Jetzt Termin vereinbaren: 0228 / 60414 – 0

Der Lottogewinn, der Zugewinnausgleich und die Ungerechtigkeit (?)

Der Fall:

Die Eheleute heirateten im Jahr 1971 und trennten sich im Jahr 2000. Eine Scheidung wurde nicht eingeleitet. Seit 2001 lebte der Ehemann mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen, mit der er im Jahr 2008 einen Lottogewinn in Höhe von knapp 1 Mio. € machte. Ihm standen damit rund 500.000 € davon zu. Nun beantragte die Ehefrau die Scheidung und verlangte als Zugewinnausgleich einen Betrag von knapp 250.000 €.

Der Ehemann wollte nicht zahlen und verteidigte sich mit einer Reihe von Argumenten:

Ein Lottogewinn sei nicht auszugleichen, weil der Zugewinn nur solches Vermögen umfasse, welches durch Arbeitskraft oder andere Arten des Einkommens gewachsen sei. Insoweit wäre § 1374 Abs. 2 (Ausschluss von Vermögenszuwachs durch Erbschaften und Schenkungen) entsprechend anzuwenden, da der Lottogewinn durch reines Glück erzielt wird, nicht als Einkommen.

Auch wäre der Lottogewinn wegen grober Unbilligkeit nicht auszugleichen, da der Lottogewinn nach langjähriger Trennung erzielt wurde und keinen inneren Bezug zur Ehe habe. Mit der ehelichen Lebensgemeinschaft habe der Gewinn nichts mehr zu tun.

Die Gerichte erkannten im Ergebnis weder das Argument der Vergleichbarkeit mit Erbschaften und Schenkungen, noch die grobe Unbilligkeit an.

 

Erbschaften und Schenkungen seien nicht deshalb vom Zugewinn ausgenommen, weil der andere Ehegatte nichts zum Erwerb beigetragen habe, sondern weil der Erwerb auf besonderen persönlichen Beziehungen (Erbschaften) oder Umständen (Schenkungen) beruhe. Dies sei beim Lottogewinn nicht gegeben.

 

Eine grobe Unbilligkeit sei nicht gegeben, nur weil die Trennung schon lange zurückliege. Auch sei eine Benachteiligung durch die streng schematische Berechnung nicht gegeben, auch wenn der andere Ehegatte mit dem Gewinn gar nichts zu tun habe. Jeder Ehegatte habe nach drei Jahren gemäß §§ 1385, 1386 BGB die Möglichkeit, das Ende der Zugewinngemeinschaft zu verlangen. Dadurch könne er eine Verpflichtung zu weiterer Ausgleichung des nach der Trennung erwirtschafteten Vermögens einschränken, auch wenn er keinen Scheidungsantrag stellen wolle (Vgl. BGH XII ZB 277/12).

Fazit:

Von dieser Möglichkeit nach §§ 1385, 1386 BGB sollte man immer Gebrauch machen, wenn eine Scheidung nicht gewünscht ist und die Gefahr eines weiteren Zuwachses von Vermögen in der Zukunft besteht. Auch ohne einvernehmliche Einführung der Gütertrennung durch Vertrag kann man so die Gütertrennung einseitig herbeiführen. Allerdings ist dazu ein Antrag beim Familiengericht erforderlich. Sobald der Beschluss des Gerichtes rechtskräftig wird, endet der gemeinsame Güterstand.