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Bundesrat beschließt Steueränderungsgesetz 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates verschiedene Einzeländerungen bei der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Erbschaftsteuer sowie weiteren Steuergesetzen, die zum Teil auf Forderungen der Länder zurückgehen, beschlossen.
Beschluss zum Steueränderungsgesetz 2015
Im Bereich der Einkommensteuer ist als wesentlich anzusehen, dass Unterhaltsleistungen ab 2016 nur noch als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, wenn die Steueri-dentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angegeben wird.
Der Bereich der Erbschaftsteuer hat kleinere Änderungen erfahren. So ist künftig bei der Anzeige des Erwerbs, § 30 ErbStG, auch die Identifikationsnummer anzugeben, was ebenso bei Erklärungen bspw. durch Testamentsvollstrecker beachtet werden sollte.
Durch Änderungen im Bewertungsgesetz sind künftig alle Schuldner und Gesamtschuldner Beteiligte des Feststellungsverfahrens, so dass im Rahmen der Schenkungsteuer nunmehr der Erwerber in jedem Fall als Beteiligter anzusehen ist. Weiterhin erfolgt zukünftig für alle Beteiligten ein gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren, statt bisher der geson-derten Feststellung für jeden Beteiligten. Das Sachwertverfahren wird an die Sachwertrichtli-nie vom 05.09.2012 angepasst.
Das Gesetz tritt in weiten Teilen am Tag nach seiner Verkündung durch den Bundespräsi-denten in Kraft.
Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht
Veröffentlicht am 20.10.2015
Vorsicht vor der Pfändung von Anteilen an einer Erbengemeinschaft!
Hat ein Miterbe Schulden kann dies bei einem Erbfall die gesamte Erbengemeinschaft belasten. So besteht die Möglichkeit, dass Gläubiger eines Miterben in dessen Anteil an einer Erbengemeinschaft vollstrecken. Eine solche Pfändung kann dann grundsätzlich alle Vermögenswerte des Nachlasses betreffen.
Urteil des FG Münster vom 16.09.2015
. So hat das FG Münster jüngst entscheiden, dass sogar eine Internet-Domain der Pfändung unterliegen kann (vgl. FG Münster, Urt. v. 16.09.2015, 7 K 781/14 AO). Im Falle des in der Praxis häufiger bestehenden Problems der Pfändung in einen Miterbenanteil an einer Nachlassimmobilie kann dies sogar zu einer Teilungsversteigerung führen, die in der Regel alle Mitglieder der Erbengemeinschaft wirtschaftlich benachteiligen wird. Um derartige Probleme für eine Erbengemeinschaft bestmöglich zu vermeiden, sollte bereits bei der Gestaltung der letztwilligen Verfügung über die Problematik der möglichen Verschuldung eines Miterben nachgedacht werden. Durch eine sachgerechte Gestaltung der letztwilligen Verfügung, etwa durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung, kann einer solchen Gefahr begegnet werden.
Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht
Veröffentlicht am 20.10.2015
Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker muss sich an anwaltliches Berufsrecht halten
<p>Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich von jedermann ausgeübt werden. Spezielle Kenntnisse, insbesondere rechtlicher Art, sind nicht erforderlich. Wird das Amt jedoch von einem Rechtsanwalt geführt, hat er sich dabei an die Vorgaben des anwaltlichen Berufsrechts zu halten.</p><p><a href=“https://www.justiz.nrw.de/WebPortal/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/15_10_2015_/index.php“ target=“_blank“>Urteil des Anwaltsgerichtshofs Hamm vom. 14.08.2015</a></p>
<p>Die jüngst vom BGH für einen Insolvenzverwalter festgelegten Maßstäbe (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.2015, AnwZ (Brfg) 24/14, MDR 2015, 1043) gelten entsprechend für die Amtsausübung eines Testamentsvollstreckers. Verstöße gegen das anwaltliche Berufsrecht können dabei nicht nur standesrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen haben (vgl. Anwaltsgerichtshof Hamm, Urt. v. 14.08.2015, 2 AGH 20/14, Pressemitteilung des OLG Hamm v. 15.10.2015). Die Wahl eines Rechtsanwaltes als Testamentsvollstrecker hat für die sachgerechte Abwicklung des Nachlasses daher nicht nur den Vorteil, dass die sich häufig in Erbsachen stellenden Rechtsfragen unmittelbar durch den Amtswalter geklärt werden können, sondern auch, dass der anwaltliche Testamentsvollstrecker auch im Übrigen sein Amt mit höchster Sorgfalt führen wird, um den hohen Ansprüchen des anwaltlichen Berufsrechts gerecht zu werden.</p><p> </p><p>Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht</p><p> Veröffentlicht am 20.10.2015</p><p> </p>
Eigenbedarfs-Kündigung bei Misch-Mietverhältnis?
Ein Misch-Mietverhältnis liegt vor, wenn Räume in einem einheitlichen Mietvertrag zum einen als Wohnräume und des Weiteren als Geschäftsräume vermietet werden. Ein Urteil des BGH vom 1. Juli 2015 bringt Klarheit, wann der Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen darf. AZ: VIII ZR 14/15
BGH: Eigenbedarf bei Misch-Mietverhältnis
Ein typisches Beispiel für ein Misch-Mietverhältnis: Vermietung eines Hauses mit einem einheitlichen Mietvertrag an einen Arzt, bei dem sich im Erdgeschoss die Arztpraxis befindet und im Obergeschoss die Wohnung des Arztes. In solchen Situationen stellt sich die Frage, ob man nach den Regeln der Geschäftsraummiete oder der Wohnraummiete kündigen kann und muss. Bei einer Kündigung nach den Regeln der Wohnraummiete benötigt man einen Kündigungsgrund, bei der Geschäftsraummiete nicht.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung von 2014 (Urteil vom 09.07.2014, Az.: VIII ZR 376/13) bereits betont, dass in einem solchen Fall des einheitlichen Mietverhältnisses immer nur nach den Rechtsregeln einer der beiden Vermietungsarten gekündigt werden kann, also entweder das ganze Haus als Wohnraummiete oder das ganze Haus als Geschäftsraummiete. Welche Art der Miete vorliegt, hängt davon ab, auf welcher Vermietungsart der Schwerpunkt der Vermietung beruht. Dies festzustellen ist eines der Probleme, die sich in der Praxis ergeben. Dabei hat der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung darauf abgestellt, dass bei einer beruflichen Nutzung eines Teils des Hauses und der Wohnnutzung des anderen Teils, die Mietfläche eine untergeordnete Rolle spiele und anzunehmen sei, dass bei freiberuflicher Nutzung die berufliche Nutzung im Vordergrund stehe, auch wenn die Wohnnutzung mehr Fläche in Anspruch nimmt. Davon ist der Bundesgerichtshof schon 2014 abgewichen.
Wird ein Mietvertragsformular verwendet, welches auf die Wohnraummiete zugeschnitten ist, ist dies ein dahingehendes Indiz. Überwiegt die Fläche zur Wohnnutzung, soll dies auch ein dahingehendes Indiz sein. Weitere indizielle Wirkung kann der Verteilung des Mietaufkommens auf die Wohn- oder die gewerbliche Nutzung zukommen. Dabei ist aber zu beachten, dass gewerblicher Mietraum grundsätzlich immer teurer ist als Wohnraum. Abschließend bestätigte der Bundesgerichtshof, dass Wohnraummiete anzunehmen ist, wenn beiden Vermietungsteilen in etwa die gleiche Bedeutung zukommt.
Nach dieser Rechtsprechung war es sinnvoll, auf keinen Fall ein Formular für Wohnraummiete zu verwenden und auf jeden Fall aufzunehmen, dass der Schwerpunkt der Vermietung auf der gewerblichen Nutzung liegen soll. Nur dann kommt eine Kündigung ohne Begründung in Betracht. Hinzuweisen ist darauf, dass auch dann, wenn man eine Befristung des Mietverhältnisses wünscht, es leichter ist, dies bei einer gewerblichen Vermietung zu gestalten, als bei einer Wohnraumvermietung.
Nun hat der Bundesgerichtshof, anknüpfend an diese Entscheidung aus 2014, entschieden, dass dann, wenn nach diesen Kriterien eine Wohnraummiete gegeben ist, ein Kündigungsgrund (vor allem Eigenbedarf) sich aber nur auf den Teil der Mietfläche beziehen muss, der als Wohnraum vermietet ist. Mit anderen Worten: Der Vermieter muss Eigenbedarf nicht auch für die Praxisfläche anmelden, sondern nur für die Wohnung. Gekündigt wird aber weiterhin das gesamte Mietverhältnis. Will man die gewerbliche Vermietung fortsetzen, muss dafür nach der Kündigung ein neuer rein gewerblicher Mietvertrag nur für diese Räume geschlossen werden.
Rechtsanwalt Joachim Hermes
Veröffentlicht am 11. Oktober 2015
Elternunterhalt: Wann besteht Bedürftigkeit?
Immer häufiger werden erwachsene Kinder herangezogen, um ihren Eltern Unterhalt zu leisten. Welche Vermögensverhältnisse maßgeblich sind, hat der Bundesgerichtshof klar gestellt. Beschluss vom 08.07.2015, Az.: XII ZB 56/14
Beschluss des BGH vom 8.7.2015
In zunehmend häufigeren Fällen werden Kinder auf Unterhalt für Ihre Eltern in Anspruch genommen. Ärger entsteht in diesen Fällen zumeist ausschließlich mit dem Sozialamt, welches sich Zahlungen von Unterhaltsverpflichteten zurückholen will. Grundsätzlich müssen die Eltern dabei, bevor ein Kind (auch vom Sozialamt) in Anspruch genommen werden kann, sämtliches Einkommen und Vermögen verwerten, über welches sie verfügen oder über welches sie verfügen könnten. Dabei kommen auch Leistungen der Sozialhilfe als Einkommen der Eltern in Betracht, zumindest ab einem bestimmten Alter. Haben die Eltern das Rentenalter erreicht (hier wird an die Rentenaltersstufen bei der gesetzlichen Rentenversicherung angeknüpft; also abhängig vom Geburtsjahr), kann ein alter Mensch Grundsicherung im Alter nach § 41 ff SGB XII beantragen. Die Kinder können dann nicht mehr auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, wenn ihr steuerliches Einkommen im Jahr unter 100.000 € liegt. Allerdings gilt: Wenn nur ein Kind über ein steuerliches Einkommen 100.000 € und mehr verfügt, kommt die Grundsicherung nicht in Betracht. Dann wird im Zweifel Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, wo diese Grenze nicht gilt.
Denkbar ist, dass Eltern gar nicht erst Grundsicherung beantragen, weil die Kinder über ein hohes Einkommen verfügen (aber unter 100.000 €) bzw. weil eines der Kinder über ein Einkommen von 100.000 € und mehr verdienen. Denkbar ist des Weiteren, dass das Sozialamt wegen Erstattung der Hilfe zum Lebensunterhalt an die Kinder herantritt. Der Bundesgerichtshof hat für solche Fälle folgendes entschieden:
Es steht dem Elternteil nicht frei, Grundsicherung zu beantragen oder nicht. Liegen die Voraussetzungen vor, wonach Grundsicherung zu gewähren wäre, ist der Elternteil so zu behandeln, als habe er Grundsicherung beantragt und erhalten. Dem Elternteil, der sich weigert, Grundsicherung zu beantragen, ist diese also im Zweifel wie eigenes Einkommen zuzurechnen. Die Beantragung von Grundsicherung stellt also eine Obliegenheit der Eltern dar. Verweigert der Elternteil dies, entfällt der Unterhaltsanspruch gegen das Kind.
Ergibt sich in einem solchen Fall, dass Grundsicherung nicht zu gewähren ist, weil ein Kind über ein steuerliches Einkommen 100.000 € oder mehr verfügt, ist es dem Sozialamt verwehrt, an die Kinder heranzutreten, die weniger als 100.000 € Einkommen zur Verfügung haben. In diesem Fall wäre die Inanspruchnahme eine unbillige Härte, weil sich die Verweigerung der Grundsicherung nur ergäbe, weil ein einkommensstarkes Geschwisterkind vorhanden ist. Dafür sollen die einkommensschwächeren Geschwister nicht haften.
Die Eltern selbst können in einem solchen Fall ebenfalls nicht unmittelbar an ein Kind herantreten. Ein solches Vorgehen ist als unzulässige Rechtsausübung anzusehen.
Zusammenfassend kann also gesagt werden: Wer steuerlicher Gesamteinkünfte von weniger als 100.000 € hat (dazu zählen aber auch Zinsen und sonstige Einkünfte), muss, wenn die Eltern das Rentenalter erreicht haben, im Zweifel nicht mit Inanspruchnahme rechnen. Man kann daher nur raten, bei Eltern im Rentenalter immer darauf zu schauen, welche Leistung das Sozialamt leistet, ob Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt. Wird Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, muss immer geschaut werden, ob nicht Grundsicherung beantragt werden kann.
Rechtsanwalt Joachim Hermes, Fachanwalt Erbrecht; Fachanwalt Familienrecht
Veröffentlicht am 11. Oktober 2015