Grabpflegekosten als Abzugsposition bei der Berechnung des Pflichtteils?
Bei einer Auseinandersetzung zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem kommt es regelmäßig zu Streit über die Frage, ob Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sind. Nach überwiegender Meinung ist dies nicht der Fall. Ausnahmen konnte man bisher geltend machen, wenn der Erblasser selbst im Testament bestimmt hatte, dass die Grabpflegekosten den Nachlass treffen sollen.
Dem hat der Bundesgerichtshof nun mit einer Entscheidung vom 26.05.2021 eine Absage erteilt. Auch wenn der Erblasser im Testament bestimmt, dass die Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeit gelten, können diese im Rahmen der Berechnung des Pflichtteils nicht abgezogen werden. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass es sich dabei um eine Auflage an die Erben oder gegebenenfalls um ein Zweckvermächtnis handelt. Solche Belastungen dürfen dem Pflichtteilsberechtigten nicht entgegengehalten werden. Damit steht endgültig fest, dass Grabpflegekosten auch dann nicht abgezogen werden können, wenn dies durch den Erblasser im Testament bestimmt ist.
Die einzig denkbare Möglichkeit, einen Pflichtteilsberechtigten dennoch mittelbar mit den Grabpflegekosten zu belasten wäre nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Abschluss eines Grabpflegevertrages bereits zu Lebzeiten durch den Erblasser selbst. Dieser Grabpflegevertrag geht dann als Nachlassverbindlichkeit, begründet durch den Erblasser selbst, auf die Erben über und ist insoweit als geerbte Schuld abzugsfähig.