Ungewollter Verlust der Todesfallabsicherung des Ehegatten
Der Fall kommt regelmäßig vor. Ein Ehepartner schließt eine Versicherung mit dem anderen Ehepartner als Begünstigtem ab. Bei der Frage nach dem Begünstigten für den Fall des Todes heißt es in den Formularen der Versicherung dann „der verwitwete Ehegatte“. Dies wird angekreuzt.
Es kommt wie es kommen muss: Die Ehe wird geschieden, der Versicherungsnehmer heiratet erneut und wähnt den neuen Ehepartner abgesichert, da er ja eine Versicherung hat, die den „verwitweten Ehegatten“ absichert.
Dem ist nicht so. Der BGH hat bereits am 22.07.2015 entschieden, dass aus Sicht des Versicherers derjenige als Ehegatte begünstigt ist, der dies zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung war, also der ehemalige Ehegatte aus vorangegangener Ehe. Damit erhält der geschiedene Ehegatte die Versorgung, die eigentlich für den aktuellen Ehegatten gedacht ist.
Es gilt daher für Ehegatten, die sich scheiden lassen der Grundsatz:
Die Änderung der Bezugsberechtigung bei einer Versicherung muss bei erstbester Gelegenheit nach der Trennung eingeleitet werden und nach erneuter Heirat nochmals berichtigt werden. Anderenfalls wird die Versorgung nicht den Zweck erfüllen können, den sie erfüllen soll. Auch wenn diese Entscheidung bereits älter ist, kann man sie den Ehegatten nicht häufig genug zur Erinnerung und Beachtung anempfehlen.