Ehegattentestament: „wir“ und „unser“ als Probleme bei der Erbeinsetzung
Es ist allgemein üblich, dass sich Ehegatten wechselseitig als Alleinerben einsetzen, der jeweils Erstversterbende den jeweils Überlebenden. Häufig kommt dabei eine Betrachtungsweise zum Ausdruck, die mit „wir“ und „unser“ umschrieben wird. Die Eheleute betrachten sich als Paar, was nachvollziehbar ist. Formulierungen wie „Nach unserem Tod soll das und das geschehen“ oder „Wenn wir beide tot sind, soll das Folgende gelten“ kommen dann zur Anwendung, ohne dass zunächst der Fall des Erstversterbenden geregelt wird. Dies in der Annahme, dass zum Ausdruck gekommen ist, dass man sich ja zunächst gegenseitig beerbt.
Hier besteht die Gefahr, dass ein Gericht keine Alleinerbeneinsetzung des Überlebenden annimmt. Es fehlt in solchen Fällen an der Eindeutigkeit der wechselseitigen Erbeinsetzung, da die Regelung dem Wortlaut nach eben eigentlich nur den Fall regelt, wenn beide Ehegatten gestorben sind, auch wenn die Ehegatten mit dem „wir“ und „unser“ womöglich etwas anderes gemeint haben.
Wenn sich in solchen Fällen nicht weitere Anhaltspunkte im Testament finden lassen, die für eine wechselseitige Alleinerbeneinsetzung nach dem Tod des Erstversterbenden sprechen, wird eine solche im Zweifel nicht anerkennt werden. Daher sollte immer, auch wenn man meint, dies sei doch selbstverständlich, ausdrücklich eine wechselseitige Alleinerbeneinsetzung erfolgen, bevor man regelt, was nach dem Tod des zweiten Ehegatten geschehen soll.
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