News

Gesetzliche Vertretungsmacht der Ehegatten im Vorsorgefall soll geändert werden

Viele Ehegatten gehen davon aus, dass sie sich zumindest im Krankheitsfall wechselseitig vertreten können. Der Gesetzgeber sieht das jedoch bisher grundsätzlich anders. Für den Bereich der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten hat der Bundesrat nunmehr einen Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht. Die wichtigste Neuerung ist in § 1358 BGB enthalten.

Danach soll der Ehegatte die notwendige Vertretungsmacht erhalten, um für den anderen die medizinischen Angelegenheiten zu regeln. Ausgenommen sind besonders schwerwiegende Heileingriffe, auch die Unterbringung soll ausgeschlossen sein. Möglich ist aber die Einwilligung in eine Freiheitsentziehung des anderen Ehegatten, wenn sich dieser nur vorübergehend in einer Einrichtung aufhält. Hier ist beispielsweise die Anbringung von Bettgittern gemeint.

Wichtig ist, dass ein Zugriff des Ehegatten auf das Vermögen des anderen Ehegatten nicht vorgesehen ist. Im Übrigen soll die (neue) Vertretungsmacht auch dann nicht gelten, wenn es eine Betreuung gibt oder aber eine entsprechende Vorsorgevollmacht. Außerdem soll es möglich sein, einen Widerspruch gegen die Vertretungsmacht in das Vorsorgeregister eintragen zu lassen.

Ob sich die Vorstellungen des Gesetzgebers auch als in der Praxis tauglich erweisen, wird sich erweisen müssen. Die Vorschrift ist sehr lang und enthält viele Modalitäten sowie Verweisungen auf andere Gesetzesstellen. Sie soll auch nur dann gelten, wenn die Eheleute nicht getrennt leben. Ob das funktioniert ist fraglich! Zwar soll das – insbesondere ärztliche – Gegenüber auf eine entsprechende Erklärung des Ehegatten vertrauen dürfen. Erkennt das Gegenüber das Fehlen der Voraussetzungen jedoch fahrlässig nicht, gilt die Regelung nicht und das Gegenüber macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig oder gar strafbar, wenn dadurch beispielsweise gegen die ärztliche Verschwiegenheit verstoßen wird.

Der Gesetzesentwurf, darauf ist unbedingt hinzuweisen, macht Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen nicht entbehrlich. Für getrennt lebende Ehegatten gilt sogar ausdrücklich das Gegenteil: Wer nicht möchte, dass sein getrennt lebender Ehegatte ihn vertritt, muss jetzt ausdrücklich in besonderem Maße Vorsorge treffen.

 

Zur Bundestag-Drucksache gelangen Sie hier.

 

Rechtsanwalt Eberhard Rott

Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht

Veröffentlicht am 24.01.2017