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Erbrecht / Estate Planning

Die Beratung in anspruchsvollen Nachfolgeplanungen im privaten wie im unternehmerischen Bereich, gehört seit jeher zu einem der Schwerpunkte unserer anwaltlichen Tätigkeit. Unsere Berufserfahrung, unsere erworbenen Zusatzqualifikationen (Fachanwälte für Erbrecht, für Steuerrecht und für Familienrecht),  aber auch unser Engagement in Fragestellungen des Erbrechts außerhalb unserer anwaltlichen Tätigkeit (wir sind Mitinitiatoren der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. – AGT –, deren Geschäftsstelle bis 2023 in unseren Räumen beheimatet war, Dozenten des Deutschen Steuerberaterinstitutes und der Frankfurt School for Finance, sowie Autoren  in diversen Fachzeitschriften), befähigen uns, auch anspruchsvolle und zeitintensive Aufgabenstellungen kurzfristig zu übernehmen und abzuwickeln. Dabei legen wir besonderen Wert darauf, die notwendigen Konzepte in interprofessioneller Zusammenarbeit mit Ihren Finanz- und Steuerberatern, zu entwickeln.

Unsere historisch gewachsene Nähe zur Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögensverwaltung e.V. (AGT), hat es mit sich gebracht, dass wir uns in der Vergangenheit in besonderer Weise mit Fragen der Testamentsvollstreckung beschäftigt und in diesem Bereich besondere Erfahrungen und Kenntnisse erworben haben. Aus unserer Sicht ist eine professionelle Testamentsvollstreckung ein wichtiger Baustein im Rahmen einer qualifizierten Nachfolgeplanung.

Wir setzen uns genauso gerichtlich wie außergerichtlich für die Durchsetzung Ihrer erbrechtlich begründeten Ansprüche ein, seien es Ansprüche im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften, unmittelbare Erbansprüche, Pflichtteilsansprüche oder Vermächtnisansprüche.

Uns konsultierten Mandanten aus dem ganzen Bundesgebiet und dem inner- wie außereuropäischen Ausland, worauf wir uns auch organisatorisch eingestellt haben.

Nicht zuletzt auch deshalb ist HÜMMERICH legal ist bis in das Jahr 2023 immer wieder von der Zeitschrift „Wirtschaftswoche“ als „Topkanzlei im Erbrecht“ anerkannt und ausgezeichnet worden.

Pflichtteilsanspruch bei Gütertrennung

Verlust des Pflichtteils durch Vereinbarung einer Gütertrennung?

Ein Ehe- und Erbvertrag vor Eheschließung, in dem zwei Menschen, die beide bereits zum zweiten Mal heiraten und Kinder aus erster Ehe haben, eine Gütertrennung vereinbaren, ist keine Seltenheit. Der Notar weist in diesen Fällen darauf hin, dass sich die gesetzlichen Erbquoten und die Pflichtteilsquoten ändern, da der zusätzliche Erbteil nach § 1371 Abs. 1 BGB entfällt. Beide Ehegatten setzen dann häufig die Kinder aus erster Ehe zu ihren Alleinerben ein und der Ehegatte, der Eigentümer der Ehewohnung ist, ordnet ein Vermächtnis an, das dem anderen Ehegatten ein persönliches lebenslanges Wohnrecht an der Ehewohnung einräumt. So auch geschehen in einem Fall, der dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG), Entscheidung vom 09.07.2021 (Az. 7 U 110/20), vorlag. Die Ehefrau hatte das Vermächtnis nach dem Tod des Ehemannes ausgeschlagen und den Pflichtteil verlangt.

Für das OLG ergab sich die Frage, ob eine solche Vereinbarung auch einen konkludenten Verzicht auf ein Pflichtteilsrecht enthalten kann. Das Landgericht Duisburg hatte so entschieden. Dieses kam zu dem Schluss, dass die Gesamtkonstruktion nahelegt, dass die Ehegatten keinerlei wechselseitige Ansprüche für den Fall des Todes des jeweils anderen bestehen lassen wollten. Damit seien Pflichtteilsansprüche ausgeschlossen.

Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich entschieden, dass ein konkludenter Verzicht auf den Pflichtteil möglich ist. Aber, so das OLG, angesichts der Tatsache, dass sich der Pflichtteil unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und nur unter extrem schwierigen Umständen nach § 2333 BGB entzogen werden kann, sind hohe Anforderungen an einen konkludenten Verzicht zu stellen. Aus dem Vertrag müssen sich ausreichend sichere Anhaltspunkte ergeben, die einen solchen konkludenten, nicht ausdrücklich vereinbarten Pflichtteilsverzicht nahelegen.

Im Hinweis des Notars auf die Folgen der Gütertrennung für die Pflichtteilsquote kann ein solcher Anhaltspunkt nicht gesehen werden, da diese Erklärung in erster Linie als Hinweis zu sehen ist und auch deutlich macht, dass ein Entstehen von Pflichtteilsansprüchen den Parteien bekannt war. Ein Anhaltspunkt, den Anspruch zur Gänze auszuschließen, ergäbe sich daraus nicht.

Die wechselseitige Enterbung mit den jeweiligen Kindern als Alleinerben spricht ohne weitere Anhaltspunkte nicht dafür, dass auch der Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen sein sollte. Dieser wird durch die Enterbung des Ehegatten erst begründet.

Die Vereinbarung der Gütertrennung führe ebenfalls nicht zu einem Wegfall des Pflichtteilanspruches, habe lediglich Auswirkungen auf dessen Quote.

Aus der Gewährung des Vermächtnisses (Wohnrecht) war kein Pflichtteilsverzicht herauszulesen, selbst dann, wenn der Wert des Vermächtnisses zum Zeitpunkt des Erbvertrages u.U. einen Pflichtteilsanspruch übertroffen hätte und damit das Wohnrecht einen Pflichtteilsanspruch rechnerische ausgeschlossen hätte. Ob diese Werte beim Erbfall gegeben sein würden, konnte bei Vertragsschluss niemand wissen.

Zu beachten wäre weiter, dass der Ehemann, da er kein Vermächtnis erhielt, für den Fall des Todes der Ehefrau einen Anspruch hätte. Es sei nicht erkennbar, dass ein Pflichtteilsverzicht nur einseitig erklärt werden sollte. Abschließend sprachen die verschiedenen Quoten für den Pflichtteil (der Mann hatte ein Kind, die Frau drei), also nicht für einen Verzicht.

Auch aus der Summe aller Aspekte, die für sich allein keinen ausreichenden Anhaltspunkt gewähren, kann kein Pflichtteilsverzicht herausgelesen werden. Die Anforderungen an einen konkludenten Pflichtteilsverzicht seien so hoch, dass ein solcher aus dem Vertrag nicht zu entnehmen sei.

Fallen beim Ehegattentestament

Es ist im Allgemeinen bekannt, dass man als Ehepaar ein eigenhändiges Testament in der Weise errichten kann, dass ein Ehegatte schreibt und der Andere mitunterschreibt. Heißt es doch in § 2267 BGB:

“Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.“

So dachte auch ein Ehepaar. Es schrieb abwechselnd und eigenhändig (Eigenhändigkeit verlangt § 2247 BGB), wie der Ehemann nach seinem Tod sein Vermögen verteilt sehen wollte. Damit wurde der gesamte Nachlass im Gegensatz zu früheren Testamenten vollständig anders verteilt. Beide Ehegatten unterschrieben das Testament.

Nach dem Tod des Ehemannes stellte sich die Frage nach den Erben aus diesem eigenhändigen Testament. Die Ehegatten übersahen bei der Errichtung, dass ein gemeinschaftliches Testament nicht nur gemeinschaftlich errichtet sein muss, sondern auch Verfügungen beider Ehegatten erfordert. Anderenfalls liegt nur ein einseitiges Testament vor. Ein solches muss aber von dem Ehegatten vollständig allein geschrieben sein, der in dem Testament verfügt, wie das OLG Düsseldorf im April 2021 entschied (Beschluss vom 09.04.2021 – 3 Wx 219/20).

Im vorliegenden Fall führte dies dazu, dass das Testament unwirksam war und damit eine vollständig andere Verteilung des Nachlasses, die nicht gewollt war, maßgeblich wurde, da diese nicht wirksam in dem ungültigen Testament abgeändert worden war.

Die ordnungsgemäße Erstellung eines Testaments birgt eine Vielzahl von Fallen, die es gilt, mit Hilfe von Fachkenntnis zu umgehen.

Rufen Sie uns unter 0228/604140 an und vereinbaren Sie gleich einen Termin mit einem unserer Fachanwälte für Erbrecht!

Pflichtteilsanspruch – Streit um Belege

Pflichtteilsanspruch - Streit um Belege

Verstirbt ein Elternteil und wird der andere Elternteil Alleinerbe, steht den Kindern ein Pflichtteilsanspruch zu. Häufig wird dieser nicht geltend gemacht, um das Vermögen des überlebenden Elternteils zu schonen. Wird der Anspruch aber geltend gemacht, benötigt der Pflichtteilsberechtigte zunächst einmal Auskunft über den Bestand des Vermögens des verstorbenen Elternteils. Werden solche Auskünfte nicht erteilt, kommt es häufig zur Klage auf Erteilung der Auskunft, verbunden mit dem Antrag, auch die Belege für die mitgeteilten Auskünfte vorzulegen (z.B. Kontoauszüge, Wertpapierdepotmitteilungen etc.). Streit besteht immer um die Frage, ob ein solcher Anspruch auf Vorlage von Belegen gegeben ist. Er dient in erster Linie dazu, zu überprüfen, ob die Angaben des auskunftsgebenden Erben zutreffend sind.

Die Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass ein allgemeiner Beleganspruch zur Kontrolle nicht gegeben ist, auch wenn es vernünftige Gründe geben könnte, einen solchen Anspruch zuzugestehen. Ein Anspruch auf Vorlage von Belegen, insbesondere in Form des Jahresabschlusses wird dem Pflichtteilsberechtigten nur dann zugestanden, wenn ohne diese Belege eine Beurteilung des Wertes des fraglichen Objekts nicht möglich ist. Dies ist bei Unternehmen regelmäßig der Fall.

In anderen Fällen kann also die Vorlage von Belegen verweigert werden. Zwar wird dies Misstrauen auf Seiten des Pflichtteilsberechtigten hervorrufen. Eine Pflicht zur Vorlage solcher Belege hat das Gesetz aber, anders als an anderen Stellen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere im Familienrecht, aber nicht eingeführt.

Zur Auslegung eines Testaments

Der Fall:

Die Erblasserin (kinderlos, unverheiratet) setzt ihr Nichte und ihren Neffen (beides Kinder einer Halbschwester der Erblasserin) zu ihren Alleinerben ein. Der Neffe verstirbt, bevor die Erblasserin selbst verstirbt.

Das Problem:

Nach dem Tod der Erblasserin streiten die Nichte und die Kinder des Neffen darum, ob die Nichte Alleinerben ist oder ob die Kinder des Neffen als dessen Abkömmlinge an dessen Stelle treten.

Diese Frage ist im Wege der Auslegung des Testamentes zu klären. Es soll der tatsächliche Wille der Erblasserin umgesetzt werden. In Betracht kommt insoweit die Anwachsung (der Anteil des Neffen wächst der Nichte zu, sodass sie Alleinerben wäre) oder gegebenenfalls die Ersatzerbeneinsetzung der Abkömmlinge des Neffen, also dessen Stamm. Für die Anwachsung spricht die Zweifelsregelung des § 2094 BGB. Die Zweifelsregelung des § 2069 BGB (danach würden die Kinder des Neffen eintreten) findet keine Anwendung, da diese nicht für Seitenverwandte gilt, sondern nur für die eigenen Kinder des Erblassers. Da die Erblasserin kinderlos war, gibt es keine eigenen Abkömmlinge. Es muss daher im Rahmen der Testamentsauslegung geklärt werden, ob die Zweifelsregelung des § 2094 BGB und die damit verbundene Anwachsung zugunsten der Nichte im Testament ausgeschlossen sein sollte. Dies ist eine Frage der Einzelfallprüfung. (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2021).

Lassen Sie Ihr Testament  von uns überprüfen, dann erfahren Sie, welche Rechte Sie haben. Ihr Ansprechpartner bei Hümmerich legal ist Rechtsanwalt Joachim Hermes. Sie erreichen ihn per E-Mail unter joachim.hermes@huemmerich-legal.de  oder telefonisch unter 0228/604140

Änderung eines handschriftlichen Testaments

Wirksame Änderung eines handschriftlichen Testaments ohne neue Unterschrift?

Eine Erblasserin hatte ein Testament errichtet, welches neun Seiten umfasste. Unter anderem war zur Abwicklung auf Seite 8 des Testaments Testamentsvollstreckung angeordnet. Später hat die Erblasserin auf der Rückseite der Seite 8 für eine Begünstigte Dauertestamentsvollstreckung bis zum Tod der Begünstigten angeordnet. Auf Seite 8 unten hat sie die Buchstaben „b.w.“ geschrieben, die Rückseite der Seite 8 als Seite“ 8a“ gekennzeichnet und der Anordnung der Dauervollstreckung die Ziffer“ 2a)“ in der Gliederung des Testaments zugeordnet, ohne eine Ziffer 2b) zu vergeben. Dieser Passus auf der Rückseite der Seite 8 war weder unterzeichnet, noch war ein Datum angegeben. Es war offensichtlich, dass die Ergänzung nach dem Ausgangstestament geschrieben wurde. Es stellte sich die Frage, ob diese Verfügung wirksam war. Es gab ein Schreiben eines Beraters, der die Dauertestamentsvollstreckung angeregt hatte. Daneben stand das Wort „nein“ geschrieben. Auch waren viele andere Ergänzungen gesondert unterzeichnet worden, mal mit, mal ohne Datum. Das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Januar 2021 – I-3 Wx 194/20 –, juris), welches diesen Fall zu entscheiden hatte, entschied, dass die Ergänzung wirksam sei.

Die Unterschrift hat zwar am Ende zu stehen (eben eine „Unter“schrift). Sie muss aber nicht der zeitlich letzte Akt der Testamentserrichtung sein. Ergänzungen und Änderungen können nachträglich eingeschoben werden. Änderungen und Ergänzungen müssen nicht gesondert unterzeichnet werden, wenn diese von der geleisteten Unterschrift gedeckt sind. Ob dies der Fall ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Es muss geklärt werden, ob die Unterschrift nach dem Willen des Erblassers die Ergänzungen und Änderungen umfassen soll.

Durch das Kürzel „b.w.“ auf Seite 8 unten, die Kennzeichnung der Rückseite als Seite „8a“ sowie die Verwendung der Gliederungsziffer „2a)“ für die Ergänzung, die an die Bestellung des Testamentsvollstreckers und die Festlegung seiner Aufgaben in Ziffer 2) des Testaments anschließt, sei in ausreichender Form durch die Erblasserin dokumentiert worden, dass die Ergänzung von der früher geleisteten Unterschrift am Ende des Testaments gedeckt sein sollte.

Soweit eingewandt wurde, andere Ergänzungen seien unterzeichnet worden, war die Vorgehensweise bei den Änderungen nicht einheitlich (es gab auch Ergänzungen mit Datum und ohne Datum), so dass die Nichtunterzeichnung der Ergänzung keine von einer ansonsten immer gleichen Vorgehensweise abweichende Vorgehensweise der Erblasserin bei einer Änderung war. Bei dem Auszug aus einem Schreiben mit der Anmerkung „nein“ bei der Anregung der Dauervollstreckung, war ein zeitlicher Bezug nicht erkennbar. Es war schon nicht sicher, ob die Anmerkung von der Erblasserin stammte (Adressat waren die Erblasserin und ihr Ehemann vor dem Tod des Ehemannes). Auch weitere Einwendungen konnten nicht als ausreichend angesehen werden, um das Ergebnis der Auslegung in Frage zu stellen.

Handschriftliches Testament mit maschinengeschriebener Anlage

Eigenhändig geschriebenes Testament: Ist der Verweis auf eine maschinengeschriebene Anlage wirksam?

Es ist allgemein bekannt, dass ein Testament durch eigenhändige Niederschrift und Unterzeichnung errichtet werden kann. Es gibt aber auch Entscheidungen der Gerichte, die es zulassen, bestimmte Teile des Testamentes in eine maschinengeschriebene Anlage zu einem solchen handgeschriebenen Testament zu nehmen und im Testament auf diese Anlage Bezug zu nehmen. Allerdings besteht hier ein hohes Risiko, dass im Ergebnis die letztwillige Verfügung, die sich auf der Anlage befindet unwirksam ist, wenn schlussendlich ein Gericht entscheidet, dass im Testament nicht die notwendigen Verfügungen getroffen wurden, um die Anlage wirksam einzubeziehen.

Ein Ehepaar hatte ein handgeschriebenes Testament errichtet und bestimmt, dass eine Gruppe von 5 Ehepaaren, die sich aus einer auf dem PC geschriebenen Anlage ergäben, Erbe zur Hälfte nach dem Letztversterbenden sein sollte. Die Anlage war eigenhändig von den Eheleuten unterzeichnet, dem handgeschriebenen Testament angehängt. Die Verfügung entsprach dem tatsächlichen Willen der Eheleute.

Der BGH entschied (Beschluss vom 10. November 2021 – IV ZB 30/20 –, juris), dass die Erbeinsetzung nicht wirksam sei, da die Anlage nicht dem Formerfordernis der Handschriftlichkeit nach § 2247 Abs. 1 BGB entspreche.

Solche Anlagen sind nur dann wirksam, wenn sie lediglich erläuternden Charakter haben, sich aber die maßgeblichen Regelungen alle aus dem handgeschriebenen Testament selbst ergeben. Sind in der nicht formgerechten Anlage ergänzende oder inhaltsbestimmende Regelungen enthalten, sind die darauf bezogenen Verfügungen unwirksam, da die Form nicht eingehalten ist.

Die Abgrenzung zwischen erläuternden und ergänzenden oder inhaltsbestimmenden Regelungen ist dabei schwer. Auch in der Rechtsprechung, so der BGH, gibt es dazu unzutreffende Anwendungen. Insoweit sollte man es als Testierender davon Abstand nehmen, solche Anlagen dem Testament hinzuzufügen, auch wenn dies verlockend sein mag, weil dadurch erheblicher Schreibaufwand vermieden werden kann. Ob am Ende die Gerichte im Sinne der Testierenden entscheiden, kann der Laie nicht sicher beurteilen, wenn auch Instanzgerichte nach Auffassung des BGH dies nicht immer zutreffend unterscheiden. Ein Testament sollte daher vollständig handschriftlich errichtet werden. Sollte man dies, aus welchen Gründen auch immer nicht wollen, kommt alternativ auch eine notarielle Errichtung des Testaments in Betracht.

Für alle Fragen rund um die Errichtung von Testamenten oder die Überprüfung bereits existierender Testamente stehen unsere Fachanwälte für Erbrecht zu Ihrer Verfügung! Rufen Sie gleich an und vereinbaren Sie einen Termin: 0228/604140

Nachlasspflegschaft – Schadensersatz für die Kosten?

Nachlasspflegschaftskosten als ersatzfähiger Schaden?

Wird der Erblasser bei einem Unfall getötet, stellt sich die Frage, inwieweit Dritte (also z.B. die Kinder des Verstorbenen) Schadensersatzansprüche gegen den Unfallverursacher haben können. In diesem Zusammenhang kann man auch auf den Gedanken kommen, angefallene Kosten einer Nachlasspflegschaft (in einem jetzt entschiedenen Fall über 20.000 €) als schadensersatzfähige Position zu betrachten. Eine Nachlasspflegschaft wird vom Nachlassgericht z.B. angeordnet, wenn dies zur Sicherung eines Nachlasses notwendig ist oder die Erben unbekannt sind.

Grundsätzlich kann nur der Geschädigte selbst, dies wäre in einem solchen Fall der Erblasser, Schadensersatzansprüche geltend machen. Solche Ansprüche fallen allerdings weg, da der Erblasser nicht mehr lebt. Maßgebliche Vorschrift für Ansprüche Dritter ist § 844 BGB, der im Einzelnen regelt, in welchem Umfang dritte Personen Schadensersatzansprüche wegen Tötung einer Person geltend machen können. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass ausschließlich die in dieser und vergleichbaren Vorschriften niedergelegten Ansprüche tatsächlich als Schaden von dritter Seite geltend gemacht werden können. Eine analoge Anwendung der Vorschrift, beispielsweise auch auf gegebenenfalls erhebliche Kosten einer Nachlasspflegschaft, kommt nicht in Betracht, da sie von diesen Vorschriften nicht umfasst sind. Es handelt sich insoweit für die Erben um einen reinen Vermögensschaden für den das Gesetz keinen Ersatz vorsieht. Solche Kosten sind daher nicht zu erstatten.

Auch der Gedanke, dass letztendlich der Erblasser hier einen Schaden hat, der auf die Erben übergehen könnte, wurde verworfen. Insoweit könnten nur Ansprüche übergehen, die zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind. Die Kosten einer Nachlasspflegschaft stellen keinen Schaden des Erblassers dar, da die Kosten nicht zu Lebzeiten des Erblassers sondern nach seinem Tod, wenn auch aus Anlass seines Todes, entstanden sind.

Ergänzung eines handschriftlichen Testaments

Ergänzung eines handschriftlichen Testaments

Ergänzungen eines handschriftlichen Testamentes

Ein eigenhändiges Testament muss handschriftlich errichtet und unterschrieben sein. Ohne Unterschrift ist ein Testament unwirksam. Insoweit stellt sich die Frage, in welcher Form ein solches Testament ergänzt werden kann. Auch die Ergänzungen müssen unterschrieben sein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte einen Fall vorliegen, bei dem zunächst ein Testament auf neun Blättern, einseitig beschrieben und durchnummeriert, errichtet wurde. Die Unterschrift befand sich auf dem letzten Blatt.

Im Nachhinein nahm die Erblasserin auf der Rückseite von Seite acht eine Ergänzung vor. Unterschrieben hat sie die Ergänzung nicht. Da sie aber auf Seite 8 unten das Kürzel „b.w.“ notiert hatte, sodann die Rückseite zusätzlich mit der Seitennummerierung „8a“ versah und abschließend auch noch die Ergänzung selbst mit „2a“ als Folge der Regelung „2“ auf Seite 8 nummerierte, sah das Gericht das Erfordernis der Unterschrift als erfüllt an, da es nicht darauf ankommt, dass die Unterschrift zeitlich als letztes gesetzt wird, sondern darauf, dass die Unterschrift erkennbar alles Darüberstehende umfassen soll. Die Erblasserin hatte durch eine saubere Nummerierung mit Hinweis auf die Rückseite (b.w.) dafür gesorgt, dass nach der Auslegung des Gerichtes in den Text des Testamentes Einfügungen gemacht wurden, als sei alles hintereinander geschrieben.

Auf diese Weise wären also Ergänzungen möglich. Allerdings sollte man sich nicht darauf verlassen, dass diese Art der Ergänzung immer akzeptiert wird. Am sichersten ist und bleibt es daher, eine eigenhändig geschriebene Ergänzung unter Bezugnahme auf das zu ergänzende Testament separat zu erstellen und sodann diese mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehen. Dann stellt sich die Frage einer wirksamen Unterschrift nicht mehr.

Vermögensübertragungsvertrag und Enterbung

Enterbung durch einen Vermögensübertragungsvertrag?

Böses Erwachen

Wer kennt die Regelung nicht: Ein Elternteil überträgt mittels eines notariellen Vermögensübertragungsvertrages Vermögen (häufig ein Haus) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf eines der Kinder. Sodann wird vereinbart, dass dieses Kind sich den Wert des Hauses auf einen späteren Pflichtteilanspruch anrechnen lassen muss. Weitere Verfügungen werden später von dem Elternteil nicht mehr getroffen (es wird kein Testament errichtet).

In einer solchen Regelung kann nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg (Beschluss vom 31.08.2022, Az. 3 W 55/22) eine Enterbung und damit eine Beschränkung des Kindes auf den Pflichtteil bei Tod des Elternteils zu sehen sein.

Dieser Rückschluss ergibt sich nach der Entscheidung des OLG daraus, dass der tatsächliche Wille des Elternteils auf Enterbung gerichtet war. Die Tatsache, dass keine Anrechnung der Zuwendung auf den gesetzlichen Erbteil, sondern nur auf den Pflichtteil vereinbart wurde, lege nahe, dass der Elternteil als zukünftiger Erblasser die Enterbung gewollt habe. Dem Kind sollte wohl nur der Pflichtteil bleiben, auf den dann angerechnet werden sollte. Die Vereinbarung enthalte eine Enterbung des Abkömmlings. Zwar sei dies nicht ausdrücklich erklärt. Eine Enterbung sei aber auch stillschweigend möglich. Ein solcher Fall sei hier gegeben.

Weiter stützte das OLG die Entscheidung auf den Umstand, dass im konkreten Fall die anderen drei Kinder des Elternteils, gegenständlich beschränkt auf das Haus, auf ihre Pflichtteilsrechte verzichteten. Damit, so das OLG Brandenburg, sei das begünstigte Kind vor Ansprüchen der Geschwister aus Pflichtteilsergänzungen geschützt worden, was belege, dass es nicht Erbe werden solle und somit nach § 1938 BGB enterbt und damit auf den Pflichtteil beschränkt sei.

Für denjenigen, der Begünstigter einer solchen vertraglichen Vereinbarung sein soll, wird damit wichtig, diese Frage im Rahmen der Verhandlungen um den Übertragungsvertrag zu klären. In den Vertrag sollte ausdrücklich aufgenommen sein, dass mit dieser Regelung eine Enterbung gewollte ist, bzw. ob dies nicht der Fall ist. Dann stehen Jahre später beim Tod des Elternteils keine Überraschungen an. An eine solche Möglichkeit der Auslegung muss das Kind nämlich u.U. nicht gedacht haben. Hätte das Kind dies gewusst, wäre u.U. auf die Übertragung verzichtet worden, abhängig davon, welches weitere Vermögen gegeben war.

Bei einer solchen Vertragsgestaltung kommt auch eine Haftung der hier tätigen Profis, sei es ein Notar, sei es ein Anwalt, in Betracht.

Ehegattentestament: „wir“ und „unser“ als Probleme bei der Erbeinsetzung

Ehegattentestament: „wir“ und „unser“ als Probleme bei der Erbeinsetzung

Es ist allgemein üblich, dass sich Ehegatten wechselseitig als Alleinerben einsetzen, der jeweils Erstversterbende den jeweils Überlebenden. Häufig kommt dabei eine Betrachtungsweise zum Ausdruck, die mit „wir“ und „unser“ umschrieben wird. Die Eheleute betrachten sich als Paar, was nachvollziehbar ist. Formulierungen wie „Nach unserem Tod soll das und das geschehen“ oder „Wenn wir beide tot sind, soll das Folgende gelten“ kommen dann zur Anwendung, ohne dass zunächst der Fall des Erstversterbenden geregelt wird. Dies in der Annahme, dass zum Ausdruck gekommen ist, dass man sich ja zunächst gegenseitig beerbt.

Hier besteht die Gefahr, dass ein Gericht keine Alleinerbeneinsetzung des Überlebenden annimmt. Es fehlt in solchen Fällen an der Eindeutigkeit der wechselseitigen Erbeinsetzung, da die Regelung dem Wortlaut nach eben eigentlich nur den Fall regelt, wenn beide Ehegatten gestorben sind, auch wenn die Ehegatten mit dem „wir“ und „unser“ womöglich etwas anderes gemeint haben.

Wenn sich in solchen Fällen nicht weitere Anhaltspunkte im Testament finden lassen, die für eine wechselseitige Alleinerbeneinsetzung nach dem Tod des Erstversterbenden sprechen, wird eine solche im Zweifel nicht anerkennt werden. Daher sollte immer, auch wenn man meint, dies sei doch selbstverständlich, ausdrücklich eine wechselseitige Alleinerbeneinsetzung erfolgen, bevor man regelt, was nach dem Tod des zweiten Ehegatten geschehen soll.

Lassen Sie daher Ihr Testament jetzt von unseren Erbrechtsexperten überprüfen!

Auslegung eines Ehegattentestaments

Ehegattentestament: Was soll "gemeinsames Ableben" bedeuten?

Das Problem des „gemeinsamen“ Versterbens

Bei der Gestaltung eines Testamentes ist immer besondere Sorgfalt zu verwenden, da in letzter Konsequenz Dritte am Ende entscheiden, was der Erblasser gewollt hat.

Dieses Problem besteht z.B. auch bei der Regelung des „gemeinsamen Versterbens“. Einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf lag folgende Formulierung eines Ehepaares in einem Testament zugrunde:

„Wir, …., setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen Erben ein. Im Falle eines gemeinsamen Ablebens, setzen wir als Erben ein: …..“

Ein Ehegatte überlebte den anderen um rund 6 Jahre. Nun stellte sich die Frage, wie die Formulierung gemeint war. Sollten die eingesetzten Erben Erben sein oder war das Testament nur für den Fall gleichzeitigen Versterbens gedacht und die gesetzlichen Erben sollten zum Zuge kommen?

In der Rechtsprechung wird diese Formulierung für den Fall des Todes des zweiten Ehegatten dahingehend ausgelegt, dass damit gemeint sei, wenn beide Ehegatten tot sind. Damit wäre also eine sogenannte Schlusserbeneinsetzung erfolgt. Nicht gewollt sei damit, dass diese Regelung nach dem Tod des zweiten Ehegatten nur dann gelten solle, wenn ein zeitlich enger Zusammenhang zwischen den Todesfällen besteht (wenn also der zweite kurz nach dem ersten Ehegatten verstirbt oder beide sogar gleichzeitig verstreben, z.B. bei einem Unfall).

Dies ist eine zulässige Auslegung, zumal die Gerichte bemüht sind, diese Auslegung auch durch weitere Aspekte zu untermauern. Dennoch ist es denkbar, dass die Eheleute auch bei der Wahl des Wortes „gemeinsam“ tatsächlich den zeitgleichen oder den zeitnahen Tod des zweiten Ehegatten meinten. Hier für Klarheit zu sorgen ist Aufgabe der Erblasser, die mit klaren Erklärungen im Testament deutlich machen müssen, was sie wirklich gewollt haben. Die Erblasser müssen sich darüber im Klaren sein, welche Auslegung diese Formulierung nach sich ziehen kann. Anderenfalls kann es sein, dass am Ende nicht das geschieht, was die Erblasser wirklich wollten. Insbesondere kann es auch zu einer Bindung des zweiten Ehegatten kommen, so dass er nicht mehr wirksam neu von Todes wegen verfügen kann, wenn er dies wünscht und dies von den Ehegatten auch so gewollt war.

Ärger mit dem Notar beim Pflichtteil

Ärger mit dem Notar beim Pflichtteil

Es handelt sich um eine Standardsituation. Ein Erblasser hat ein Kind enterbt und das andere als Alleinerben eingesetzt. Nun will das enterbte Kind zur Berechnung des Pflichtteils ein notarielles Nachlassverzeichnis. Der Notar wird beauftragt. In den meisten Fällen hat man nach angemessener Zeit das Verzeichnis vorliegen. Aber: Es gibt immer wieder Fälle, in denen man wartet, und wartet, und wartet ….. . Hier fühlt sich der Erbe häufig hilflos. Was soll man schon gegen einen Notar machen?

Erfolgt die Auskunft nicht, kann gegen den Erben ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Allein das Argument, der Notar liefere nicht, verhindert diesen Auskunftsanspruch nicht. Was muss man also tun?

Zunächst ist der Erblasser selbst verpflichtet, dem Notar alle erbetenen und benötigten Informationen zu geben. Fertigt der Notar dann in angemessener Zeit das Verzeichnis nicht an, sind Maßnahmen einzuleiten.

Drei Schritte sind nach der Rechtsprechung zu veranlassen (z.B. OLG Karlsruhe):

– beim Landgericht ist Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO zu erheben;

– beim zuständigen Präsidenten des Landgerichts ist Dienstaufsichtsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BNotO einzureichen;

– bei der Notarkammer ist Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Satz 2 BnotO einzulegen.

Erst wenn dies getan ist, kann man als Auskunftspflichtiger einem Zwangsgeld entgehen. Zwar mag sich der Erbe scheuen, gegen den beauftragten Notar in dieser Weise vorzugehen, da er befürchtet, den Notar zu verärgern. Die Alternative ist aber die Zahlung von Zwangsgeldern und ersatzweise die Verbüßung einer Zwangshaft.

Im Übrigen wäre es auch dem Pflichtteilsberechtigten möglich, solche Schritte einzuleiten, da die Behörden von Amts wegen bei solchen Problemen einschreiten müssen.

PS: bei guten Notaren passiert so etwas nicht.

Der vergessene Erbrechtsverzicht

Erbrechtsverzicht

Um eine nicht gewünschte Begünstigung eines gesetzlichen Erben auszuschließen, wird häufig ein Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen. Es muss aber bedacht werden, dass dann, wenn man den Ausschluss später nicht mehr wünscht, der Verzichtsvertrag auch aufgehoben werden muss.

Entscheidet sich der Erblasser nach dem Abschluss des Verzichtsvertrages mit einer von zwei gesetzlichen Erbinnen, dass die verzichtende gesetzliche Erbin doch Alleinerbin werden soll, um nunmehr die zweite gesetzliche Erbin, die aufgrund des Verzichts Alleinerbin geworden wäre, bis auf den Pflichtteilsanspruch auszuschließen und setzt der Erblasser daher die ursprünglich Verzichtende testamentarisch wieder als Alleinerbin ein, muss der Erbverzichtsvertrag beachtet werden.

Verlangt die durch Testament ausgeschlossene gesetzliche Erbin den Pflichtteil, kann es zu ungewollten Folgen kommen. Zwar wird die ursprünglich Verzichtende durch testamentarische Verfügung Alleinerbin werden können. Aber: Da der Verzichtsvertrag nicht aufgehoben wurde, wird der Pflichtteil der durch das Testament nunmehr ausgeschlossenen zweiten gesetzlichen Erbin so berechnet, als sei sie gesetzliche Alleinerbin. Sie erhält also den halben Nachlass und nicht nur ein Viertel als Pflichtteil, weil der Erbverzicht bei der Berechnung des Erbanteils noch wirksam war und die ursprünglich Verzichtende somit bei der Berechnung der Quote des Pflichtteilsanspruches nicht als Erbin gerechnet wird.

Wenn man die Folgen eines Erbverzichts ungeschehen machen will, ist es daher zwingend erforderlich, den Erbverzichtsvertrag aufzuheben. Dies muss im Übrigen zwingend notariell geschehen.

Unfair aber wahr? Ausschluss der Ausgleichung von Pflegeleistungen

Wird die Pflege der Eltern beim Erbfall angemessen berücksichtigt?

Es ist immer ärgerlich, wenn eines von mehreren Kindern die Eltern oder den überlebenden Elternteil pflegt, im Haushalt oder Geschäft des Erblassers hilft oder sogar Geld zuschießt und auf diese Weise das Vermögen des Erblassers geschont wird, weil dieser die Ausgabe eigenen Geldes für die Leistungen erspart. Üblicherweise erbringen die anderen Kinder keine solche Leistungen und profitieren somit bei der Auseinandersetzung des Nachlasses von den Leistungen des pflegenden Kindes.

Um diese Ungerechtigkeit zu beenden, hat der Gesetzgeber bereits 1969 die Vorschrift des § 2057a BGB eingeführt, die dem helfenden Kind einen angemessenen Ausgleich für seine nachlasserhaltenden Leistungen gewährt. Dies gilt freilich nur, soweit für die Leistungen nicht bereits zu Lebzeiten eine angemessene Vergütung gezahlt worden ist.

Zu beachten ist aber, dass der Erblasser es durchaus in der Hand hat, diesen Ausgleich zu unterbinden. Er kann in einer Verfügung von Todes wegen bestimmen, dass eine solche Ausgleichsleistung unterbleiben soll. Dabei kann z.B. eine Regelung in einem Testament, aus der sich ergibt, dass das pflegende Kind deshalb als Erbe eingesetzt wird, weil es den Erblasser gepflegt hat, als eine solche Ausschlussklausel interpretiert werden. Ob dies tatsächlich gewollt ist, sollte der Erblasser gut überlegen. Er hat es nämlich auch in der Hand, dem pflegenden Kind neben der Alleinerbenstellung auch den Anspruch auf Ausgleichung nach § 2057a BGB zu erhalten.

Der Erblasser sollte sich daher Gedanken machen, in welchem Umfang er einen Ausgleich wünscht. Seine Regelungen können diesbezüglich für mehr Rechtssicherheit sorgen und damit Streit unter den Kindern vermeiden, aber auch neuen Streit fördern, wenn er nicht klar bestimmt, was er wirklich will.

Wir helfen Ihnen dabei, Ihr Testament richtig zu formulieren, damit Ihre Kinder gerecht bedacht werden. 

Wie ist ein Berliner Testament auszulegen?

„Der Erbe ist frei, über den Nachlass zu verfügen“ – Aufhebung der Bindungswirkung eines Testamentes?

Bei einem typischen Berliner Testament (Ehegatten setzen sich wechselseitig als Alleinerben ein und die Kinder als Schlusserben des Zweitversterbenden) besteht für den überlebenden Ehegatten für gewöhnlich nicht die Möglichkeit, nach dem Tod des Erstversterbenden abweichend von dem gemeinsamen Willen für den zweiten Todesfall zu verfügen.

Allerdings stellt sich die Frage, wie zusätzliche Formulierungen in solchen Testamenten zu bewerten sind, die auf etwas anderes hindeuten könnten. So findet man z.B. Formulierungen wie: der Überlebende „kann ungehindert über das gemeinsame Vermögen verfügen“, „kann frei und unbeschränkt über den Nachlass verfügen“ etc.

Solche Formulierungen werden von der Rechtsprechung üblicherweise nur als Ermächtigung zur freien Verfügung unter Lebenden ausgelegt, da sie andernfalls der Wechselbezüglichkeit und der Bindungswirkung widersprechen würden. Solche Formulierungen allein reichen nicht aus, die Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten aufzuheben. Allerdings müssen diese Formulierungen auch in jedem Einzelfall dahingehend überprüft werden, was die Erblasser, die ein solches Berliner Testament errichtet haben, tatsächlich gewollt haben. Der tatsächliche Wille ist für die Auslegung des Testaments maßgeblich. Dabei ist auf alle Aspekte zurückzugreifen, die zur Verfügung stehen.

Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 16.10.2022; Az. 3 W 130/21) hatte in einer solchen Sache zu entscheiden. Die Eheleute hatten sich wechselseitig eingesetzt und den Sohn zum Schlusserben bestimmt. Sodann verfügten sie „Der überlebende Teil wird in keiner Weise beschränkt oder beschwert. Er kann frei über das beiderseitige Vermögen verfügen.“

Das Oberlandesgericht sah aus den Formulierungen heraus keine Möglichkeit, dem Zweitversterbenden die Möglichkeit zu abweichenden Verfügungen von Todes wegen zuzugestehen. Die Formulierung ähnelte zu sehr Regelungen wie sie z.B. auch im Vorerbfall Bedeutung haben.

Allerdings hatten die Eheleute bereits früher ein Testament errichtet, das sie später wieder aufgehoben haben. In diesem Fall hatten sie zum Ausdruck gebracht, dass sie es durchaus zulassen wollten, dass der Überlebende abweichend testieren durfte, also den Sohn wieder sollte enterben können („.. der überlebende Teil (soll) berechtigt sein, ohne Beeinträchtigung seines Erbrechtes einseitig dieses Testament beliebig zu ändern.“). Auch in diesem Testament hatten die Eheleute die Formulierungen zur freien Verfügung (s.o.) verwendet. Unter Berücksichtigung dieses und weiterer Umstände wurde daher ermittelt, dass der tatsächliche Wille der Eheleute die Möglichkeit der Enterbung des Sohnes durch den überlebenden Ehegatten beinhalten sollte. Daher wurde der Sohn nicht Erbe, da der Überlebende ein neues Testament errichtet hatte, welches den Sohn enterbte.

Grabpflegekosten und Pflichtteilsanspruch

Grabpflegekosten als Abzugsposition bei der Berechnung des Pflichtteils?

Bei einer Auseinandersetzung zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem kommt es regelmäßig zu Streit über die Frage, ob Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sind. Nach überwiegender Meinung ist dies nicht der Fall. Ausnahmen konnte man bisher geltend machen, wenn der Erblasser selbst im Testament bestimmt hatte, dass die Grabpflegekosten den Nachlass treffen sollen.

Dem hat der Bundesgerichtshof nun mit einer Entscheidung vom 26.05.2021 eine Absage erteilt. Auch wenn der Erblasser im Testament bestimmt, dass die Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeit gelten, können diese im Rahmen der Berechnung des Pflichtteils nicht abgezogen werden. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass es sich dabei um eine Auflage an die Erben oder gegebenenfalls um ein Zweckvermächtnis handelt. Solche Belastungen dürfen dem Pflichtteilsberechtigten nicht entgegengehalten werden. Damit steht endgültig fest, dass Grabpflegekosten auch dann nicht abgezogen werden können, wenn dies durch den Erblasser im Testament bestimmt ist.

Die einzig denkbare Möglichkeit, einen Pflichtteilsberechtigten dennoch mittelbar mit den Grabpflegekosten zu belasten wäre nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Abschluss eines Grabpflegevertrages bereits zu Lebzeiten durch den Erblasser selbst. Dieser Grabpflegevertrag geht dann als Nachlassverbindlichkeit, begründet durch den Erblasser selbst, auf die Erben über und ist insoweit als geerbte Schuld abzugsfähig.

Erbenstellung bei Zuwendung einzelner Gegenstände

Wer ist Erbin oder Erbe, wenn nur einzelne Vermögenswerte verteilt werden?

In der Praxis begegnet man regelmäßig Fällen, in denen der Erblasser nicht explizit einen Erben einsetzt, sondern jeden einzelnen Gegenstand seines Vermögens bestimmten Personen zuordnet und damit häufig seinen gesamten Nachlass verteilt.

Das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 30.03.2022; Az. 5 W 15/22) hatte sich mit einem derartigen Fall zu beschäftigen und hat dabei maßgebliche Kriterien herausgearbeitet.

Danach ist, auch wenn nur einzelne Gegenstände zugewiesen werden, die Verwendung des Begriffes „Erbe“ bedeutsam. „Vererbt“ der Erblasser einen einzelnen Gegenstand, so kann darin die Festlegung hinsichtlich einer Erbeinsetzung zu sehen sein, selbst wenn die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes typischerweise ein Vermächtnis darstellt.

Ein weiteres Kriterium sind die Wertverhältnisse der zugewandten Gegenstände. Im entschiedenen Fall waren eine Immobilie und der gesamte Bargeldbestand (incl. Konten) an die Lebensgefährtin gegeben worden. Diese Werte stellten nach der Vorstellung des Erblassers die Hauptwerte seines Vermögens dar. Daneben gab es einige kleinere Grundstücke, die Nichten und Neffen zugewandt wurden. Auch nach objektiver Bewertung handelte es sich bei den der Lebensgefährtin zugewiesenen Positionen um die maßgeblichen Werte des Nachlasses.

Ein weiteres Kriterium war für das Oberlandesgericht die Tatsache, dass der Erblasser festlegte, dass die Lebensgefährtin für die Bestattung und die Folgekosten der Grabpflege verantwortlich zeichnen sollte (wie sich der Erblasser ausdrückte). Nach § 1968 BGB hat der Erbe diese Kosten zu tragen. Werden diese Kosten einer bestimmten Person überantwortet, spricht dies dafür, dass dies der Erbe sein soll.

In der Summe aller Aspekte wurde die Zuweisung der einzelnen Gegenstände als Erbeinsetzung der Lebensgefährtin zur Alleinerbin bewertet.

Wann ist ein Erbe pflichtteilunwürdig?

Entzug des Pflichtteils - Enterbung

Der Gesetzgeber hat gesetzliche Erben mit einer besonderen Nähe zum Erblasser (Abkömmlinge, Ehegatte und Eltern) insoweit privilegiert, als der Erblasser sie nicht zur Gänze von der Beteiligung am Nachlass ausschließen kann. Alle anderen gesetzlichen Erben kann der Erblasser durch Enterbung vollständig ausschließen. Die Mitglieder der erstgenannten Gruppe gesetzlicher Erben sind als Pflichtteilsberechtigte vor vollständiger Ausschließung vom Nachlass geschützt. Dennoch gibt es Umstände, die es als unerträglich erscheinen lassen, dass ein Pflichtteilsberechtigter am Nachlass beteiligt sein soll. Hier wäre dann die Frage der Pflichtteilsunwürdigkeit zu klären.

Gründe für eine solche Entziehung des Pflichtteils ergeben sich aus § 2333 BGB. Sie sind dort abschließend aufgelistet und umfassen im Wesentlichen verschiedene Straftaten und sonstige schwerste Fehlverhaltensweisen gegen den Erblasser und nahestehende Personen. Die Entziehung kann dabei nur vom Erblasser selbst in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen. Der Erblasser muss dabei die Gründe für die Entziehung in der Verfügung von Todes wegen angeben. Zu beachten ist dabei, dass allein die Entziehung auf diesem Weg nicht genügt. Wenn der durch die Entziehung betroffene Pflichtteilsberechtigte die Entziehung nicht akzeptiert, ist es Aufgabe desjenigen, der die Pflichtteilsentziehung zu seinen Gunsten geltend macht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Pflichtteilentziehung darzulegen und zu beweisen. Da es nicht immer einfach ist, die Gründe für die Entziehung zu kennen, sollte der Erblasser den durch die Entziehung begünstigten Erben die notwendigen Informationen und Beweismittel an die Hand gegeben, da anderenfalls seine Entziehungswunsch ins Leere gehen kann (§§ 2333, 2336 BGB).

Derjenige, dem der Pflichtteil entzogen wurde, kann im Übrigen nicht in Form einer Feststellungsklage geltend machen, dass der Pflichtteil ihm nicht wirksam entzogen wurde. Er muss vielmehr einen Anspruch aus dem Pflichtteilsrecht geltend machen (z.B. Auskunftsanspruch oder Zahlungsanspruch). Im Rahmen dieses Prozesses ist dann zu klären, ob ihm der Anspruch im Hinblick auf die Entziehung des Pflichtteilsanspruches überhaupt zustehen kann (so OLG Celle Urt. vom 17.03.2022; Az.: 6 U 63/21).

Wenn Sie einen Angehörigen enterben wollen oder wenn Sie als Pflichtteilsberechtigter mit einer Enterbung konfrontiert sind, melden Sie sich bei unseren Erbrechtsexperten und vereinbaren gleich einen Termin!

Das Bargeld-Vermächtnis

Bargeld-Vermächtnis im Testament

Erblasser verfügen häufig in der Weise, dass sie detailliert auflisten, welcher Begünstigte welche Vermögensgegenstände erhalten soll. Dabei wird nicht selten auch die Formulierung gewählt, dass ein Begünstigter „das Bargeld“, „das Barvermögen“ oder „die Barschaft“ erhalten soll. In solchen Fällen stellt sich dann die Frage, was damit gemeint ist, ob auch das auf Konten, ggf. auf Wertpapierdepots liegende Vermögen (eben Vermögen, auf das im Zweifel in gleicher Geschwindigkeit zurückgegriffen werden kann, wie auf Münzen und Scheine) unter den Begriff des „Bargeldes“ fällt. Das OLG München (Beschluss vom 05.04.2022; Az. 33 U 1473/21) hatte nun eine Fallkonstellation zu entscheiden, in der es um diese Frage ging.

Das OLG München kam dabei zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall mit „Bargeld“ nur das tatsächlich vorhandene Geld in Form von Scheinen und Münzen gemeint sei. Es legte das Testament aus und erläuterte, dass die in der Literatur genannte „Regel“, wonach der Erblasser regelmäßig mit dem Begriff „Bargeld“ auch das Vermögen auf Konten und Depots meine, nicht gegeben sei und dass dem OLG eine solche Regel nicht bekannt sei. Daher müsse in jedem Einzelfall anhand der Auslegung des Testamentes nach den üblichen Regeln geklärt werden, ob im Einzelfall der Begriff „Bargeld“ auch Geldvermögen auf Konten meine oder nicht.

Dies führt zu dem Hinweis an Erblasser, auch hier bei der Wahl der Begriffe in einem Testament sehr eindeutig zu sein und ggf. zu erläutern, was unter einem bestimmten Begriff, hier „Bargeld“, von ihm verstanden wird.

Soweit in diesem Zusammenhang dann unter Umständen einzelne Konten benannt werden, wäre ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich der Erblasser in einem solchen Fall regelmäßig darum Gedanken machen muss, ob seine bei Errichtung seines Testamtes vorhandenen Vorstellungen noch mit der Realität in Einklang stehen. Einzelne Konten werden unter Umständen mit sehr stark schwankenden Beständen geführt. In solchen Fällen muss gegebenenfalls nachjustiert werden, um dem tatsächlich gegebenen Wunsch bei der Verteilung des Vermögens auch weiterhin Rechnung zu tragen. Geschieht dies nicht, muss man damit rechnen, dass am Ende ein Richter unter Beachtung der Auslegungsregeln entscheidet, was der Erblasser gewollt hat. Das muss nicht zwingend mit den tatsächlichen Wünschen des Erblassers übereinstimmen.

Erhalt des Familienvermögens über Generationen

Rund 70 Jahre nach dem Ende des zweiten Weltkrieges hat es die Nachkriegsgeneration wieder geschafft, nennenswertes Vermögen zu schaffen, dessen Erhalt sie über die weiteren Generationen sicherstellen und zugleich zur Versorgung der Familienmitglieder genutzt wissen möchten. Die gesetzlichen Erbrechtsbestimmungen vermögen dies nicht in ausreichender Weise zu bewirken und selbst testamentarische Anordnungen verfehlen häufig ihr Ziel.

Die Erbrechtsanwälte von HÜMMERICH legal zeigen Ihnen gemeinsam mit den HÜMMERICH legal Anwälten für das Handels- und Gesellschaftsrecht Wege auf, wie Sie über geschickte Konstruktionen gesellschaftsrechtlicher und testamentarischer Gestaltungen langfristige Bindungen für Ihr Vermögen schaffen und dem Versorgungsaspekt Rechnung tragen können, ohne Ihr Vermögen schon zu Lebzeiten abgeben zu müssen.

Estate Planning

Unter diesem Begriff versteht man eine Form der Herangehensweise an erbrechtliche Sachverhalte, die mehr betrachtet, als nur die rein rechtliche Seite.

Nachfolgeplanung

Dieses ganzheitliche Konzept der Nachfolgeplanung hat seinen Weg aus den USA nach Europa gefunden. Der Vermögenstransfer von der einen in die nächste Generation wird unter Einbeziehung aller vorhersehbaren Risiken und Störfaktoren nicht nur rechtlicher, steuerlicher, sondern bspw. auch familiärer und liquiditätsmäßiger Art geplant und gesteuert. Dabei arbeiten die Erbrechtsanwälte von HÜMMERICH legal auf Wunsch gerne auch mit Ihren Bank-, Vermögens- und Steuerberatern oder Estate Plannern zusammen. Diesen interprofessionellen Beratungsansatz verfolgen wir nicht nur in unserer anwaltlichen Praxis, sondern auch im Rahmen bundesweiter Vortragstätigkeit, der Tätigkeit im Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V. sowie in Buch- und Aufsatzprojekten. Das Praktikerhandbuch „Testamentsvollstreckung, Vermögensnachfolgegestaltung für Steuerberater und Vermögensverwalter“, das diesen ganzheitlichen Ansatz der Vermögensnachfolgegestaltung verfolgt und durch das Autorenteam auch in der Praxis umsetzt, wird demnächst bereits in der 3. Auflage erscheinen.  

 

Bedürftigentestament

Der Begriff "Behindertentestament" ist Ihnen sicherlich geläufig. Er hat sich allerdings als zu eng gefasst erwiesen.

Wer mit seiner Nachfolgeregelung bestimmte Personen begünstigen will, hat nicht nur behinderte Menschen vor Augen, sondern zum Beispiel den überlebenden Ehegatten oder den Abkömmling, der sich in der Privatinsolvenz befindet oder der Hartz-IV-Empfänger ist. Es versteht sich von selbst, dass derartige Fallgestaltungen neben der hohen juristischen Qualifikation ein besonderes Einfühlungsvermögen des Beraters in die zu regelnden Lebenssachverhalte erfordern. Die kleinste Unbedachtsamkeit kann hier dazu führen, dass der gesamte Nachlass nicht dem bedürftigen Erben, sondern dem Sozialamt oder den Gläubigern des überschuldeten Abkömmlings zufällt. Aber wäre es auf der anderen Seite nicht schön zu wissen, dass das Vermögen, das Sie sich in harter Arbeit zeitlebens aufgebaut haben, nicht zur Hälfte an die Gläubiger Ihres Kindes geht, wenn es sich zum Zeitpunkt Ihres Todes in der Verbraucherinsolvenz befindet?

Die HÜMMERICH legal Erbrechtsanwälte beobachten die Rechtsentwicklung. Im Hinblick auf die ständig größer werdenden Begehrlichkeiten des Staates und seiner ungehemmten Regelungswut empfehlen sie, beim Bedürftigentestament das Intervall für den regelmäßigen Testaments-Check auf längstens zwei Jahre abzukürzen.

 

 

Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen

Die Erbrechtsanwälte von HÜMMERICH legal kennen alle Seiten:

die des zurückgesetzten und von Informationen über den Nachlass abgeschnittenen Pflichtteilsberechtigten, die des Erben , der sich neben dem Liquiditätsabfluss durch die Erbschaftsteuer auch noch dem Zahlungsanspruch eines oder mehrerer Pflichtteilsberechtigten ausgesetzt sieht und zuletzt die des Erblassers, der, aus welchen Gründen auch immer, daran interessiert ist, selbst den Pflichtteilsanspruch seines Abkömmlings zu begrenzen oder auszuschließen. Gerade durch die Kenntnis der jeweils anderen Rechtspositionen ist es uns möglich, Ihre Interessen in einer solchen Auseinandersetzung nachdrücklich wahrzunehmen. Manchmal bieten Pflichtteilsansprüche auch interessante Gestaltungsmöglichkeiten zur Reduzierung der Erbschaftssteuerbelastung. Oder es besteht die Möglichkeit zur „taktischen“ Erbausschlagung, um sich von einer Erbschaft zu lösen, die durch  Auflagen beschränkt ist und sich im Vergleich zum Pflichtteilsanspruch als wirtschaftlich nachteiliger erweist.. Eine gute und eingehende Beratung gleich zu Beginn einer möglichen Auseinandersetzung kann auch ergeben, dass sich der Streit nicht lohnt. In Einzelfällen, insbesondere bei nicht eindeutigen letztwilligen Verfügungen, kann auch eine außergerichtliche Einigung  eine geeignete Lösung darstellen. Hierdurch können auch positive erbschaftssteuerliche Effekte entstehen. Bei entsprechend präziser Formulierung können selbst bestandskräftige Erbschaftssteuerbescheide rückwirkend geändert werden. Wer sich rechtzeitig beraten lässt, sieht sich seinem Schicksal nicht hilflos ausgeliefert und gewinnt schnell Klarheit über seine wirkliche Position.

Erbauseinandersetzung

Die Erbengemeinschaft ist eine Zufallsgemeinschaft, deren Mitglieder man sich im ungeplanten Erbfall nicht aussuchen kann.

Sie ist darüber hinaus nach dem Willen des Gesetzgebers auf Auseinandersetzung angelegt, also auf die Überführung des gemeinschaftlichen Eigentums in das Eigentum der einzelnen beteiligten Miterben. Ein Ziel der Nachlassgestaltung muss es daher sein, Erbengemeinschaften, bei denen ein besonderes Konfliktpotenzial besteht, von vornherein gar nicht erst entstehen zu lassen. In der Praxis sind hier die sog. Patchwork-Familienstrukturen, nichteheliche und adoptierte Kinder oder Lebensgefährten angesprochen.

Ist der Streit bereits ausgebrochen, sollten zunächst die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Auseinandersetzung sorgfältig ausgelotet werden. Der Richter führt eine Erbauseinandersetzung unter rein juristischen Gesichtspunkten durch, die teilweise mit wirtschaftlicher Vernunft nichts zu tun haben. Wenn Sie in bester Innenstadtlage leerstehende und baulich heruntergekommene Häuser sehen, dann können Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass Eigentümer eine zerstrittene Erbengemeinschaft ist. Die Erbrechtsanwälte von HÜMMERICH legal werden daher mit Ihnen zunächst die Möglichkeiten einer wirtschaftlich sinnvollen, steuerlich optimierten einvernehmlichen Erbauseinandersetzung erörtern. Sollte Ihnen jedoch der Streit aufgezwungen werden, werden sie Ihnen mit all ihrer Kompetenz und Erfahrung zur Seite stehen.

 

Erbprozess

Erbrechtsstreitigkeiten haben ihre eigene Psychologie. Sie gehören zu den verbissensten und kostspieligsten Auseinandersetzungen, die vor Gericht geführt werden.

Schon manches Privatvermögen ist dabei vernichtet und manches Unternehmen zugrunde gerichtet worden. Dabei sollten diese Prozesse vermeidbar sein. Eine individuelle, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene und im Rahmen interprofessioneller Zusammenarbeit zwischen den Rechts-, Steuer- und Vermögensberatern, gegebenenfalls unter Einbeziehung eines Mediators erfolgte Nachfolgeplanung (Estate Planning) hätte etwaige Probleme bereits im Vorfeld aufgedeckt und durch entsprechende rechtliche und wirtschaftliche Gestaltung vermieden. Leider ist es aber in der Praxis häufig so, dass sich selbst Menschen, die an ihrer Nachfolgegestaltung sehr interessiert sind, oftmals nur rudimentär oder gar formularmäßig beraten lassen. In kaum einem Unternehmen ist die Nachfolgeplanung Unternehmensziel oder gar mit einem eigenen Business-Plan unterlegt. Das Erbrecht gehört aber mit seinen vielfältigen Verknüpfungen zu anderen Rechts- und Sachgebieten zu den anspruchsvollsten und kompliziertesten Materien überhaupt.

Die erbrechtlich tätigen Rechtsanwälte von HÜMMERICH legal verfügen nicht nur über umfangreiche Erfahrungen bei der Gestaltung von Nachfolgeregelungen, sie kennen als erfahrene Prozessanwälte aus vielen hundert Prozessen auch den Streitfall. Sie wissen, zu welchen kuriosen Ergebnissen Gerichte bei der Auslegung von Testamenten gelangen können, und lassen diese Erfahrung wiederum Ihnen zugute kommen. Oder können Sie sich vorstellen, dass ein Erblasser in einem formgültig errichteten Testament seine Verwandten von der Erbfolge ausschließt, das letztendlich zur Entscheidung berufene Gericht aber gerade diese Verwandten zu Erben bestimmt?

Ist der Streit trotz aller Vorsorge nicht vermeidbar, aber wegen des noch ausbleibenden Erbes nicht finanzierbar (ein verlorener Rechtstreit über drei Instanzen mit einem Nachlasswert von 400.000,-€ kann schnell zu Verfahrenskosten in 6 stelliger Höhe führen), stellen die Fachanwälte des Erbrechtsteams auch Kontakt zu einem Prozessfinanzierer her, zu denen wir gute Beziehungen pflegen und mit denen wir bereits vielfach erfolgreich zum Wohle der Mandanten zusammengearbeitet haben. Nimmt dieser den Fall an, übernimmt er das Prozesskostenrisiko; wird aber am Ergebnis prozentual beteiligt. Die näheren Einzelheiten erläutern wir gerne.

 

Gemeinschaftliches Testament

Dieser erbrechtliche Gestaltungsklassiker wurde schon oft für tot erklärt.

 Tatsächlich erfreut er sich nach wie vor großer Beliebtheit bei Ehegatten und wurde im Anwendungsbereich auf die eingetragenen Lebenspartner erweitert. Studien zufolge soll jedes zweite Testament in Deutschland ein gemeinschaftliches sein. Kritik erfährt das gemeinschaftliche Testament in bestimmten Konstellationen unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten, weil es zu zwei steuerlich getrennt zu behandelnden Erbfällen führt und überdies – wenn es mit einer Pflichtteilsstrafklausel versehen ist – die Erbschaftsteuerfreibeträge der Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden „verschenkt“. In der Form des erbschaftsteuerlich optimierten gemeinschaftlichen Testaments, ggf. in Verbindung mit einer „hydraulischen“ Pflichtteilsstrafklausel, lassen sich diese Nachteile jedoch vermeiden. Voraussetzung ist allerdings eine individuelle, auf Ihre wirtschaftliche und familiäre Situation abgestimmte Regelung, die Sie in keinem Testament von der Stange finden werden.

Die HÜMMERICH legal Erbrechtsanwälte nehmen sich die notwendige Zeit, um mit Ihnen die optimale Gestaltung zu finden. Ihre langjährige Erfahrung sowie die umfangreiche Vortrags- und Veröffentlichungstätigkeit ermöglicht es ihnen, auch schwierige juristische Gedankengänge anschaulich zu erläutern. So werden sie schnell die Unterschiede zwischen der Einheitslösung (sogenanntes Berliner Testament) und der Vor- und Nacherbschaftslösung beim gemeinschaftlichen Testament erkennen. Sie werden Ihnen auch die Folgen einer möglichen Bindungswirkung erklären und immer im Blick haben, ob etwaig ein Auslandsbezug besteht und sich Besonderheiten ergeben, weil das anzuwendende ausländische Recht möglicherweise dem gemeinschaftlichen Testament die Wirksamkeit abspricht. Selbstverständlich gilt das auch für alle übrigen Probleme, die ein gemeinschaftliches Testament aufwerfen kann. Und wenn Sie Ihre Handlungsoptionen kennen, entscheiden Sie, welche Inhalte Ihres Testaments für Sie wichtig sind.

 

Internationale Nachlassvollmacht

Anders als in Deutschland werden in vielen Ländern umfassende Generalvollmachten nicht anerkannt.

Vermögen im Ausland stellt in der Nachlassabwicklung immer wieder ein Problem dar. Dies beginnt bereits damit, dass der deutsche Erbschein im Ausland oftmals nur unter Schwierigkeiten Anerkennung findet. Das europäische Nachlasszeugnis steht erst am Anfang und wirft schon jetzt zahlreiche Rechtsfragen auf, die durch die Rechtsprechung erst allmählich geklärt werden müssen. Mit erheblichen Verzögerungen beim Zugriff auf ausländisches Nachlassvermögen, insbesondere wenn es sich um Bank- oder Immobilienvermögen handelt, ist daher zu rechnen. Um Ihre Erben – oder auch Ihren Testamentsvollstrecker – dennoch sofort handlungsfähig zu machen, sollten Sie eine internationale Nachlassvollmacht als Spezialvollmacht für den jeweils einzelnen, möglichst präzise beschriebenen ausländischen Vermögenswert erteilen. Gehören mehrere Vermögenswerte im Ausland zum Nachlass, empfiehlt sich die Erteilung mehrerer Vollmachten, die unabhängig voneinander wirksam sind.

In vielen ausländischen Rechtsordnungen erlöschen – anders als in Deutschland – Vollmachten mit dem Tode. Die Vollmacht sollte daher im Rahmen der Rechtsformwahl ausdrücklich das deutsche Recht bestimmen oder bei Anwendung des ausländischen Rechts sicherstellen, dass der beabsichtigte Zweck der Geltung über den Tod hinaus sichergestellt ist. Grundsätzlich zu bevorzugen ist die transmortale Vollmacht, weil diese bereits zu Lebzeiten des Erblassers wirksam ist und sich daher im Ausland Probleme wie der Nachweis des Todes nicht stellen.

Viele Menschen haben Sorge, eine von ihnen erteilte Vollmacht könnte missbraucht werden. Bitte scheuen Sie sich nicht, dieses Thema offen anzusprechen. Die Erbrechtsanwälte von HÜMMERICH legal beschreiben dieses Problem in ihren Fachveröffentlichungen und Vorträgen und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine Ihren Vorstellungen und Wünschen entsprechende Lösung.

 

Internationales Erbrecht

Besonders anspruchsvoll werden erbrechtliche Gestaltungsregelungen dann, wenn ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt. Dies kann schneller der Fall sein, als man gemeinhin denkt: Seit dem 15.08.2015 gilt auch in Deutschland die EU-Erbrechtsverordnung. Seitdem ist für die Bestimmung des Erbstatuts, also der gesetzlichen Grundlagen des Erbfalles nicht mehr die Staatsangehörigkeit, sondern der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort maßgeblich, der nicht mit dem Wohnsitz verwechselt werden darf. Tritt beispielsweise der Todesfall mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien ein, gilt für den gesamten Nachlass – egal ob er sich in In-oder Ausland befindet – das spanische Erbrecht. Vermeiden lässt sich dies nur durch eine  Wahl des Erbrechts, welches für das Land der eigenen Staatsangehörigkeit gilt; dies zwingend in einem Testament.

Aber auch außerhalb des Wirkungsbereiches der EU- Erbrechtsverordnung können gemischt nationale Ehen, der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt eines Beteiligten im Ausland, das Verfassen einer letztwilligen Verfügung im Ausland oder auch nur das Ferienhaus im bevorzugten Urlaubsland dazu führen, dass das deutsche Erbrecht ganz oder teilweise keine Anwendung findet. Das dann ganz oder teilweise anwendbare ausländische Erbrecht erkennt aber typisch deutsche Gestaltungsmittel häufig nicht an, wie zum Beispiel das gemeinschaftliche Ehegattentestament. Darüber hinaus kennt das Ausland oft andere Pflichtteilsquoten..

Oftmals genügt schon eine einfache Ergänzungsklausel zu Ihrer bestehenden letztwilligen Verfügung (auch notarielle Testamente können durch eigenhändige Testamente ergänzt oder abgeändert werden), um Ihren letzten Willen wieder so umsetzbar werden zu lassen, wie dies von Ihnen gewünscht ist.

Ist der Erbfall unter der Wirkung ausländischen Rechts eingetreten und dieses damit anzuwenden, verhelfen die Erbrechtsanwälte von HÜMMERICH legal Ihnen auch hier zur Durchsetzung Ihrer Rechte. Denn Sie kennen auch die ausländischen Erbrechtsbestimmungen und können einen guten Kontakt zu Anwälten und Notaren im betroffenen Land herstellen.

Mediation im Erbrecht

Dem Wunsch nach Gestaltung der eigenen Nachfolge können grundsätzlich unterschiedliche Interessen zu Grunde liegen.

Wenn es darauf ankommt, einen gesetzlichen Erben von der Teilhabe am Nachlass auszuschließen, wird man sich hierzu der Mittel des Erbrechts und ggf. der Finanzplanung bedienen. Wem es darum geht, nach seinem Tod möglichst keine Erbstreitigkeiten entstehen zu lassen, wird neben den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auch den konfliktträchtigen Bereich der psychologischen und persönlichen Aspekte der verschiedenen an der Erbfolge beteiligten Personen berücksichtigen müssen. Brechen solche Konflikte nach dem Tod aus, ist es häufig zu spät, um sich um alternative Konfliktlösungsmechanismen zu bemühen. Jahrelange und teure Rechtsstreitigkeiten sind die Folge. Die richtig eingesetzte Mediation bietet hier ein hervorragendes Gestaltungsmittel. Entgegen weit verbreiteter Vorstellungen eignet sich die Mediation nicht nur als Instrument zur Regelung bereits ausgebrochener Konflikte, sondern ganz besonders auch zur Ermittlung der Bedürfnisse aller Beteiligten, die bei der Erarbeitung der Nachfolgeplanung soweit wie möglich erfüllt werden sollen. Wenn sich niemand „zu kurz gekommen“ fühlt, wenn jeder ausreichend gehört wurde und keiner als Verlierer dasteht, ist die Gefahr, dass die Nachfolgeplanung später von einem einzelnen Betroffenen durchkreuzt wird, weitgehend ausgeschlossen. Selbst in bereits begonnenen gerichtlichen Auseinandersetzungen kann eine Mediation oftmals noch hilfreich sein.

Die HÜMMERICH legal Erbrechtsanwälte stehen alternativen Konfliktlösungsmöglichkeiten positiv gegenüber. Auf ihre Initiative hin wurde die Mediation in das Ausbildungsprogramm der Fachberater des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV e. V.) aufgenommen und Aussprachegegenstand des 7. Deutschen Testamentsvollstreckertages. Sie werden Sie darauf ansprechen, wenn sich Ihr Fall für eine alternative Konfliktbeilegungsmöglichkeit eignet und Ihnen die Vorzüge und Nachteile ausführlich erläutern. Die abschließende Entscheidung liegt in Ihrer Hand.

 

Schiedsgerichtbarkeit

Unter diesem Begriff versteht man eine Form der Herangehensweise an erbrechtliche Sachverhalte, die mehr betrachtet, als nur die rein rechtliche Seite.

Die immer wieder wahrnehmbare Kritik an der Justiz in Deutschland, über die man sicherlich geteilter Meinung sein kann, hat einen wahren Kern, nämlich die Erkenntnis, dass das  Justizwesen seine Grenzen hat. Im Erbrecht, wo es oft um hohe Vermögenswerte und fast immer um familiäre Schicksale geht, zeigt sich dies besonders deutlich. In der Ausbildung der Juristen spielt das Erbrecht nur eine sehr untergeordnete Rolle. In der Zivilgerichtsbarkeit gibt es bei den Landgerichten und oft auch bei den Oberlandesgerichten keine Spezialzuständigkeiten für Erbrechtsstreitigkeiten. Die Personalpolitik bei den Gerichten ist grundsätzlich nicht auf eine Spezialisierung ausgerichtet, sondern orientiert sich in erster Linie an dem überall einsetzbaren Universalrichter, der zudem häufig ungeliebte Aufgabenbereiche übernehmen muss, wenn er in der richterlichen Karriereleiter vorankommen will. Das deutsche Recht eröffnet in dieser Situation jedoch eine Möglichkeit, sich den Unzulänglichkeiten der staatlichen Justiz zu entziehen. Der (künftige) Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung bestimmen, dass alle oder bestimmte Streitigkeiten, die ihren Grund in dem Erbfall haben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte auf ein Schiedsgericht übertragen werden sollen. Auch die Mitglieder des Schiedsgerichts und – in Grenzen – die Verfahrensordnung kann er bestimmen. Eine solche Regelung ist nicht nur für Menschen interessant, die sich Gedanken um die Person des Richters machen, sondern auch für solche, die Streitigkeiten innerhalb ihrer Familie den neugierigen Blicken der Öffentlichkeit entziehen wollen. Aber auch wenn der Erbfall schon eingetreten ist und sich Streit abzeichnet, besteht die Möglichkeit, sich im allseitigen Interesse nachträglich zumindest auf ein Schiedsgericht zu verständigen, um langwierige und mit Kostenrisiken verbundene  Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Die HÜMMERICH legal Erbrechtsanwälte diskutieren mit Ihnen  auch diese Gestaltungsmöglichkeit und geben Ihnen Empfehlungen zur Benennung des Schiedsrichters. Anwälte des HÜMMERICH legal Erbrechtsteams sind darüber hinaus als Schiedsrichter tätig und vertreten Mandanten in schiedsgerichtlichen Verfahren.

 

Steuerliche Aspekte

Viele Menschen verfolgen die öffentlichen Diskussionen um geplante Erbschaftsteuererhöhungen.

Sicherlich ist richtig, dass angesichts immer leerer Kassen die Begehrlichkeit des Staates auch in diesem Bereich steigt. Die Erbschaftsteuer ist aber nur ein Teil der wirtschaftlichen Nachteile, die der Erbfall mit sich bringt. Die möglicherweise infolge von Unkenntnis der steuerlichen Zusammenhänge unbeabsichtigt erfolgende Aufdeckung stiller Reserven bei der Erbauseinandersetzung oder die Entdeckung der „steuerstrafrechtlichen Leichen“, die der Erblasser hinterlassen hat, sind weitere wichtige steuerliche Aspekte, die es zu berücksichtigen gilt und die in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung die Erbschaftsteuer häufig um ein Vielfaches übersteigen. Die HÜMMERICH legal Erbrechtsanwälte analysieren daher – ggf. gemeinsam mit Ihren Beratern – Ihre steuerlichen Risiken insgesamt, berücksichtigen die Möglichkeiten einer Vermögensumstrukturierung und wägen sorgfältig die Vor- und Nachteile der verschiedenen rechtlichen Gestaltungsoptionen ab.

 

Stiftungen

Bei der Errichtung einer Stiftung handelt es sich um ein erbrechtliches Gestaltungsmittel besonderer Art.

Die Motive für die Errichtung einer Stiftung sind so vielfältig wie das Leben selbst. Es kann sich um die Fortsetzung eigener gemeinnütziger Aktivitäten über den Tod hinaus handeln, die Verewigung des eigenen Namens, den Erhalt des Vermögens über viele Generationen hinweg oder die langfristige Versorgung der eigenen Familie bzw. einzelner (behinderter) Angehöriger. Weniger häufig, aber in gleichem Maße möglich sind auch nicht altruistische Zwecke, wie das „Ausspielen“ eines unliebsamen Erben oder die Bindung des Vermögens in einem Unternehmen über viele Generationen hinweg durch die Stiftung & Co. KG. Die Stiftung kann zu Lebzeiten „angestiftet“ und nach dem Tod fortgeführt werden, sie kann aber auch, beispielsweise durch einen Testamentsvollstrecker, erst nach dem Tod entsprechend Ihren Vorgaben errichtet werden. Die für Sie optimale Gestaltungsmöglichkeit zu finden, erfordert das präzise Eingehen auf Ihre individuellen Vorstellungen. Die HÜMMERICH legal Erbrechtsanwälte nehmen sich die hierfür erforderliche Zeit und begleiten Sie von der ersten Idee bis zur fertigen Stiftung.

 

Testamentscheck

Ein neuer PKW muss nach drei Jahren zum TÜV. Danach alle zwei Jahre. Ihr Gesamtvermögen liegt um ein Vielfaches höher. Warum wollen Sie Ihrem Vermögen nicht die gleiche Sorgfalt zukommen lassen wie Ihrem Pkw? Vor 30 Jahren konnte man vielleicht noch davon ausgehen, dass das Testament eines Fünfzigjährigen eine Haltbarkeitsdauer bis zu seinem Tode hatte. Die heute Fünfzigjährigen müssen ganz andere Anforderungen an die Qualität ihrer letztwilligen Verfügung stellen. Sie stehen nicht vor dem absehbaren Ende, sondern im Zenit ihres Lebens. Ihre Familienstruktur ist ungleich komplizierter (Patchwork-Strukturen, ausländischer Ehepartner, Lebensgefährten etc.) und ihr Vermögen ist beträchtlich höher und anspruchsvoller strukturiert (ausländischer Grundbesitz, Unternehmensbeteiligungen etc.). Zugleich ändern sich die erbrechtlichen (z.B. Pflichtteilsrecht, Bedürftigentestament) und steuerrechtlichen (u. a. Erbschaftsteuer) Rahmenbedingungen immer schneller. Hinzukommt eine immer differenzierter und teilweise leider auch diffuser werdende Rechtsprechung.

Die Erbrechtler von HÜMMERICH legal empfehlen Ihnen daher, Ihre Nachfolgeregelung alle drei Jahre (beim Bedürftigentestament alle zwei Jahre) daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie noch Ihren aktuellen Vorstellungen und Wünschen in den veränderten wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechen. Vor den Kosten braucht sich niemand zu scheuen. Ihre Vermögenswerte interessieren uns nur wegen der damit verbundenen Rechtsfragen und nicht, um unser Honorar danach zu berechnen. Auch beim Testaments-Check bezahlen Sie bei HÜMMERICH legal nur die tatsächlich aufgewandte Zeit Ihres Beraters.

 

Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung ist Pflicht, heißt es im Mutterland des Estate Planning. Aber auch in Deutschland hat die Testamentsvollstreckung eine lange Tradition. Ähnliches gilt für Österreich oder die Schweiz.

Testamentsvollstreckung ist Pflicht, heißt es im Mutterland des Estate Planning (USA).

Ein kurzes Erklärvideo der Arbeitsgemeinschaft der Testamentsvollstrecker gibt einen ersten Überblick.

Testamentsvollstreckung ist unentbehrlich für ein modernes Erbrecht, heißt es in einem Lehrbuch zum deutschen Erbrecht. Dabei blickt die Testamentsvollstreckung in Deutschland auf eine lange Tradition zurück. Ähnliches gilt für Österreich oder die Schweiz. Karitative Organisationen empfehlen ausdrücklich, die Testamentsvollstreckung durch einen Fachmann anzuordnen, um die dem letzten Willen entsprechende Abwicklung des Nachlasses sicherzustellen. Manche Gestaltungsmöglichkeiten aus dem Bereich der Bedürftigentestamente wären ohne eine Testamentsvollstreckung rechtlich nicht denkbar. Viele Unternehmen wären ohne das segensreiche Wirken eines Testamentsvollstreckers heute gar nicht mehr existent.

Ob für Sie eine Testamentsvollstreckung sinnvoll ist, hängt von den Zielen Ihrer Nachfolgeplanung ab. Haben Sie bestimmte Wünsche und Vorstellungen, wie Ihre Erben mit dem Nachlass nach Ihrem Tod umgehen sollen? Dann sind Sie dem Gedanken der Testamentsvollstreckung schon sehr nahe, denn ohne eine Person, die sich in Ihrem Interesse um die Abwicklung des Nachlasses kümmert, können sich die Erben nur allzu leicht über Ihren Willen hinwegsetzen. Wollen Sie Ihren Erben vielleicht vor Anfeindungen Dritter, die ihm den Nachlass nicht gönnen, schützen? Dann sollten Sie erwägen, ihm einen Testamentsvollstrecker zur Seite zu stellen. Gleiches gilt, wenn dem Erben ein Zugriff der Sozialbehörden droht. Oder er einfach nur noch sehr jung und unerfahren ist. Oder aber auch betagt und nicht darin geübt, Begehrlichkeiten Dritter abzuwehren. Wenn Sie Kinder haben, die im Ausland leben, ist der Testamentsvollstrecker derjenige, der ihnen die lästige Nachlassabwicklung in Deutschland bis hin zur Erbschaftsteuer abnimmt.

Bei der Testamentsvollstreckung handelt sich um eine besonders spezielle Materie. HÜMMERICH legal Erb- und Steuerfachanwalt Eberhard Rott verfügt als Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e. V. sowie gefragter Referent in der Fachanwalts- und Fachberaterausbildung, bei Banken und karitativen Organisationen über besondere Erfahrung im Bereich der Testamentsvollstreckung. Maßgeblich auf sein Betreiben geht die Zertifizierung von Testamentsvollstreckern durch die AGT zurück. Das von ihm herausgegebene Praxishandbuch zur Testamentsvollstreckung wird bereits zur Standartliteratur gezählt.

Auch die übrigen HÜMMERICH legal Erbrechtsanwälte stehen Ihnen gerne in Fragen der Testamentsvollstreckung zur Verfügung.

 

Unternehmensnachfolge

Familienunternehmen leiden besonders häufig unter Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern. Diese Erkenntnis gilt es erst recht bei der Unternehmensnachfolgeplanung zu berücksichtigen.

Selbst wenn sich der Streit zu Lebzeiten des Hauptgesellschafters noch beherrschen lässt („Tito-Effekt“), tritt er im Krisenfall erfahrungsgemäß umso heftiger zu Tage. Diese Lebensweisheit wird in vielen Familienunternehmen jedoch nur selten beachtet. Anders jedoch z.B. bei den Banken. Längst lässt eine nicht geklärte Unternehmensnachfolge die Zukunft jedes Unternehmens für die finanzierenden Banken in einem äußerst riskanten Licht erscheinen. Die geregelte Unternehmensnachfolge stellt daher einen Erfolgsfaktor im Rating-Verfahren nach Basel II dar. Der Unternehmer offenbart Weitsicht und unternehmerische Qualifikation, wenn er sowohl für einen aktuellen Notfallplan Sorge trägt, als auch für eine rechtzeitige und planvolle Regelung seiner Nachfolge.

Die Unternehmensnachfolge stellt ganz besonders hohe Anforderungen an die Berater. So kollidieren unterschiedliche Rechtsgrundsätze aus dem Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht miteinander. Die testamentarischen Regelungen müssen daher regelmäßig auf die Regelungen in den Gesellschaftsverträgen abgestimmt werden. Der hierfür notwendige Aufwand an Zeit und sozialer Kompetenz des Beraters darf nicht unterschätzt werden, denn häufig gelingt eine solche Regelung nur, wenn die Mitgesellschafter überzeugt werden können, ihr zuzustimmen. Bestimmte Fallkonstellationen erfordern eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens. Hieran wiederum knüpfen sich mannigfache, u. a. steuerliche Aspekte, aber auch Fragen der Unternehmensfinanzierung. Die für Sie optimale Gestaltungsmöglichkeit zu finden, erfordert das präzise Eingehen auf Ihre individuellen Vorstellungen und die äußeren Rahmenbedingungen. Wir nehmen uns die hierfür erforderliche Zeit und begleiten Sie – und die ggf. von Ihnen eingeschalteten weiteren Berater – von der ersten Idee bis zur fertigen Regelung.

 

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

Es hat sich inzwischen herumgesprochen, dass zu einer sinnvollen Nachfolgeplanung diese begleitenden Regelungen unbedingt gehören.

Neuere Untersuchungen zeigen jedoch, dass – anders als bei Testamenten und Erbverträgen – nur etwa die Hälfte der Menschen die damit im Zusammenhang stehenden Fragen mit ihrem Rechtsanwalt und/oder Notar besprechen und stattdessen auf Formulare zweifelhafter Herkunft zurückgreifen. In diesen dokumentieren sie ihren Willen auf vorgefertigten Feldern mittels „ankreuzen“. Angesichts der Bedeutung dieser Regelungen und der Fehler, die dabei gemacht werden können, stellt diese Vorgehensweise ein Verschulden gegen sich selbst da. Nur wenn Sie wirklich sicher den Unterschied zwischen einer notariellen und einer privatschriftlichen Vollmacht, zwischen einer General- und einer Spezialvollmacht kennen und wissen, unter welchen Voraussetzungen eine Vollmacht widerrufen werden kann, was tatsächlich in ihrem Körper vorgeht, etwa, wenn die künstliche Ernährung mittels Magensonde eingestellt wird, können Sie mit einem Formular – vielleicht – die für Sie richtige Regelung treffen. Warum aber wollen Sie sich überhaupt mit einem Formular zufrieden geben, wenn Sie eine individuelle, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Regelung erhalten können?
 

Die HÜMMERICH legal Erbrechtsanwälte nehmen Sie auch mit Ihren persönlichen Sorgen und Nöten ernst, die Ihnen möglicherweise im Zusammenhang mit diesen Regelungen, insbesondere auch den Fragen zur Organspende und Sterbehilfe, durch den Kopf gehen. Geschult durch spezielle Seminarveranstaltungen sind wir in der Lage, vorgeschlagene Regelungen auch unter ethischen und moralischen Gesichtspunkten mit Ihnen zu besprechen, um die für Sie perfekte Gestaltung zu finden. Bundesweite Vortragstätigkeit und Veröffentlichungen zu diesen Themen lassen uns die Sorgen und Nöte der Menschen, aber auch die rechtlichen Schwierigkeiten im Umgang mit diesem höchstpersönlichen Bereich, immer wieder neu erleben und spornen uns an, persönlich auf die Bedürfnisse der Menschen zugeschnittene Lösungen zu entwickeln. Auch wenn Sie aktuell niemanden kennen, den Sie mit der Aufgabe des Vorsorgebevollmächtigen beauftragen können, sollten Sie uns ansprechen. Auch in solchen Fällen haben wir schon Lösungen für Mandanten entwickelt und erfolgreich in der Praxis umgesetzt.