Regelmäßig stehen neben den Regeln des Strafgesetzbuchs auch Strafnormen aus Sondergesetzen, z.B. des UWG oder des GmbH-Gesetzes im Vordergrund.
Wegen dieser Sachnähe zu wirtschaftsrechtlichen Regeln reicht für die optimale Vertretung der Interessen der Beschuldigten häufig die Kompetenz als Strafverteidiger allein nicht aus. Vielmehr muss der Strafverteidiger in gleicher Weise Fachmann im jeweils betroffenen Sonderrecht sein. Ist der Vorwurf der Untreue eines Vorstands einer Aktiengesellschaft, der des Ausschreibungsbetrugs oder einer Insolvenzverschleppung gegen den GmbH-Geschäftsführer erhoben, muss der Strafverteidiger die maßgeblichen Normen aus dem Aktienrecht, des Vergaberechts, des GmbH-Rechts und der Insolvenzordnung kennen, um eine sachgerechte Verteidigung gewährleisten zu können. Gleichzeitig muss der Strafverteidiger Sensibilität für die Notwendigkeiten des Beschuldigten haben, der in der Regel seine Funktion im Wirtschaftsleben auch unter dem Damoklesschwert des Ermittlungsverfahrens weiter ausfüllen muss.
Wir beraten soweit möglich im Vorfeld von strafrechtlicher Haftung. Schwerpunkt bildet hier die Beratung von Organen von Kapitalgesellschaften bei deren drohender Insolvenz. Ebenso stehen wir als Strafverteidiger sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren zur Verfügung. Im Ermittlungsverfahren gewährleisten wir regelmäßig sehr kurze Reaktionszeiten, um Fehler der Beschuldigten in einem frühen Stadium des Verfahrens zu vermeiden.