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HÜMMERICH legal verteidigt Kapitalanleger erfolgreich!

Das OLG Koblenz folgte in zwei Urteilen vom 19.09.2019 der Argumentation von HÜMMERICH legal zugunsten von Kapitalanlegern. Diese hatten sich als sog. Treugeberkommanditisten an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Die Fondsgesellschaft musste nach einigen Jahren Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter forderte von sämtlichen Kapitalanlegern „Ausschüttungen“ zurück, die im Laufe der Jahre als vermeintliche Gewinne ausgezahlt wurden, denen jedoch keine echten Bilanzgewinne gegenüberstanden. Das ist in der Praxis solcher Fonds nichts Ungewöhnliches. Die Rechtsprechung betrachtet diese Ausschüttungen als Einlagenrückgewähr und spricht in der Regel den Insolvenzverwaltern die Rückforderungsansprüche zu. Die Verteidigung der Kapitalanleger ist in den meisten solcher Fälle also nicht erfolgversprechend. In den entschiedenen Fällen hatte HÜMMERICH legal dies allerdings anders bewertet. So ist die Haftung der Kommanditisten und damit auch der Kapitalanleger bei der Fonds-KG auf die Hafteinlage beschränkt. Mit der Beteiligung der Kapitalanleger wird in der Regel auch die im Handelsregister eingetragene Haftsumme der Kommanditisten erhöht. Das war in den Fällen der Mandanten von HÜMMERICH legal nicht geschehen. Möglich ist die wirksame Erhöhung der Haftsumme aber außer durch die Eintragung im Handelsregister auch durch die „handelsübliche Bekanntmachung“. Der Insolvenzverwalter argumentierte, dass diese Bekanntmachung über die jeweiligen Jahresabschlüsse erfolgt sei. Damit war für die Haftung der Mandanten von HÜMMERICH legal entscheidend, ob die Anzeige einer Erhöhung der Haftsumme durch die Bekanntmachung von Jahresabschlüssen überhaupt möglich ist und ggf. ob dies in den vorliegenden Fällen geschehen war. Im Übrigen war zu entscheiden, ob ggf. die Kenntniserlangung durch den Insolvenzverwalter an Stelle der Gläubiger als Bekanntmachung ausreicht. In einem weiteren Parallelfall liegt die Sache über eine Nichtzulassungsbeschwerde mit dieser Argumentation dem BGH vor. HÜMMERICH legal argumentierte dagegen und konnte die zuständigen Richter in ersten Instanz und nun auch im Berufungsverfahren in Koblenz überzeugen. Das OLG sah sich auch nicht veranlasst die Revision zuzulassen. Da eine Nichtzulassungsbeschwerde in den entschiedenen Fällen auch an Zulässigkeitshindernissen scheitern würde, kommt es auf die Entscheidung des BGH in der Parallelsache nicht mehr an, erklärt Rechtsanwalt Dr. Christoph Schiemann, der die Fälle bei HÜMMERICH legal bearbeitet.

Ausgezeichnet: Erbrecht bei HÜMMERICH legal!

Sie haben sicherlich bereits der Presse entnommen: Auch in diesem Jahr wurde unser Partner Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und Testamentsvollstrecker (AGT) als TOP-Rechtsanwalt im Erbrecht ausgezeichnet (Focus-Spezial Ausgabe 03/19). Wir gratulieren sehr herzlich. Nicht minder gratulieren wir Frau Rechtsanwältin Katharina Weiler zum erfolgreichen Abschluss ihres Lehrgangs zum Testamentsvollstrecker (AGT) sowie der Aufnahme in die Liste der vereidigten Übersetzer für die polnische Rechtssprache.

Rechtsanwalt Rott: „Man mag zu Auszeichnungen stehen, wie man will. Auch nicht mit einer Auszeichnung versehene Anwälte können ausgezeichnete Arbeit leisten. Gleichwohl freut man sich über die damit verbundene Anerkennung. Diese gebührt aber dem gesamten Erbrechtsteam von HÜMMERICH legal, denn die Arbeit, wie wir sie leisten, ist stark teamorientiert und ein Team ist in seiner Gesamtheit immer nur so stark, wie das schwächste Mitglied. Das ist fast vergleichbar wie mit einer Profi-Fußballmannschaft. Die Teammitglieder müssen sich in ihren jeweiligen Fähigkeiten ergänzen und man muss sich jederzeit aufeinander verlassen können.“

Exzellent – Wir gratulieren der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und der Technischen Universität Dresden ganz herzlich zur Wahl in den Kreis der von der Deutschen Forschungsgemeinschaft und dem Wissenschaftsrat ab November 2019 dauerhaft geförderten Exzellenz-Universitäten und wünschen beiden viel Erfolg bei der Umsetzung ihrer anspruchsvollen Forschungsprojekte!

Erbstreit einmal anders – Mit Bestattungsverfügung wäre das nicht passiert!

Ausnahmsweise ging es bei dem „Erbrechtsstreit“, der von dem obersten deutschen Bundesgericht in Zivilsachen (BGH, Urteil v. 26.2. 2019, VI ZR 272/18) entschieden werden musste, einmal nicht um das liebe Geld. Über drei Instanzen hinweg stritten der Tochter eines Verstorbenen und seiner Enkelin, einer Nichte der Tochter um die Frage, wie die Grabstätte auszusehen hat. (…)

Der Verstorbene wurde in einer sogenannten „Baumgrabstätte“ beigesetzt. Dabei handelt es sich um eine in den letzten Jahren häufiger gewählten, kreisförmig um einen Baum angeordneten, durch eine Gedenktafel gekennzeichnete Vielzahl von Grabstätten, die einheitlich bepflanzt und durch Pflastersteine eingefasst sind. Die Enkelin dekorierte diese Grabstätte umfassend mit auffälligen Schmuck, u. a. mit einem weithin sichtbaren Herz aus Holz in roter Farbe, hochwertigen Kunststoffblumen, Topfpflanzen, Engeln etc.. Damit war die Tochter des Verstorbenen überhaupt nicht einverstanden und entfernte kurzerhand den größten Teil des Grabschmuckes. Die Enkelin erstattete Strafanzeige, die Tochter konterte mit einer Klage auf Unterlassung, auf dem Grab Blumengebinde, Ornamente oder andere Gegenstände jeglicher Art abzulegen.

Die Rechtslage ist gar nicht so einfach, wie die unterschiedlichen Entscheidungen von erst- und zweitinstanzlichem Gericht zeigen. Aufgrund einer Revisionszulassung musste der Bundesgerichtshof abschließend in dritter Instanz entscheiden.

Während im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 1968 BGB klar geregelt ist, wer die Kosten der Beerdigung trägt, nämlich der Erbe, finden sich dort keinerlei Regelungen dazu, wem das Totenfürsorgerecht zusteht, also das Recht, über die Art der Beisetzung und der Ausgestaltung der Grabstätte entscheiden zu dürfen. Dieses Recht wird rechtshistorisch aus dem Familienrecht hergeleitet. Es kommt grundsätzlich dem nächsten Angehörigen zu. Der nächste Angehörige des Verstorbenen war in diesem Fall die Tochter.

Für den Juristen interessant an der Entscheidung ist, dass der Bundesgerichtshof das Totenfürsorgerecht in den Kanon der nach § 823 BGB geschützten Rechte aufnimmt und dieses Recht damit ähnlich sieht, wie die Rechte auf Eigentum oder Unverletzlichkeit der Person. Nimmt man diese Gleichstellung vor, ist es nur folgerichtig, dem Totenfürsorgeberechtigten auch die Entscheidung über die Gestaltung der Grabstelle zuzubilligen.

Leider wissen die meisten Menschen nicht, dass der deutsche Gesetzgeber den Menschen nicht nur die Möglichkeit lässt, ihr Erbe zu regeln, sondern auch die Totenfürsorge. Das rechtliche Instrumentarium ist die sogenannte Bestattungsverfügung. Sie bedarf nicht der Rechtsform des Testamentes. Auch sollte sie nicht in der letztwilligen Verfügung geregelt werden, denn bis diese beim Nachlassgericht eröffnet ist, sind die wesentlichen Fragen der Beisetzung bereits längst entschieden. Wie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung gehört eine Bestattungsverfügung zum Kanon der Regelungen, die neben der letztwilligen Verfügung die Überlegungen zur eigenen Hinterlassenschaft abrunden. Die Entscheidung über die Totenfürsorge muss übrigens – ebenso wie die Vorsorgevollmacht oder die Patientenverfügung – nicht einem Familienmitglied überlassen werden. Oftmals gibt es gar kein Familienmitglied mehr, dass diese Aufgabe wahrnehmen kann oder möchte. Auch der Testamentsvollstrecker kann mit diesen Aufgaben betraut werden. Hierbei ist es natürlich erst recht wichtig, dass die Anordnungen zur Bestattung nicht im Testament enthalten sind, sondern in einer gesonderten Verfügung. Auch empfiehlt es sich dringend, den Testamentsvollstrecker in diese Gedankengänge einzubeziehen, damit er die Wünsche auch zielgenau umsetzen kann.

 

Eberhard Rott
Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Testamentsvollstrecker (AGT)
für das HÜMMERICH legal Erbrechtsteam

BGH verbessert die Chancen der Kläger auf Schadensersatz gegen die VW AG.

Am 19.02.2019 gab das Gericht eine überraschende Presseerklärung ab. Es kündigte die Veröffentlichung eines Hinweisbeschlusses vom 08.01.2019 an. Inzwischen ist dies geschehen. Das ist deshalb besonders erstaunlich, weil der BGH damit eine Rechtsauffassung zu einem Verfahren bekannt macht, das die Parteien durch einen Vergleich kurz vor der mündlichen Verhandlung erledigt hatten.

Diese Bekanntmachung erfolgte am selben Tag, an dem das OLG Braunschweig eine Pressmitteilung mit dem Inhalt abgab, dass es den Schadensersatzanspruch eines VW Kunden abweist und das VG Oldenburg die Androhung einer Stilllegung eines nicht nachgerüsteten Fahrzeugs mit dem VW-Motor mit der Typbezeichnung EA 189 durch die Zulassungsbehörde für rechtens erklärt.

Das halten wir nicht für Zufall!

Die Gründe für die Klageabweisung in Braunschweig sind nicht mit der Rechtsauffassung des BGH vereinbar.

So erklärte der BGH nun, dass Fahrzeuge mit der sog. Schummelsoftware von VW mangelhaft im Sinne des Kaufrechts sind. Dem Kunden stünden gegen den Händler daher Gewährleistungsrechte, möglicherweise auch der Anspruch auf Nachlieferung, und zwar möglicherweise auch eines völlig neuen Fahrzeugs einer neuen Generation des Fahrzeugtyps zu. VW hätte beim Verkauf garantiert, dass das Fahrzeug den verwaltungsrechtlichen Zulassungsvorschriften entspräche. Schon die Möglichkeit der Betriebsstillegung stelle bereits den Mangel dar.

Die Entscheidung des VG Oldenburg dokumentiert den Nachteil durch die Schummelsoftware für den Kunden anschaulich.

Das OLG Braunschweig meinte indes, dass der Verkauf von Fahrzeugen mit Schummelsoftware keinen Schaden beim Kunden verursacht hätte. So sei die Beschaffenheitsgarantie, die der BGH nun annimmt, von VW nicht gegeben worden. Auch die Entscheidung aus Braunschweig wird dem BGH vorgelegt werden, wenn VW nicht wieder – wie bisher- die Entscheidung durch Zahlungen an den klagenden Kunden verhindert.

Die Instanzgerichte in Deutschland entscheiden derzeit in der deutlichen Mehrheit für die Kunden, die direkt gegen VW auf Schadensersatz klagen. Das gilt auch für Käufer von Fahrzeugen anderer Marken aus dem VW-Konzern. Entscheidend ist dabei allein, dass es sich um ein Fahrzeug mit dem Motor des Typs EA 189 handelt. Dieser ist beispielsweise in der ersten Generation des Tiguan, aber auch in Audis und Skodas verbaut worden. Der Anspruch soll auch Käufern von Gebrauchtwagen zustehen.

Auch Hümmerich legal klagt für mehrere Mandanten gegen die VW AG, und zwar derzeit vor den Landgerichten in Bonn und Köln. Diese Gerichte und das OLG köln entscheiden inzwischen einheitlich für den Kunden. Die Klagen richten sich auf Schadensersatz, und zwar auf die Rückzahlung der Kaufpreise abzüglich einer Entschädigung für den bisherigen Nutzungsvorteil. In allen von Hümmerich legal vertretenen Fällen läge der so zu ermittelnde Schadensersatz deutlich oberhalb des Zeitwerts der Fahrzeuge. Im Übrigen folgen wir einer Entscheidung des LG Bonn, die auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab Kauf (!) anerkennt, wobei dieser Zinsanspruch in der Praxis sogar den anzurechnenden Nutzungsvorteil kompensieren kann.

Wir halten die Musterfeststellungsklage derzeit für deutlich weniger effektiv als die Individualklagen. Die Rechtsschutzversicherer decken im Regelfall das Kostenrisiko der Individualklagen. Es sprechen gute Gründe dafür, dass diese Ansprüche erst mit Ablauf des Jahres 2019 verjähren.

 

Rechtsanwalt Dr. Christoph Schiemann, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht