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Stets gefragt: Das HÜMMERICH legal Erbrechtsteam in der Fachliteratur

Auch in diesem Jahr hat das Erbrechtsteam von HÜMMERICH legal wieder zu aktuellen Themen des Erbrechts veröffentlicht. In der ErbR – Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis zeigen auch unsere Rechtsanwälte Entwicklungen und Problemlösungen für aktuelle erbrechtliche Fallkonstellationen auf.

In Heft 2/2020, S. 17f. veröffentlichte das Autorenteam Fachanwalt für Erbrecht Eberhard Rott und Rechtsanwältin Melissa Rott eine Anmerkung zu einem Urteil des OLG Hamburg aus dem letzten Jahr. In ihrem Beitrag zeigen sich die Autoren erfreut über die Feststellung des OLG, dass die Pflicht zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses bereits mit der Annahme des Amtes beginnt. Kritisch sei jedoch, dass das OLG den Zeitraum von sieben Monaten für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses als noch hinnehmbar angesehen hat. Deutlich machen die Autoren, dass die Entscheidung nur solche letztwilligen Verfügungen betrifft, in denen auf die Fälligkeitsbestimmungen der Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins 2000 Bezug genommen wird. Im Übrigen bedauern die Autoren, dass das OLG sich nicht zu den in der Praxis häufig auftretenden Interessenkonflikten in der Person des Testamentsvollstreckers im Rahmen eines Entlassungsverfahrens einlässt.

In Heft 7/2020, S. 23f. veröffentlichte Rechtsanwältin Katharina Weiler, Testamentsvollstreckerin (AGT) Anmerkungen zu einem Urteil des OLG Köln aus 2019. Hierbei positioniert sie sich kritisch zu der vom OLG vertretenen Auslegung des Testamentes und dessen Rechtsansicht, dass im Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses das Nachlassgericht die in einem anhängigen Entlassungsverfahren vorgebrachten Entlassungsgründe zumindest dann nicht berücksichtigen darf, wenn der Testamentsvollstrecker vom Erblasser ernannt wurde. Einer derartigen Restriktion unterwerfe sich die Rechtsprechung auch an anderer Stelle nicht. Erst recht müsse deswegen die Prüfungskompetenz des Nachlassgerichts dann auch die Entlassungsgründe gegen den Testamentsvollstrecker umfassen.

In Heft 8/2020, S. 580f. veröffentlichte Fachanwalt für Erbrecht Hansjörg Tamoj Anmerkungen zu einem Urteil des OLG Schleswig-Holstein aus dem vergangenen Jahr. Zwar stimmt Rechtsanwalt Tamoj dem OLG zunächst zu, dass der nachträgliche Austausch des Testamentsvollstreckers bei erbvertraglichen Vereinbarungen und gemeinschaftlichen Testamenten – sofern er nicht die Erbeinsetzung beeinträchtigt – zulässig ist, jedoch kritisiert er die Einschätzung, dass die erstmalige Anordnung einer Vergütungsverpflichtung eine solche Beeinträchtigung zur Folge habe und sich daraus die Unwirksamkeit des Austausches ergäbe. Vielmehr beinhalte der Austausch an sich keine Beeinträchtigung, während allenfalls die Vergütungsanordnung die Erbengemeinschaft beeinträchtige. Es könne also auch nur letztere unwirksam sein.

In Heft 9/2020, S. 661f. veröffentlicht wiederum das Autorenteam Fachanwalt für Erbrecht Eberhard Rott und Rechtsanwältin Melissa Rott Anmerkungen zu einem Urteil des OLG Hamburg ebenfalls aus 2019. Obwohl sie dem Urteil im Ergebnis zustimmen, weist die Entscheidung Probleme in der argumentativen Begründung auf. Das OLG vertrat nämlich die Ansicht, dass ein nicht mit einer Testamentsvollstreckung belasteter Miterbe die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen kann, wenn sich für den Miterben Nachteile aus der womöglich mangelhaften Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ergeben könnten. Vorstrafen des Testamentsvollstreckers wegen Vermögensdelikten sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen seien, insbesondere bei nur mangelhafter Einhaltung seiner Buchführungspflichten, Gründe für seine Entlassung gemäß § 2227 BGB. Dem stünde die Kenntnis des Erblassers nicht entgegen. Diese Ansicht erscheint Rott/Rott schon grundrechtlich problematisch und sei nach dem Gesetz nicht ohne Weiteres so anzunehmen.