Unterhaltspflicht der Großeltern gegenüber ihren Enkeln
Eltern sind ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Dieser allgemein bekannte Grundsatz ist dahingehend zu ergänzen, dass grundsätzlich alle Verwandten in gerader aufsteigender und absteigender Linie untereinander unterhaltspflichtig sein können (§ 1601 BGB). Dies bedeutet, dass Großeltern auch den Enkeln und Enkel den Großeltern gegenüber unterhaltspflichtig sein können. Typischerweise treten solche Fälle ein, wenn die Zwischengeneration (die Eltern) nicht mehr vorhanden ist.
Leben die Eltern noch, so haben sie eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie müssen alles tun, um den Mindestunterhalt der Kinder sicherzustellen, notfalls auch überobligatorisch einer erweiterten Erwerbstätigkeit nachgehen (Nebenjob). Darüber hinaus wird der Selbstbehalt, also das Einkommen welches dem Elternteil für sich selbst verbleiben muss, gekürzt.
Diese gesteigerte Unterhaltspflicht kann aber wegfallen, wenn leistungsfähige Großeltern vorhanden sind. In diesen Fällen sind zwar die Eltern immer noch unterhaltspflichtig. Soweit ihr angemessener Selbstbehalt nicht betroffen ist, müssen sie auch Unterhalt an das Kind zahlen. Die gesteigerte Pflicht aber, die dazu führt, dass man in gesteigertem Maße einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss und auch der Selbstbehalt sinkt, fällt weg. Wird ein Elternteil auf Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen, muss dieser Elternteil also immer sehen, ob Großeltern vorhanden sind, die ggf. leistungsfähig sind und damit als Unterhaltspflichtige in Anspruch genommen werden können. Zu beachten ist, dass der unterhaltspflichtige Elternteil sowohl seine eigene Leistungsunfähigkeit als auch die Leistungsfähigkeit der Großeltern darlegen und beweisen muss.