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Vortrag „Erben im Wandel“ auf dem 14. Haus & Grund-Tag am 01.04.2017 in Bonn

Der 14. Haus & Grund-Tag des Vereins Haus & Grund Bonn/Rhein-Sieg e. V. findet in diesem Jahr am 01.04.2017 statt. Mit dabei: Der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, Sebastian Schuster sowie die HÜMMERICH legal Fachanwälte Eberhard Rott und Hans-Jörg Tamoj.

Der Verein Haus & Grund Bonn/Rhein-Sieg e. V. führt seine Jahreshauptversammlung als öffentliche Versammlung durch. Interessierte Bürger können kostenlos an der Fachausstellung, Expertengesprächen und Fachvorträgen teilnehmen. Programm und Veranstaltungsort finden Sie hier:

http://www.haus-und-grund-bonn.de/index.php/termine/event/62-14-bonner-haus-grund-tag-mit-jahreshauptversammlung

Die beiden Fachanwälte für Erbrecht Eberhard Rott und Hans-Jörg Tamoj werden unmittelbar an die öffentliche Jahreshauptversammlung zum Thema „Erben im Wandel“ vortragen. Gerade für Immobilienbesitzer empfiehlt es sich, einen Blick in die Zukunft der Vererbung von Immobilien zu werfen.

 

Rechtsanwalt Eberhard Rott
Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht
Veröffentlicht am 03.02.2017

 

Gesetzliche Vertretungsmacht der Ehegatten im Vorsorgefall soll geändert werden

Viele Ehegatten gehen davon aus, dass sie sich zumindest im Krankheitsfall wechselseitig vertreten können. Der Gesetzgeber sieht das jedoch bisher grundsätzlich anders. Für den Bereich der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten hat der Bundesrat nunmehr einen Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht. Die wichtigste Neuerung ist in § 1358 BGB enthalten.

Danach soll der Ehegatte die notwendige Vertretungsmacht erhalten, um für den anderen die medizinischen Angelegenheiten zu regeln. Ausgenommen sind besonders schwerwiegende Heileingriffe, auch die Unterbringung soll ausgeschlossen sein. Möglich ist aber die Einwilligung in eine Freiheitsentziehung des anderen Ehegatten, wenn sich dieser nur vorübergehend in einer Einrichtung aufhält. Hier ist beispielsweise die Anbringung von Bettgittern gemeint.

Wichtig ist, dass ein Zugriff des Ehegatten auf das Vermögen des anderen Ehegatten nicht vorgesehen ist. Im Übrigen soll die (neue) Vertretungsmacht auch dann nicht gelten, wenn es eine Betreuung gibt oder aber eine entsprechende Vorsorgevollmacht. Außerdem soll es möglich sein, einen Widerspruch gegen die Vertretungsmacht in das Vorsorgeregister eintragen zu lassen.

Ob sich die Vorstellungen des Gesetzgebers auch als in der Praxis tauglich erweisen, wird sich erweisen müssen. Die Vorschrift ist sehr lang und enthält viele Modalitäten sowie Verweisungen auf andere Gesetzesstellen. Sie soll auch nur dann gelten, wenn die Eheleute nicht getrennt leben. Ob das funktioniert ist fraglich! Zwar soll das – insbesondere ärztliche – Gegenüber auf eine entsprechende Erklärung des Ehegatten vertrauen dürfen. Erkennt das Gegenüber das Fehlen der Voraussetzungen jedoch fahrlässig nicht, gilt die Regelung nicht und das Gegenüber macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig oder gar strafbar, wenn dadurch beispielsweise gegen die ärztliche Verschwiegenheit verstoßen wird.

Der Gesetzesentwurf, darauf ist unbedingt hinzuweisen, macht Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen nicht entbehrlich. Für getrennt lebende Ehegatten gilt sogar ausdrücklich das Gegenteil: Wer nicht möchte, dass sein getrennt lebender Ehegatte ihn vertritt, muss jetzt ausdrücklich in besonderem Maße Vorsorge treffen.

 

Zur Bundestag-Drucksache gelangen Sie hier.

 

Rechtsanwalt Eberhard Rott

Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht

Veröffentlicht am 24.01.2017

„Im Dickicht des Rechts“ – Wer glaubt, der Richter kenne das Recht, hängt einer Illusion an.

Im „Dickicht des Rechts“ (vgl. BGH, IX ZR 272/14) ist es die ausdrückliche Aufgabe des Anwaltes, auf die rechtliche Beurteilung des Gerichtes Einfluss zu nehmen. Kein Wunder, spielen doch bestimmte Rechtsgebiete in der Ausbildung der Juristen keine Rolle, beispielsweise die Testamentsvollstreckung.

In seinem Urteil vom 13.10.2016 (IX ZR 214/15) hat der BGH die Pflicht des Anwalts, „das Rechtsdickicht zu lichten“ erneut hervorgehoben und einen Rechtsanwalt, der gegen diese Pflicht verstoßen hat, zum Schadenersatz verurteilt.

Es macht also nicht nur Sinn, wenn der Rechtsanwalt in seinen Schriftsätzen sich ausführlich mit Rechtsprechung und Literatur beschäftigt und diese zitiert, sondern es dient auch dem Mandanten. Nützt es ihm wirklich, wenn er sein Recht erst über einen Schadenersatzprozess gegen seinen Anwalt durchsetzen kann? Der Rechtsanwalt muss deshalb über eine entsprechende Berufserfahrung, aber auch über eine entsprechende technische Rechercheausstattung verfügen, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. HÜMMERICH legal Rechtsanwälte werden diesen Anforderungen selbstverständlich gerecht. Aber auch die übrigen an der Rechtsfindung Beteiligten sollten ihren Rollen gerecht werden. Der Mandant muss seine Anwälte richtig und rechtzeitig unterrichten und ihm auch die notwendige Zeit für die sachgerechte Bearbeitung einräumen. Das Gericht sollte der Versuchung widerstehen, es als belehrend zu empfinden, wenn der Anwalt seiner vom BGH statuierten Verpflichtung nachkommt. Und auch das gehört zu den originären Aufgaben des Rechtsanwaltes: „Den Mandanten vor Fehlentscheidungen in Folge nachlässiger Arbeit des zur Entscheidung berufenen Richters zu bewahren“ (BGH, IX ZR 179/07).

 

Rechtsanwalt Eberhard Rott

Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht

Veröffentlicht am 24.01.2017

Missglückte Testamentsgestaltung

„Erbrecht kann jeder, zumindest ich“, so denken viele Menschen, mit fatalen Folgen, wie die Entscheidung des LG Coburg vom 20.01.2017 (11 O 392/15) zeigt.

Der Erblasser hatte mehrere Abkömmlinge, einer dieser Abkömmlinge bezog Sozialleistungen. Um diese nicht verwerten zu müssen, verfiel er auf die Idee, seinen Pflichtteilsanspruch an seinen Sohn (den Enkel des Erblassers) abzutreten und gerichtlich gegen seine Geschwister geltend machen zu lassen. Das LG Coburg erteilte diesem Ansinnen eine Abfuhr. Nach der Auffassung des Landgerichts verstieß die Abtretung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und war deshalb wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

Das Fatale: Hätte der Erblasser sich beraten lassen und eine testamentarische Regelung mit Testamentsvollstreckung und dynamischer Beendigungsklausel gewählt, hätten die Beratungskosten mit Sicherheit unterhalb der Kosten des Rechtsstreits gelegen und das Familienvermögen hätte gesichert werden können. Nun freut sich der Sozialhilfeträger.

 

Rechtsanwalt Eberhard Rott

Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht

Veröffentlicht am 24.01.2017

OLG Hamm: Gebrauch machen von einem unwirksamen Testament führt nicht automatisch zur Erbunwürdigkeit.

Wer den Erblasser vorsätzlich widerrechtlich getötet oder dies auch nur versucht hat, ist erbunwürdig. Dessen sind sich die meisten Menschen bewusst. Eine Erbunwürdigkeit ist aber auch dann anzunehmen, wenn der mutmaßliche Erbe eine Testamentsfälschung begangen hat. Aber nicht alle Fälle sind gleich.

Die im Jahr 2013 im Alter von 85 Jahren verstorbene Erblasserin hinterließ drei Kinder. Im notariellen Testament aus dem Jahr 2007 bestimmte sie eines dieser Kinder zu ihrem alleinigen Erben. Darüber hinaus gibt es ein handschriftliches verfasstes Schriftstück aus dem Jahr 2009, in dem sie einer ihrer Enkelinnen zur Alleinerbin bestimmte. Normalerweise gilt das neuere Testament, auch wenn es die Erbfolge eines notariellen Testamentes abändert. Vorliegend bestand aber die Besonderheit, dass das handschriftlich verfasste Schriftstück nicht eigenhändig von der Erblasserin, sondern von einer dritten Person niedergeschrieben war. Die Erblasserin hatte es lediglich unterzeichnet. Erbrechtlich war das Testament daher unwirksam.

Im Streit um die Erbfolge versicherte die Mutter der Enkelin an Eides statt, dass die Erblasserin das Schriftstück aus dem Jahr 2009 in ihrer Gegenwart selbst geschrieben und unterschrieben habe.

Das OLG Hamm hat entschieden, dass es keine zur Erbunwürdigkeit oder Pflichtteilsunwürdigkeit führende Urkundenfälschung darstellt, wenn sich der Anspruchsteller der formal unwirksamen Urkunde bedient. Dass sich im vorliegenden Fall die Tochter möglicherweise wegen der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt oder wegen eines zumindest versuchten Prozessbetruges strafbar gemacht hat, stehe auf einem anderen Blatt.

Wichtig ist also der Unterschied: Wer ein (für ihn fremdes) Testament selbst schreibt und darunter den Namen des Erblassers setzt, ist unwürdig, wer diesen „letzten Willen“ hingegen selbst schreibt und vom Erblasser unterschreiben lässt, nicht. Abzuraten ist von dieser Form der Nachfolgegestaltung allemal. Auch wenn sich die Testamentsschreiberin so ihre Pflichtteilsansprüche erhalten konnte, strafbar war das Verhalten allemal.

 

Rechtsanwalt Eberhard Rott
Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht

veröffentlicht am 06.09.2016