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Kündigung – Schriftform beachten!

Immer wieder beschäftigen sich die Arbeitsgerichte mit der Frage, ob eine per Telefax, E-Mail oder in anderer Form übermittelte Kündigung wirksam ist. Nun hat das Landesarbeitsgericht München (28.12.2021, 3 Sa 362/12) sich mit einer per WhatsApp übersandten Kündigung beschäftigt und diese als nichtig angesehen, weil das gesetzliche Schriftformerfordernis nicht gewahrt ist.

Was war geschehen? Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer per WhatsApp eine Kündigung übermittelt, die er vorher fotografiert hatte. Das fotografierte Kündigungsschreiben war unterschrieben. Dem Arbeitnehmer war aber eben nur das Foto per WhatsApp zugesandt worden.

Worum geht es? Kündigungen bedürfen nach der gesetzlichen Regelung des § 623 BGB der Schriftform. Dies bedeutet, dass das Kündigungsschreiben mit einer Unterschrift versehen dem Arbeitnehmer zugehen muss. Es muss also das Originalkündigungsschreiben mit der Originalunterschrift zugestellt werden. Die Zustellung einer Kopie reicht ebenso wenig aus, wie die Übersendung eines Telefaxes, eines Scans oder eben eines Fotos, selbst wenn das angefertigte Kündigungsschreiben unterschrieben ist. Die Ablichtung der Originalunterschrift erfüllt das Schriftformerfordernis nicht.

Dies müssen beide Parteien, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten. Denn auch die Kündigung des Arbeitnehmers bedarf der Schriftform und darf nicht auf anderem Weg dem Arbeitgeber übermittelt werden. Will der Arbeitnehmer also sicherstellen, dass seine Kündigung formwirksam ist, dann muss er dem Arbeitgeber eine unterschriebene Originalkündigung zustellen.

Haben Sie Fragen zur Kündigung oder anderen arbeitsrechtlichen Themen? Ich berate Sie gerne.

 

Thomas Regh
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Tel.: 0228/60414-25
thomas.regh@huemmerich-legal.de