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Testamentsvollstrecker: Welche Aufgaben und Rechte haben sie?

Wer Vermögen vererben will, sollte wissen, dass es Testamentsvollstrecker gibt, die sich um diese verantwortungsvolle Aufgabe kümmern. Ein Beitrag der Anwaltsauskunft, der auf einem Interview mit Rechtsanwalt Eberhard Rott basiert, fasst das wichtigste zusammen.

Testamentsvollstrecker: Welche Aufgaben haben Sie?

Registrierung eines notariellen Testaments oder Erbvertrages beim Zentralen Testamentsregister erleichtert die Berichtigung des Grundbuches

Aufgrund der Mitteilungspflichten zum Zentralen Testamentsregister ist sichergestellt, dass dem Nachlassgericht und damit auch dem Grundbuchamt Änderungen erbfolgerelevanter Umstände bekannt werden, so dass es zur Grundbuchberichtigung in Bezug auf Nachlassimmobilien grundsätzlich neben der Vorlage der öffentlichen Urkunde und der Eröffnungsniederschrift keiner weiteren eidesstattlichen Versicherung bedarf, um sogenannte Negativtatsachen zu beweisen.

Beschluss des OLG München vom 28.10.2015

 

 

Behält sich ein Erblasser in einem Erbvertrag ein (unbeschränktes) Rücktrittsrecht vor, steht bei Beantragung der Berichtigung des Grundbuches durch den Erben aufgrund der eingetretenen Erbfolge oftmals die Frage im Raum, ob das Grundbuchamt eine kostenpflichtige eidesstattliche Versicherung dazu verlangen kann, dass von dem Rücktrittsrecht bis zum Eintritt des Erbfalls kein Gebrauch gemacht wurde, mithin das Vorliegen einer sogenannten Negativtatsache ohne weitere Nachweise angenommen werden kann.

Gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 HS. 1 GBO genügt zum Nachweis der Erbfolge zur Berichtigung des Grundbuches grundsätzlich die Vorlage einer letztwilligen Verfügung in einer öffentlichen Urkunde sowie der Niederschrift über die Eröffnung dieser Verfügung von Todes wegen. Nur, wenn sich bei der Prüfung des behaupteten Erbrechts Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden könnten, kann ein Erbschein bzw. ein weiterer geeigneter Nachweis, wie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, gefordert werden.

Das OLG München hat sich mit Beschluss vom 28.10.2015 der wohl überwiegenden Meinung angeschlossen und klargestellt, dass ein zusätzlicher Nachweis entbehrlich ist, wenn für die Verwirklichung der Negativtatsache – hier die Ausübung des vorbehaltenen Rücktrittsrechts – keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich sind. Nach § 34 a Beurkundungsgesetz, in der seit dem 01.01.2012 – dem Zeitpunkt der Einführung des Zentralen Testamentsregister – geltenden Fassung, besteht für alle erbfolgerelevanten Änderungen in notarieller Form eine Mitteilungspflicht an die zentrale Registerbehörde. Gemäß § 7 Abs. 3 Testamentsregister-Verordnung hat eine Meldung über solche Umstände an das Nachlassgericht zu erfolgen, so dass von der Verwirklichung einer Negativtatsache, wie der Ausübung eines Rücktrittsrechts, nicht ausgegangen werden kann, wenn sich dies nicht aus den Nachlassakten oder der Eröffnungsniederschrift ergibt. Die Berichtigung des Grundbuches hat in einem solchen Fall daher grundsätzlich ohne weitere Nachweise zu erfolgen.

Die Registrierung letztwilliger Verfügungen beim Zentralen Testamentsregister schafft insoweit nicht nur Sicherheit für deren – bundesweite – Auffindbarkeit im Erbfall, sondern erleichtert bei öffentlichen Urkunden darüber hinaus auch die Berichtigung des Grundbuches bei Vorhandensein von Nachlassimmobilien.

 

Rechtsanwältin Silvia Sünnemann, Fachanwältin für Erbrecht

Gestaltung letztwilliger Verfügungen – Verständlichkeit zählt!

Selbst vermeintlich eindeutige Formulierungen bergen Gefahren, wenn Dritte sie nicht verstehen. Um späteren Erbstreitigkeiten bereits im Wege der Testamentsgestaltung vorzubeugen, sollten die letztwilligen Regelungen daher so formuliert werden, dass auch außenstehenden Dritten der wahre Erblasserwille hinreichend verständlich wird.

Beschluss des OLG Hamm vom 11.09.2015

In dem vom OLG Hamm am 11.09.2015 entschiedenen Fall hatten Eheleute in ihrem gemeinschaftlichen Testament neben ihrer gegenseitigen Einsetzung zu Alleinerben für den ersten Todesfall verfügt, dass nach dem Tod des Letztversterbenden die gesetzliche Erbfolge eintreten solle. Weiterhin verfügten sie eine Pflichtteilsstrafklausel. Die Eheleute hatten zwei Töchter. Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Ehefrau ein einseitiges Testament, in dem sie unter anderem eine Testamentsvollstreckung anordnete. Nach dem Tod der Ehefrau ist eine der Töchter der Auffassung, das gemeinschaftliche Ehegattentestament enthalte eine bindende Schlusserbeinsetzung nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, so dass die spätere Testamentsvollsteckeranordnung der Mutter wegen der Wechselbezüglichkeit der Anordnungen des gemeinschaftlichen Testaments unwirksam sei.

Das OLG Hamm hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass weder die Anordnung zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, noch die Pflichtteilsstrafklausel für sich genommen nach dem reinen Wortlaut die Annahme rechtfertigen könne, die Eheleute hätten eine bindende Regelung zur Schlusserbfolge getroffen; dies ergebe sich auch nicht aus der Kombination beider Anordnungen. Die Anordnungen seien vielmehr dem reinen Wortlaut nach einem alternativen Verständnis zugänglich; so könne die Anordnung, die durch den juristisch vorgebildeten Ehemann verfasst wurde, neben der Bestimmung einer Erbeinsetzung nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge auch durchaus als bloße Anerkennung des gesetzlichen Erbrechts oder nur als Abstandnahme von der Einsetzung testamentarischer Erben zu verstehen sein. Auch die Pflichtteilsstrafklausel könne sich neben einer möglichen Schlusserbeinsetzung ebenso in einer bloßen Sanktionierung einer Inanspruchnahme des überlebenden Ehegatten erschöpfen. Der Vortrag der Tochter im gerichtlichen Verfahren erschöpfte sich im konkreten Fall in Allgemeinplätzen und konnte keine tatsächlichen Anhaltspunkte für den von ihr unterstellten Erblasserwillen zu einer bindenden Schlusserbenbestimmung liefern. Aufgrund der „Unklarheit“ der testamentarischen Bestimmung sah das Gericht eine bindende Erbeinsetzung für den Schlusserbfall nicht als gegeben an, so dass die Ehefrau wirksam über den sich bei ihr vereinigenden Nachlass anderweitig testieren konnte.

In der Praxis führen laienhafte Formulierungen oder aber auch der Umstand, dass die Folgen einer letztwilligen Anordnung nicht mit letzter Konsequenz für die Zukunft sachkundig beleuchtet werden, oft dazu, dass sich ein Gericht mit der Auslegung des wahren Erblasserwillens beschäftigen muss. Eine fachkundige Beratung bei der Nachfolgegestaltung hilft solche Unsicherheiten zu vermeiden. Hierbei können ebenso auch steuerrechtliche Folgen der Anordnungen beachtet werden, die sich eine Vielzahl von Erblassern häufig nicht vor Augen führt und insoweit oftmals zu unerwünschten Folgen bei den Bedachten führen können. Die Kosten späterer Erbstreitigkeiten können die Kosten einer sachgerechten Testamentsberatung dabei schnell um ein Vielfaches übersteigen. Die persönlichen Spannungen zwischen den Beteiligten sind jedoch, wenn es erst einmal zu einem Gerichtsverfahren kommt, vielfach nicht mehr reparabel, selbst wenn die Rechtslage durch das Gericht geklärt wird, was durch eine klare Erbfolgeregelung bereits von Anfang an verhindert werden könnte.

 

Rechtsanwältin Silvia Sünnemann, Fachanwältin für Erbrecht

Urkundsnotar kann nicht Testamentsvollstrecker sein!

Derjenige Notar, der die letztwillige Verfügung des Erblassers beurkundet, kann im Erbfall nicht dessen Testamentsvollstrecker sein; auch nicht, wenn die Bestimmung zum Testa-mentsvollstrecker in einer weiteren Verfügung erfolgt, die allerdings in unmittelbarem Zu-sammenhang mit dem notariellen Testament steht.

Urteil des OLG Bremen vom 24.09.2015

Ein Notar, der ein notarielles Testament beurkundet, kann in dieser Verfügung nicht zugleich zum Testamentsvollstrecker über den dereinstigen Nachlass des Erblassers berufen werden. Hierin würde ein Verstoß gegen §§ 7 und 27 BeurkG liegen, die den Schutz vor einer Interessenkollision des beurkundenden Notars im Interesse des Erblassers bezwecken. Der Notar soll insoweit keinen rechtlichen Vorteil aus der Beurkundung erlangen. Aus der Doppelstellung als beurkundender Notar und späterem Testamentsvollstrecker könnte sich allerdings ein solcher Interessenkonflikt mit Rückwirkungen auf die Gestaltung der Testamentsurkunde ergeben, was im Interesse des Erblassers verhindert werden soll. Diese gesetzlich statuierten Grundsätze hat das OLG Bremen mit Entscheidung vom 24.09.2015 nunmehr dahingehend geschärft, dass vorstehende Grundsätze ebenso gelten, wenn der Notar ein notarielles Testament beurkundet, in dem festgehalten ist, dass die Person des Testamentsvollstreckers in einer gesonderten Verfügung bestimmt wird und der Erblasser dann sogleich seine am gleichen Tag errichtete Verfügung, in der er den Urkundsnotar zum Testamentsvollstrecker bestimmt hat, dem Notar verschlossen übergibt mit der Bitte, diesen Umschlag gemeinsam mit dem notariellen Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen. In dem vom OLG Bremen beschiedenen Fall war es zudem so, dass beide Testamente, mit einer Büroklammer verbunden, in lediglich einem gemeinsamen Umschlag zur Hinterlegung eingereicht wurden und auch nur eine Kostenrechnung für die amtliche Verwahrung erstellt wurde. Das OLG Bremen sah den Bezug der beiden Verfügungen in dem konkreten Fall daher als so eng an, dass es von der Errichtung eines einheitlichen öffentlichen Testaments ausging, welches die gesetzlich untersagte Interessenkollision des Urkundsnotars begründete und mithin seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ausscheiden ließ.

Die Entscheidung des OLG Bremen verdient Zustimmung. Der Schutz der Interessen des Erblassers sollte immer im Vordergrund stehen und nicht von Interessen des Urkundsnotars überlagert werden. Allgemein gilt, dass der Wahl der Person des Testamentsvollstreckers für eine gedeihliche spätere Amtsführung eine entscheidende Bedeutung zukommt. In tatsächlicher Hinsicht sollten daher folgende Kriterien für die Wahl eines Testamentsvollstreckers beachtet werden:

  • Wahl einer Vertrauensperson des Erblassers und, wenn möglich, auch der späteren Erben,
  • dessen menschliche Qualifikationen, wie insbesondere Standfestigkeit bei der späteren Nachlassabwicklung,
  • dessen ausreichende Kenntnisse der wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge,
  • Amtsführung frei von Eigeninteressen oder sonstigen den späteren Testamentsvollstrecker beeinflussenden Interessen Dritter,
  • dessen ausreichende Bonität im Schadensfall (abgesichert durch eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung),
  • dessen Alter und Gesundheitszustand sollten die Aufgabenerfüllung während der voraussichtlichen Dauer der Testamentsvollstreckung erwarten lassen können,
  • dessen hinreichender organisatorischer Background und dessen ausreichende Zeit für die Amtsführung.

Sollte der Erblasser die vorstehenden Kriterien gerade in dem Notar seines Vertrauens erfüllt sehen, sollte eine letztwillige Verfügung nicht von diesem errichtet werden, um jede Möglichkeit einer verbotenen Interessenkollision oder den etwaigen Versuch deren Umgehung auszuschließen. Sollte der Urkundsnotar allerdings allein aus Praktikabilitätsgründen „gewählt“ werden oder sogar auf sein „Betreiben“ hin, sollte vielmehr die Hilfestellung unabhängiger Stellen zur Wahl des richtigen Testamentsvollstreckers in Anspruch genommen werden. Die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (www.agt-ev.de) bietet bspw. entsprechende Listen von Testamentsvollstreckern an, die fachlich besonders qualifiziert sind, und steht ratsuchenden potenziellen Erblassern auch ansonsten als Hilfe zur Verfügung.

 

Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht

Veröffentlicht am 27.10.2015

Arbeitsrecht in der Insolvenz – 2. Auflage erschienen!

Die im Beck-Verlag erschienene Neuauflage behandelt die im Schnittfeld zwischen Arbeits- und Insolvenzrecht auftretenden komplexen Rechtsfragen, zum einen des Insolvenzverfahrens, zum anderen des materiellen (Insolvenz-) Arbeitsrechts und stellt sie dem Leser auf praxisnah dar. Wie reihenüblich erleichtern zahlreiche Checklisten, Praxistipps und Textmuster Lektüre und Arbeit.

Arbeitsrecht in der Insolvenz

Inhalt:

  • Das arbeitsrechtliche Mandat in der Insolvenz
  • Überblick über das Insolvenzverfahren
  • Das Arbeitsverhältnis in der Insolvenz
  • Arbeitsrechtliche Ansprüche und deren gerichtliche Durchsetzung in der Insolvenz
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Insolvenz
  • Interessenausgleich mit Namensliste
  • Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz
  • Betriebsübergang in der Insolvenz
  • Kündigung von Betriebsvereinbarungen
  • Betriebsänderungen in der Insolvenz
  • Sozialpläne in der Insolvenz
  • Lohnsteuer und Sozialversicherung in der Insolvenz
  • Betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz
  • Insolvenzgeld