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Clevere Testamentsklausel verhindert langwieriges Erbscheinsverfahren
Davor hat jeder Angst: Im Todesfall streiten die Erben solange, bis vom Nachlass nichts mehr übrig ist. Durch eine geschickte Testamentsklausel lässt sich das verhindern, wie das OLG Celle mit Beschluss vom 09.11.2015 (6 W 204/15) festgestellt hat
Das deutsche Erbrecht kennt einen doppelten Rechtsweg, wenn es darum geht, geklärt zu wissen, wer rechtmäßiger Erbe ist. Häufig wird zunächst ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt. Tritt jemand, der der Meinung ist, selbst Erbe zu sein, diesem Antrag entgegen, entscheidet über dieses Verfahren das Nachlassgericht, notfalls durch drei Instanzen. Wer nun denkt, dass damit der Rechtsweg erschöpft sei, wird sich wundern. Neben diesem sog. nachlassgerichtlichen Verfahren gibt es noch das Verfahren der sog. streitigen Gerichtsbarkeit. Auch dieses kann im Einzelfall durch drei Instanzen betrieben werden. Werden beide Gerichtszüge hintereinander zum Streit genutzt, können Streitigkeiten um eine Erbschaft durchaus 15 Jahre und länger die Gerichte beschäftigen.
Kluge Testamentsgestalter haben daher schon immer zur Schiedsgerichtsbarkeit geraten. Durch eine entsprechende Anordnung in der letztwilligen Verfügung hat es jeder Erblasser selbst in der Hand, den Streit seiner Erben oder anderer am Nachlass beteiligter Personen der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen und einem privaten Schiedsgericht zuzuweisen. Ein solches privates Schiedsgericht hat aus der Sicht des Erblassers den Vorteil, dass es regelmäßig auf eine Instanz beschränkt ist und auch nicht in der Öffentlichkeit stattfinden muss. Darüber hinaus kann der Erblasser den Schiedsrichter (oder auch mehrere) selbst bestimmen. Das OLG Celle hat nunmehr entschieden, dass eine solche Schiedsgerichtsklausel nicht nur das Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit um viele Jahre abkürzen kann, sondern auch dem Streit im nachlassgerichtlichen Verfahren den Boden entzieht. Solange das Schiedsgericht nicht entschieden hat, ist ein Erbscheinsantrag unzulässig. Hat das Schiedsgericht aber entschieden, bedarf es regelmäßig keines Erbscheins mehr oder er wird durch das Nachlassgericht kurzfristig erlassen, weil das das streitige Verfahren ersetzende schiedsgerichtliche Verfahren gegenüber dem Nachlassverfahren präjudizielle Wirkung hat. Der Erblasser hat es also selbst in der Hand, durch entsprechend umsichtige Testierung den Streit um seinen Nachlass auf ein Minimum zu begrenzen. Als Schiedsrichter bietet sich sicherlich derjenige an, der das Testament gestaltet hat, weil er den Willen des Erblassers am besten kennt. Auch der Testamentsvollstrecker kann zum Schiedsrichter bestimmt werden (allerdings darf er nicht in eigenen Angelegenheiten entscheiden). Darüber hinaus gibt es auch eine institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit speziell für erbrechtliche Verfahren.
Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Testamentsvollstrecker (AGT)