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Bundesarbeitsgericht – Keine Kürzung des Urlaubsabgeltungsanspruchs bei Elternzeit

Das BAG hat mit Urteil vom 19. Mai 2015 – Aktenzeichen 9 AZR 725/13 – einer Kürzung des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Ende der Elternzeit widersprochen. Der Arbeitgeber muss also zahlen, obwohl das Bundeselterngeld- und elternzeitgesetz eine Kürzung des Urlaub für volle Monate der Elternzeit erlaubt. Pressemitteilung des BAG Nr. 31/15

Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist der Arbeitgeber berechtigt, den Erholungsurlaub für Arbeitnehmer in der Elternzeit für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Der Arbeitgeber kann dies, er muss dies aber nicht tun. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.5.2015 – 9 AZR 725/13 -) hat jetzt entschieden, dass eine solche Kürzungserklärung nicht mehr nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen kann. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch, der ein reiner Geldanspruch ist. Nach Aufgabe der sogenannten Surrogatstheorie durch die Rechtsprechung weist dieser Geldanspruch keinen Bezug zum gesamten Urlaubsrecht mehr auf. Deswegen kann dieser Geldanspruch auch nicht mehr durch Ausübung eines Rechtes aufgrund einer urlaubsrechtlichen Regelung im Nachhinein gekürzt werden.

Für Arbeitgeber ist daher zukünftig wichtig, die Kürzungserklärung einmal zu Beginn der Elternzeit und zusätzlich zu Beginn jeden Kalenderjahres, in dem der Urlaubsanspruch für das laufende Jahr neu entsteht, gegenüber der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer in Elternzeit abzugeben.

Ob die gesetzliche Kürzungsregelung insgesamt mit Europäischem Recht vereinbar ist, hat das Bundesarbeitsgericht offen gelassen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Matthias Spirolke

– veröffentlicht am 19. Mai 2015 –