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Sittenwidrige Testamente – gibt es die heute eigentlich noch?

Vor 30 Jahren galten sog. Geliebtentestamente als sittenwidrig. Auch wenn der Erblasser es ausdrücklich so verfügt hat, wollten die Gerichte diese Testamente nicht anerkennen, weil sie (angeblich) gegen „das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verstoßen“. Diese Verfügungen waren daher unwirksam. Heute denken wir anders. Aber (…)

(…) auch später gab es noch Entscheidungen, die eine Sittenwidrigkeit letztwilliger Verfügungen annahmen, so beispielsweise beim Behindertentestament. Hier hat die höchstrichterliche Rechtsprechung mittlerweile ein Machtwort gesprochen und erkennt solche Regelungen, jedenfalls wenn sie richtig formuliert sind, als wirksam an und sagt sogar ausdrücklich, dass solche Regelungen dem wohlverstandenen Interesse der Eltern zur Versorgung ihres behinderten Kindes entsprechen würden.
Bekannt geworden ist die Entscheidung um die Ebenbürtigkeitsklausel aus dem Testament über die Erbfolge nach dem im Jahre 1951 verstorbenen ehemaligen Kronprinzen Wilhelm von Preußen, dem ältesten Sohn des 1941 verstorbenen ehemaligen Kaisers Wilhelm II. Sie beschäftigte sogar das Bundesverfassungsgericht. Nachdem die Monarchie abgeschafft sei, halte eine solche Klausel dem Spannungsverhältnis zwischen Testierfreiheit (Art. 14 GG) einerseits und dem Recht, unbeeinflusst die Wahl zu treffen, ob man heirate oder nicht (Art. 6 GG), einer Sittenwidrigkeitskontrolle nicht mehr stand.

Wer nun glaubt, solche Fälle würden ihn nicht betreffen, kann schnell eines Besseren belehrt werden. Ist es wirklich etwas Unanständiges, wenn man als Großvater von seinen Enkeln verlangt, diese mögen einen doch wenigstens sechsmal im Jahr besuchen? Sicherlich nicht. Verknüpft man diese Bedingung aber mit einer (anteiligen) Erbeinsetzung der Enkel, so wird daraus schnell ein veritabler Erbrechtsstreit. Das Oberlandesgericht Frankfurt kam jedenfalls in seinem Beschluss vom 05.02.2019 (20 W 98/18) zu dem Ergebnis, dass eine solche Verknüpfung in nach der Rechtsordnung zu missbilligender Weise unzulässigen Druck auf die Enkel (die den Inhalt des Testamentes kannten) ausüben würde. Der Erblasser habe versucht, durch einen wirtschaftlichen Anreiz in einer gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßenden Weise“ ein bestimmtes Verhalten zu „erkaufen“, so jedenfalls das Gericht. Dabei ist es aber nicht geblieben. Ist eine Testamentklausel sittenwidrig, fällt die entsprechende Klausel weg. Eigentlich wäre damit die Erbeinsetzung der Enkel entfallen. Im Wegfall der Enkel als Erben sah das Oberlandesgericht nun aber einen Fall, den der Erblasser nicht vorhergesehen hatte. Eine solche Denkweise ist für einen Nichtjuristen sehr schwer nachvollziehbar, hat der Erblasser seine Anordnung doch gerade in dem Bewusstsein getroffen, dass seine Enkel ihn möglicherweise nicht besuchen und dann auch nicht Erbe werden würden. Das Oberlandesgericht verengt aber das Verständnis des Erblassers auf die Vorstellung, er habe nicht vorhergesehen, dass seine Regelung wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sei. Dadurch sei eine Lücke im Testament entstanden, die nun gefüllt werden müsse, denn es müsse ja entschieden werden, wer den Erbanteil bekomme, der ursprünglich für die Enkel vorgesehen war. Dabei kommt das Oberlandesgericht im Rahmen der Ermittlung des mutmaßlichen Erblasserwillens zu einem ganz kurios erscheinenden Ergebnis: Den Erbteil der Enkel, den diese infolge der Sittenwidrigkeit der Verfügung nicht bekommen können, bekommen – genau: die Enkel. Diese Entscheidung nachzuvollziehen, wird nun auch für den Erbrechtsjuristen schwierig, um nicht zu sagen, die vom Gericht vorgenommene Auslegung geht an der Lebenswirklichkeit vorbei. Die Begründung des Oberlandesgerichts lautet kurz zusammengefasst: Mit der sittenwidrigen (und damit nichtigen) Anordnung zugunsten seiner Enkel habe der Erblasser zum Ausdruck gebracht, dass diese ihm nahestehen würden und er sie deshalb bedenken möchte. Ein Zirkelschluss? Nicht für das Oberlandesgericht Frankfurt. Andere Auslegungsmöglichkeiten wären ohne weiteres denkbar gewesen.

Deutlich wird an diesem und den anderen dargestellten Fällen, dass sich das allgemeine Verständnis von Testamenten sich im Laufe der Jahre und Jahrzehnte ändern kann. Ein Überdenken älterer Regelungen ist daher immer sinnvoll. Geholfen hätte dem Großvater sicherlich, wenn er den Fall, dass seine Enkel als Erben wegfallen, mit einer ohnehin immer empfehlenswerten ausdrücklichen Ersatzerbenregelung selbstbestimmt geregelt hätte.

Merke (Nirgends gilt der Satz so deutlich wie im deutschen Erbrecht): „Wer nichts regelt, der wird geregelt!“

Eberhard Rott
Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Testamentsvollstrecker (AGT)
für das HÜMMERICH legal Erbrechtsteam

Facebook war erst der Anfang – das digitale Vermögen und der Nachlass!

In seiner Eigenschaft als Vorsitzender der AGT (www.agt-ev.de) begrüßte Rechtsanwalt Eberhard Rott am 15.02.2019 im dbb Forum in Berlin zahlreich erschienene Fachleute aus ganz Deutschland zu einer Spezialtagung der AGT. Die ganztägige Veranstaltung stand unter der Überschrift „Digitales Vermögen im Nachlass“.

Wer bis dahin geglaubt hat, dieses Thema sei mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2018, das grundsätzlich den Erben ein Recht auf Zugang zu den sozialen Netzwerken eines Verstorbenen gewährt hat, erledigt, wurde schnell eines Besseren belehrt. Der digitale Nachlass begegnet uns in jedem Erbfall. Das beginnt bereits mit dem zu erstellenden Nachlassverzeichnis. Hierin aufzunehmen sind auch die Social Media Konten. Wie aber erhält man Zugang? In den wenigsten Fällen haben die Erblasser dies in Vorsorgevollmachten oder Anordnungen an Testamentsvollstrecker geregelt. Wer sich dann unter Einsatz von Hilfsmitteln Zugang zum Rechner des Erblassers verschafft, kommt schnell in den Verdacht der Ausspähung von Daten, was nach § 202a StGB strafbar ist. Auch das Löschen von Daten des Erblassers ist nicht so unproblematisch, wie man meinen könnte. §303a StGB stellt auch einen solchen Vorgang grundsätzlich unter Strafe. Gerade in sehr streitig geführten Erbauseinandersetzungen ist damit ist eine weitere Möglichkeit dafür geschaffen, dass die Erben sich und etwaige Testamentsvollstrecker mit strafrechtlichen Vorwürfen überziehen, und sei es nur, um Druck auszuüben. Die Diskutanten der Spezialtagung waren sich einig, dass dieser Gefahr mit entsprechenden Anordnungen im Testament und in der Vorsorgevollmacht begegnet werden kann. Die Anwälte des HÜMMERICH legal Erbrechtsteams empfehlen solche Regelungen bereits seit längerem.

Noch sind Krypto-Währungen sehr selten Bestandteil von Nachlässen. Nachlässe, die derartige digitalen Währungen wie z.B. Bitcoins enthalten sind jedoch besonders tückisch, wie der kürzlich publik gewordene Fall eines jungen, im Ausland verstorbenen Unternehmers zeigt, dessen Witwe anschließend an ein Millionenvermögen nicht mehr herankam. Dann ist nicht nur das Vermögen weg, sondern vielleicht sogar die Insolvenz der Erben vorprogrammiert, wenn das Erbschaftsteuerfinanzamt anklopft und die Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass nicht genutzt wurden. Denn dem Finanzamt ist es grundsätzlich egal, ob der Schlüssel zum Vermögen vom Erben gefunden werden kann oder nicht. So wie es übrigens das Finanzamt auch nicht interessiert, wenn Aktien nach dem Erbfall einen Wertverlust erleiden.

Zurecht werden Testament und Vorsorgevollmacht als Liebesbrief an die Angehörigen bezeichnet. Bei diesen höchstpersönlichen Äußerungen käme niemand auf die Idee, Ankreuzformulare zu benutzen oder aus Liebesbriefen anderer Menschen abzuschreiben. Die Welt ist heute in vielerlei Hinsicht bequemer und komfortabler als noch vor wenigen Jahren. Erreicht haben wir dies mit einer zunehmenden Komplexität. Mit den richtigen Beratern an der Seite lassen sich aber auch hierfür für jeden die richtigen Lösungen schaffen.

 

Eberhard Rott
für das gesamte HÜMMERICH legal Erbrechtsteam

Neues zum Aufhebungsvertrag!

Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge unterliegen keinem gesetzlichen Widerrufsrecht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 07.02.2019 (6 AZR 75/18) entschieden und damit (wieder) Rechtsklarheit hergestellt. Aber: Zugleich hat das BAG herausgestellt, dass ein Aufhebungsvertrag unwirksam sein kann, wenn der Arbeitgeber gegen das Gebot fairen Verhandelns verstößt.

Was war geschehen: Der Arbeitgeber hatte die an diesem Tag wohl erkrankte Arbeitnehmerin, die beim ihm als Reinigungskraft tätig war, bei ihr zu Hause aufgesucht. Dort wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung zum Gegenstand hatte, also für die Arbeitnehmerin sehr ungünstig war. Angesichts dieses Ergebnisses reute die Arbeitnehmerin verständlicherweise der Abschluss des Aufhebungsvertrages. Sie erklärte daraufhin die Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung. Vorsorglich widerrief sie den Aufhebungsvertrag. Vor dem Arbeitsgericht klagte sie dann u.a. gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen.

Worum geht es: Die Rechtsfrage, die das BAG zu entscheiden hatte, war, ob Arbeitnehmern ein gesetzliches Widerrufsrecht nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages jedenfalls dann zusteht, wenn der Aufhebungsvertrag nicht im Betrieb, sondern außerhalb der Geschäftsräume, z.B. beim Arbeitnehmer zu Hause, im Hotel, am Flughafen oder sonst wo abgeschlossen wird.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist, dass der Gesetzgeber in Anpassung an die Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) in § 312 Abs. 1 i.V.m. § 312g BGB Verbrauchern bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB einräumt. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist, Verbraucher vor Überrumplungen bei Vertragsabschlüssen in ungewöhnlicher Umgebung zu schützen.

Da nach allgemeiner Ansicht auch Arbeitnehmer Verbraucher sind, wurde seit Einführung dieser Vorschriften im Jahre 2014 sowie bereits zu den Vorgängervorschriften diskutiert, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmern ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen könnte.

Zu der früheren Gesetzesfassung hatte das BAG im Jahr 2003 bereits entschieden, dass Arbeitnehmern kein gesetzliches Widerrufsrecht nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages zusteht. Diese Rechtslage hat das BAG nun auch für die Nachfolgeregelungen bestätigt. Kern der Begründung ist, wie man der Pressemitteilung entnehmen kann, dass im Gesetzgebungsverfahren der Wille des Gesetzgebers deutlich geworden sei, arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB einzubeziehen.

Mit dem Urteil hat die Rechtspraxis wieder Klarheit in dieser Rechtsfrage gewonnen.

Aber: Mit seiner Entscheidung hat das BAG eine neue Baustelle mit noch ungeahnter Tragweite aufgemacht. Soweit ersichtlich hat sich das BAG erstmals zu der Frage geäußert, ob ein Aufhebungsvertrag unwirksam sein kann, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss des Aufhebungsvertrags gegen das Gebot fairen Verhandelns verstößt. Das BAG leitet dieses Gebot aus einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht ab. Schaffe der Arbeitgeber eine psychische Drucksituation, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwere, könne dieses Gebot verletzt sein, so das BAG. Der Arbeitgeber müsse dann den Zustand herstellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde (sog. Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB). Der Arbeitnehmer wäre so zu stellen, als hätte er den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. Dies führt dann zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Untypisch sind solche Situationen nicht. Regelmäßig befindet sich der Arbeitnehmer beim Abschluss von Aufhebungsverträgen in einer Verhandlungsposition struktureller Unterlegenheit. Nach bisheriger Auffassung des BAG ist ein Aufhebungsvertrag aber nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht eingeräumt und ihm auch das Thema des beabsichtigten Gesprächs vorher nicht mitgeteilt hat.

Zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages kann es indes führen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Drohung mit einer unzulässigen Kündigung oder durch eine Täuschung zum Abschluss des Aufhebungsvertrages genötigt oder veranlasst hat. In einer solchen Situation kommt eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags nach § 123 BGB in Betracht.

Mit seiner Entscheidung vom 07.02.2019 geht das BAG deutlich weiter. Ansatzpunkt für die Verletzung des Gebotes des fairen Verhandelns sah das BAG in einer möglichen krankheitsbedingten Schwäche der Arbeitnehmerin, die der Arbeitgeber bewusst ausgenutzt haben könnte. Um dies aufzuklären, hat das BAG den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Man darf gespannt sein, wie sich der Fall weiterentwickelt.

Arbeitgeber müssen sich darauf einstellen, dass Drucksituationen, die zum Abschluss wirtschaftlich sehr einseitiger Aufhebungsvereinbarungen ausgenutzt werden, von den Arbeitsgerichten künftig sehr viel strenger untersucht werden als bislang. Für Arbeitnehmervertreter eröffnet sich damit eine neue Argumentationslinie, wenn Mandanten schlechte, selbstverhandelte Aufhebungsverträge wieder aus der Welt haben oder bessere Konditionen nachverhandeln wollen.

Die Pressemitteilung des BAG finden Sie hier. Für den rechtlich Interessierten sei hier noch auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin aus dem Jahr 2015 hingewiesen (30.01.2015, 28 Ca 12971/14).

Rechtsanwalt Thomas Regh
Fachanwalt für Arbeitsrecht / Mediator

Unternehmen sichern, schenken und vererben.

Trotz des plötzlich eingetretenen Schneechaos war die Veranstaltung der Industrie- und Handelskammer in Bonn am 31.01.2019 gut besucht. Es ging um eine echte Chefsache im Unternehmen: die Notfallplanung und die Sicherung des Unternehmens über den Tod des Inhabers hinaus.

Die HÜMMERICH legal Erbrechtsanwälte Eberhard Rott und Hansjörg Tamoj stellten praktische Lösungen zu den Unternehmenssicherungsmitteln Notfallplan, Handlungsvollmachten, Notgeschäftsführung und Testamentsvollstreckung vor. Die Teilnehmer lobten die praxisorientierte Auswahl der Themen, die Gesprächsmöglichkeiten während der Pausen, die gute technische Ausstattung der Räumlichkeiten, kurzum, wie es ein Teilnehmer formulierte: Eine „sehr schöne Veranstaltung“. Wir freuen uns, dass es uns einmal mehr gelungen ist, diesen für viele Menschen sehr schwierigen Themenkreis für die Teilnehmer gewinnbringend aufzuarbeiten.

 

Eberhard Rott und Hansjörg Tamoj
für das gesamte HÜMMERICH legal Erbrechtsteam

WEITERER ERFOLG VON HÜMMERICH LEGAL IN SACHEN WCCB!

Hümmerich legal hatte für den WCCB-Investor Dr. Man-Ki Kim nach über vier Jahren Prozessdauer und umfangreichen Beweisaufnahmen das Urteil des Landgerichts Bonn erstritten, das Herrn Dr. Kim von der Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz gegenüber der Bundesstadt Bonn freizeichnet. Die Bundesstadt Bonn hatte gegen die Sachentscheidung kein Rechtsmittel eingelegt, allerdings die Streitwertentscheidung des Landgerichts (20 Millionen Euro) angegriffen und mit der Streitwertbeschwerde eine Herabsetzung auf 5 Millionen gefordert. Dies hatte Hümmerich legal zum Anlass genommen, ihrerseits mit der Streitwertbeschwerde die Heraufsetzung auf 30 Millionen zu begehren. Das Landgericht hatte den Beschwerden nicht abgeholfen, so dass das Oberlandesgericht Köln zur abschließenden Entscheidung berufen war. Das Oberlandesgericht wies nun am 17.12.2018 die Beschwerde der Bundesstadt zurück und gab der Beschwerde von Hümmerich legal in vollem Umfang statt.

Rechtsanwalt Dr. Christoph Schiemann, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

02.01.2019