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Fristlose Kündigung nach Schlägerei auf Karnevalsfeier!
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochene fristlose Kündigung, der bei einer Karnevalsfeier im Betrieb einen Kollegen vorsätzlich verletzt hatte, nachdem ihm versucht wurde „die Krawatte abzuschneiden, für berechtigt erklärt. Weder der die besonderen Umstände zu Karneval, noch der Hinweis auf einen Angstzustand vermochten ihm zu helfen.
LAG Düsseldorf Urteil vom 22.12.2015, 13 Sa 957/15
Der Mitarbeiter war seit 1987 als Sachbearbeiter im Unternehmen beschäftigt. Im Verlauf einer betrieblichen Karnevalsfeier unternahmen zwei Kolleginnen mehrfach den Versuch, die Krawatte des als Gangster verkleideten Mannes abzuschneiden. Nachdem dieser damit nicht einverstanden war, schaltete sich ein anderer Kollege ein, mit dem es zu einer Auseinandersetzung kam, in deren Verlauf dieser durch ein zersplittertes Bierglas im Gesicht durch den Mitarbeiter verletzt wurde. Der Gekündigte argumentierte, dass er von den Kolleginnen, die ihm die Krawatte abschneiden wollten, und dem später verletzten Kollegen fortwährend beleidigt worden sei. Nachdem er den Kollegen versucht habe, von sich zu halten, habe er irgendwann befürchtet, dieser werde ihn angreifen. Dem Hinweis auf eine krankheitsbedingte Angststörung hat das Landesarbeitsgericht eine Absage erteilt. Auch wenn eine Auseinandersetzung auf einer Betriebsfeier stattfinde, seien solche Entgleisungen nicht zu rechtfertigen, so das Gericht.
Rechtsanwalt Thomas Regh, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator