu reduzieren. Die geförderten Vorhaben sollen einen substantiellen Beitrag auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität des Industriesektors und der damit verbundenen Sektoren in Deutschland leisten. Ziel der Förderung von Investitionsvorhaben ist die Treibhausgasminderung in der Produktion, das Ziel der Förderung von Forschungs- und Innovationsvorhaben ist es, Potenziale zur Triebhausgasminderung in der Produktion zu erschließen, unter anderem durch einen hohen Innovations- und Demonstrationscharakter sowie die Übertragbarkeit auf andere Unternehmen.

Angesprochen sind alle Industrieunternehmen, die Anlagen mit industriellen Prozessen planen oder betreiben und mindestens 40 % ihrer CO-2-Emissionen in der Produktion durch Investitionen oder Forschungsprojekte einsparen wollen. Die Zuwendungsempfänger müssen eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, da auch das Vorhaben in Deutschland umgesetzt werden muss. Adressaten für Modul 1 sind die Unternehmen der energieintensiven Grundstoffindustrie wie beispielsweise die chemische Grundstoffindustrie, die Stahl- sowie Gießereiindustrie, die Glasindustrie, die Keramikindustrie, die Papier- und Zellstoffindustrie sowie die Zement- und Kalkindustrie. Die Förderung ist aber grundsätzlich nicht auf diese Bereiche beschränkt. Die maximale Förderung im Modul 1 beträgt bis zu 200 Million € pro Unternehmen.

Projektträger ist das #Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien #KEI, Karl-Liebknecht-Straße 33 in 03046 Cottbus, ein Teil der ZUG Zukunft – Umwelt – Gesellschaft gGmbH, Stresemannstraße 69 bis 71, 10693 Berlin.

Über das Modul 2

Im Modul 2 werden Vorhaben der Industrie und der Abfallwirtschaft zum Einsatz oder Entwicklung von CCU und CCS gefördert, soweit es sich um nach dem heutigen Stand der Technik schwer oder anderweitig nicht vermeidbare (Prozess-) Emissionen handelt. Eine Förderung erfolgt nur, wenn das Vorhaben im Einklang mit mindestens einer Zielsetzung bzw. Handlungsempfehlung der am 29. Mai 2024 von der Bundesregierung verabschiedeten Carbon-Management-Strategie steht und die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der jeweiligen CCS- oder CCU-Prozesskette vorliegen. Wichtigstes Förderkriterium in die Fördermitteleffizienz, also das Verhältnis der bis 2035 eingesparten Tonnen CO-2 zu der im Vorhaben veranschlagten Fördersumme. Förderfähig sind Investitionsvorhaben mit bis zu 30 Millionen € und industrielle Forschungsprojekte mit bis zu 35 Millionen €.

Projektträger ist das #Forschungszentrum Jülich GmbH #Projektträger Jülich #PtJ, Geschäftsbereich erneuerbare Energien/Kraftwerkstechnik, 52425 Jülich.

Näheres zu den ersten Förderaufrufen, zum Antragsverfahren sowie zu den erforderlichen Maßnahmen und Schritten zur Wahrung der Rechte von förderungsinteressierten Unternehmen erläutere ich in weiteren kurzen Beiträgen.

Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente nach dem Tode des Erstversterbenden

Ob eine in einem gemeinschaftlichen Testament in früherer Zeit getroffene Regelung, nach der nach dem Tode des Erstversterbenden der Überlebende das Testament nicht abändern kann, tatsächlich bindend ist, gehört zu den schwierigsten Fragestellungen im Erbrecht. Von ihrer Beantwortung hängt häufig ab, ob die eine oder eine andere Person als Erbe eines Nachlasses anzusehen ist. Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung, werden diese Streitigkeiten oft mit Vehemenz geführt und lösen erhebliche Kosten aus. Entscheidend ist, ob die gewollte Bindungswirkung eindeutig in dem gemeinschaftlichen Testament geregelt ist oder ob Interpretierungsräume verbleiben, die im Wege der Auslegung nachträglich geklärt werden müssen. Rechtsanwalt Hansjörg Tamoj, Fachanwalt für Erbrecht, hatte sich mit dieser Frage zuletzt in einem Rechtsstreit um ein erhebliches Nachlassvermögen, vor dem Oberlandesgericht Köln zu befassen, der durch einen Vergleich beendet wurde. Er hat ferner zu dieser Frage in der dritten Ausgabe 2023 der Fachzeitschrift ErbR eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22.2.2022 – 8 W 361 / 21 kommentiert, in der das Oberlandesgericht angenommen hatte, dass in den Fällen, in denen die Testierenden eindeutige juristische Begriffe verwandt haben, eine abweichende Auslegung nur dann in Betracht kommt, wenn die Umstände, die zu dieser Formulierung geführt haben, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen anderen Schluss zulassen, als er dem Wortlaut zu entnehmen ist. Rechtsanwalt Tamoj hat diese Entscheidung in seiner Anmerkung in den Kontext zu anderen Entscheidungen deutscher Obergerichte und des BGH gestellt. Er wird zu diesem Themenkomplex in der 2. Jahreshälfte des Jahres 2023 in der gleichen Fachzeitschrift einen umfangreichen Aufsatz veröffentlichen.

Der Testamentsvollstrecker und das Insichgeschäft

Darf ein Testamentsvollstrecker mit sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen? Diese Fragestellung ergibt sich immer schon bei der Abfassung des Testamentes, in dem die Testamentsvollstreckung angeordnet wird. Der fachlich versierte Erbrechtsberater empfiehlt, den Testamentsvollstrecker im Testament ausdrücklich von dem Verbot des Insichgeschäftes gemäß § 181 BGB zu befreien, weil er auch dann die gesetzlichen Pflichten im Rahmen der Testamentsvollstreckung zu beachten hat und die Gefahr des Missbrauchs eher gering ist. Kann eine solche Befreiung aber auch angenommen werden, wenn der Erblasser hierzu nichts in seinem Testament verfügt? Diese Frage hat jetzt das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 5.10.2022-2 WX 195 / 22 dahingehend beantwortet, dass sich auch ohne ausdrückliche Anordnung der Befreiung von den Beschränkungen des Insichgeschäftes, im Wege der Auslegung eine solche Anordnung ergeben kann. Diese Entscheidung hat Rechtsanwalt Hansjörg Tamoj, Fachanwalt für Erbrecht aktuell in der Fachzeitschrift ErbR 2023,151 ff. kommentiert und dargelegt, weshalb diese Entscheidung zu begrüßen ist.