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Corona – Kein 2G-Plus (mehr) in Sonnenstudios und Fitnessstudios!

Das OVG Münster hat am 03.02.2022 und 08.02.2022 Eilanträgen stattgegeben und die 2Gplus-Regelung für Sonnenstudios (Aktenzeichen 13 B 2002/21.NE und 13 B 24/22.NE) und für die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen in Nordrhein-Westfahlen vorläufig außer Vollzug gesetzt (13 B 1986/21.NE).

Die Zugangsbeschränkung für Sonnenstudios verstoße voraussichtlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie schon nach den in der Verordnungsbegründung zu Grunde gelegten Prämissen des Verordnungsgebers nicht erforderlich sei, so das Gericht. Die 2Gplus-Regelung wird u.a. mit einem tätigkeitsbedingt erhöhten Aerosolausstoß begründet, was das OVG nicht für nachvollziehbar hielt.

Die Zugangsbeschränkung für Fitnessstudios verstoße voraussichtlich gegen das aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit resultierende Gebot der Klarheit und Widerspruchsfreiheit gesetzlicher Regelungen. Aus der Verordnung lasse sich letztlich nicht rechtssicher feststellen, inwieweit die Sportausübung in Innenräumen Zugangsbeschränkungen unterliege, so das OVG.

Damit gelten die Regelungen vorläufig nicht mehr für die genannten Bereiche.

Wahlvorstand muss trotz fristloser Kündigung weiter beschäftigt werden

Ein ohne vorherige Zustimmung des Arbeitsgerichts gekündigtes Wahlvorstandsmitglied muss weiter beschäftigt werden, so das Landesarbeitsgericht Berin-Brandenburg in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren – Urteil vom 12.01.2022 – 23 SaGa 1521/21.

Der Arbeitnehmer war als Kurierfahrer beschäftigt und Mitglied im Wahlvorstand. Es sollte erstmals ein Betriebsrat gegründet werden. 

Der Arbeitgeber kündigte den Mitarbeiter wegen eines angeblichen rechtswidrigen Streiks. Allerdings hatte der Arbeitgeber nicht zuvor die Zustimmung des Arbeitsgerichts eingeholt. Das wäre aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes aber erforderlich gewesen, § 15 Abs. 3 KSchG und § 103 Abs. 2a BetrVG. 

Die Kündigung war daher aus formalen Gründen offensichtlich unwirksam. Dies reichte dem LAG, um dem Antrag des Arbeitnehmers auf weitere Beschäftigung im Einstweiligen Rechtsschutz stattzugeben. 

Selbstverständlich war dies nicht. Das Arbeitsgericht hatte den Antrag noch abgelehnt und man sieht hieran recht schön, dass es bei den Arbeitsgerichten mal links- und mal rechtsherum geht. Wo es lang geht, können wir als Arbeitsrechtsexperten zwar prognostizieren, aber wie beim Wetter weiß man nie genau, wie es kommt. 

Corona – Verkürzung des Genesenenstatus verfassungswidrig!

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Osnabrück ist die Verkürzung des Corona-Genesenenstatus auf 90 Tage verfassungswidrig. Dies hat das Gericht in einem Beschluss am 04.02.2022 in einem Eilverfahren festgestellt (Aktenzeichen 3 B 4/22). Das Gericht hat den Landkreis Osnabrück verpflich­tet, dem Antragsteller einen Genesenennachweis für ein halbes Jahr auszustellen.

Das Gericht begründet seine Entscheidung vor allem damit, dass die Dauer des Genesenenstatus eine hohe Bedeutung für die Freiheit der Bürger und Bürgerinnen habe und die Delegation der Entscheidung an das RKI verfassungswidrig sei. Der Verweis auf eine sich ständig ändernde Internetseite des RKI sei zudem intransparent und unbestimmt . Es fehle nach Ansicht der Richter auch an einer wissenschaftlich fundierten Grundlage für die Verkürzung des Genesenenstatus.

Allgemeingültigkeit hat die Entscheidung nicht. Sie gilt unmittelbar nur für den dortigen Antragssteller. Sie ist auch nur in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen. Dies bedeutet, dass die Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch aussteht. Ob sie Signalwirkung hat, bleibt abzuwarten. Schon oft haben unterschiedliche Verwaltungsgerichte Corona-Maßnahmen auch unterschiedlich entschieden.

Sollte sich die Rechtsprechung durchsetzen, dann wirkt sich dies auch auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht aus, weil der Genesenenstatus dadurch länger gilt und ungeimpfte, aber genesene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nun länger beschäftigt werden dürfen. Betroffene können gegen die Feststellung ihres Genesenenstatus Rechtsmittel einlegen.

 

 

Thomas Regh
Fachanwalt für Arbeitsrecht
0228/60414-25
thomas.regh@huemmerich-legal.de

GmbH-Geschäftsführer und Sozialversicherungspflicht

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind in der Regel sozialversicherungspflichtig.

Sozialversicherungsbeiträge sind unbeliebt, weil sie die monatlichen Nettobezüge schrumpfen lassen. Die Firma muss auch einen Anteil bezahlen. Finanziell also erstmal eine loose-loose-Situation. 

Daher versuchen viele Geschäftsführer*innen an dieser Stelle Geld zu sparen. Allerdings geht das langfristig nicht auf: Fremdgeschäftsführer sind abhängig beschäftigt im Sinne von § 7 SGB IV, werden also genau wie Arbeitnehmer bis zur Beitragsbemessungsgrenze verbeitragt. 

Eine Ausnahme kann für selbständige Geschäftsführer gelten. Dies sind solche, denen die GmbH entweder zu 100 % gehört oder die eine Mehrheit an den Gesellschaftsanteilen besitzen oder die als Minderheitsgesellschafter über eine so genannte Sperrminorität (also ein Vetorecht) in der Gesellschafterversammlung verfügen. Alle anderen sind – sozialversicherungsrechtlich – abhängig beschäftigt in allen Zweigen der Sozialversicherung. 

Diese – nicht neuen – Grundsätze hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteilen vom 01.02.2022 bestätigt. Aktenzeichen: B 12 KR 37/19 RB 12 R 19/19 RB 12 R 20/19 R

Arbeitsrecht – Quarantäne im Urlaub: Keine Nachgewährung des Urlaubs!

Arbeitnehmer, die während ihres Urlaubs in Quarantäne müssen, können ohne Nachweis einer eigenen Arbeitsunfähigkeit nicht verlangen, dass ihnen der Urlaub nachgewährt wird. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 13.12.2021 (Aktenzeichen: 2 Sa 488/21) entschieden und damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Bonn (07.07.2021, Az 2 Ca 504/21) bestätigt.

Was war geschehen: Eine Arbeitnehmerin hatte vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Urlaub. Nachdem sich ihr Kind mit dem Corona-Virus infiziert hatte, musste sie für die Zeit vom 27.11.2020 bis 07.12.2020 als Kontaktperson ersten Grades aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne. Die Arbeitnehmerin gab an, dass auch bei ihr am 01.12.2020 ein positives Corona-Testergebnis vorlag, sie jedoch symptomlos war. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hatte sie nicht. Die Arbeitnehmerin verlangte daraufhin die Nachgewährung des Urlaubs für die Zeit der Quarantäne. Sie blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Worum geht es: Kann der Urlaub wegen durch ärztliches Attest nachgewiesener eigener Arbeitsunfähigkeit nicht verwirklicht werden, müssen die Urlaubstage nachgewährt werden, wie es § 9 Bundesurlaubsgesetz vorsieht. Der mit dem Urlaub verfolgte Erholungszweck kann in diesem Fall nicht erreicht werden. Eine behördliche Quarantäneanordnung steht einer Arbeitsunfähigkeit nicht gleich und ersetzt auch kein ärztliches Attest über eine Arbeitsunfähigkeit. Den Nachweis einer eigenen Arbeitsunfähigkeit hatte die Arbeitnehmerin aber gerade nicht vorgelegt. Eine bittere Erfahrung.

Aber: Die letzte Messe ist noch nicht gelesen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht den Fall genauso sieht.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Arbeitsverhältnis: Rufen Sie an: 0228/60414-25. Unsere Arbeitsrechtsexperten beraten Sie gerne.

 

Thomas Regh
Fachanwalt für Arbeitsrecht
0228/60414-25
thomas.regh@huemmerich-legal.de