2018
BGH: Erbrecht kennt keinen Datenschutz! – Was Erblasser und Erben jetzt wissen müssen
„Daten sind das Gold der Zukunft.“ Seit dem 12.07.2018 sind sie das Gold der Gegenwart. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat an diesem Tag entschieden, dass sich der sog. digitale Nachlass nicht anders vererbt, als wir das nach den Regeln unseres am 01.01.1900 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuches für körperliche Gegenstände und Forderungen kennen. Das bedeutet, dass unsere modernen Lebenssachverhalte nach althergebrachten Rechtsgrundsätzen zu regeln sind. Dass dies zu Friktionen führen wird, liegt auf der Hand. Zum Glück hat der BGB-Gesetzgeber uns Mittel und Wege an die Hand gegeben, uns selbst zu helfen. Gewusst wie, ist aber nicht ganz einfach.
Zunächst zur Entscheidung des BGH vom 12.07.2018. Wenn Sie die Urteilsverkündung hier nachverfolgen (https://www.youtube.com/watch?v=i_EyYqVYNz4 ), werden Sie vermutlich die Bedeutung der Entscheidung noch gar nicht nachvollziehen können. In der Entscheidung ging es darum, ob die Eltern eines verstorbenen Mädchens den Zugang zum Facebook Account ihrer Tochter erhalten. Der BGH hat dies bestätigt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz.
Wer denkt, er habe gar keinen Facebook Account, also betreffe ihn dieses Urteil nicht, greift zu kurz. Anders als die Vorinstanz ist der BGH nämlich der Auffassung, dass sich der Betreiber eines sozialen Netzwerkes gegenüber den Erben nicht auf die Rechte Dritter, die ihren Telekommunikationsweg als geschützt ansehen, berufen dürfen. Mit anderen Worten: Für die Erben sind alle Daten gläsern, der Erbe sieht alles.
Wer ist von diesem Urteil betroffen? Hierzu gibt es eine ganz einfache Antwort: Jeder! In unserer modernen Welt gibt es schlicht niemanden, der nicht an der ein oder anderen Stelle mit digitalen Sachverhalten in Berührung kommt. Die Entscheidung betrifft nicht nur bei Facebook hinterlegte Daten, sondern schlicht alle digitalen Inhalte, egal wie und wo sie gespeichert sind.
Was bedeutet dies nun für die Nachlassbeteiligten?
In erster Linie ist der Erblasser gefordert. Das deutsche Erbrecht zeichnet sich dadurch aus, dass wir praktisch jeden Lebenssachverhalt so regeln dürfen, wie es unseren eigenen persönlichen Vorstellungen entspricht. Dass dies in der Praxis nicht immer funktioniert, legt eigentlich nur daran, dass die meisten Menschen die Auswirkungen der jeweiligen Rechtsregeln auf ihre konkreten Lebensverhältnisse nicht richtig einzuschätzen wissen. Ohne professionelle Hilfe geht es heute nicht mehr – erst recht nicht nach der Entscheidung des BGH. Ein von irgendwelchen Formularbüchern abgeschriebenes Testament mag zwar recht sicher wirken, versagt jedoch in der Praxis regelmäßig.
Der (künftige) Erblasser muss damit rechnen, dass seinen Erben in seine sämtlichen Daten, die auf einem Computer, in Clouds, einem mobilen Telefon, Laptops, aber auch auf mobilen Speichermedien wie Festplatten, USB-Stick u.v.m. gelagert sind, in vollem Umfang zur Verfügung stehen, man kann auch sagen, von ihnen ausgeschnüffelt werden, und zwar einschließlich der Personen, zu denen Kontakte bestanden haben. Hier muss sich der (künftige) Erblasser Fragen stellen, die nur er und nur ganz persönlich beantworten kann: Will er beispielsweise, dass die gemeinnützige Organisationen, die er als Erben eingesetzt hat, den vollen Zugriff auf sein gesamtes Datenmaterial erhalten? Wenn nein, bedarf es entsprechender Regelungen. Diese sollten im Testament verankert sein – und sinnvollerweise auch in der begleitenden Vorsorgevollmacht. Möchte er nicht, dass seine Daten einem bestimmten Menschen zugänglich werden, kann er ihn als Erben ausschließen. Oder aber beispielsweise einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der konkrete Anweisungen dazu erhält, wie mit den Daten so umzugehen ist, so dass der Erbe gerade keinen Zugriff erhält.
Hat der Erbe (berechtigterweise) Zugriff auf die Daten, wird er sich mit ihnen zukünftig intensiver auseinandersetzen müssen. Das „Gold der Zukunft“ hat einen wirtschaftlichen Wert. Selbst wenn er diesen Wert nicht für sich heben will, werden ihn andere dazu zwingen. Beispielsweise das Erbschaftsteuerfinanzamt. Oder der Pflichtteilsberechtigte. Hier kann vieles auf die Beteiligten zukommen. Man braucht noch nicht einmal an Bitcoins und Co. zu denken. Oder bestehende Guthaben bei Bezahldiensten. Schon ein normaler Hobbyfotograf hinterlässt auf seiner Festplatte leicht 20.000 wunderschöne Fotos. Auch wenn er selbst nie daran gedacht hat: tatsächlich gibt es einen florierenden Markt für digitale Fotografie. Ebenso unveröffentlichte Texte, Gedichte ö.ä.. Die Reihe ließe sich nahezu unendlich fortsetzen.
Der Pflichtteilsberechtigte, der sich ohnehin schon erbrechtlich zurückgesetzt fühlt, wird jeden ihm möglich erscheinenden Angriffspunkt nutzen. Man kann gespannt darauf sein, welche Grundsätze die Rechtsprechung zur Auskunftserteilung über den digitalen Nachlass entwickeln wird. Oder intelligente Ausweichstrategien entwickeln.
Die HÜMMERICH legal Fachanwälte für Erbrecht verfolgen die Rechtsentwicklung schon seit Jahren, sie veröffentlichen und referieren zu diesen Themen (u.a. Rott, Eberhard / Rott, Alexander, Wem gehört die E-Mail? Rechts- und Praxisprobleme beim digitalen Nachlass, NWB-EV 2013, 160 – 168 ) und stehen Ihnen daher als kompetente Ansprechpartner auch für Ihre Themen rund um den digitalen Nachlass zur Verfügung.
Klageabweisendes Urteil in Sachen WCCB rechtskräftig. Weitere Klageverfahren werden folgen.
Hümmerich legal hatte für den WCCB-Investor Dr. Man-Ki Kim nach über vier Jahren Prozessdauer und umfangreichen Beweisaufnahmen das Urteil des Landgerichts Bonn erstritten, das Herrn Dr. Kim von der Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber der Bundesstadt Bonn freizeichnet. Dieses Urteil ist inzwischen rechtskräftig geworden. Die Stadtspitze hat das Urteil und seine tragenden Gründe offenbar akzeptiert.
Die Bundesstadt Bonn hat indes die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Klage in Höhe von 20 Millionen Euro eingelegt. Das Landgericht hat jetzt nach Stellungnahme von Hümmerich legal dieser Beschwerde die Abhilfe verweigert. Nun ist das Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung berufen.
Die Bundesstadt Bonn nimmt im Übrigen die Ergebnisse der Beweisaufnahme und das Urteil zum Anlass, die Klage gegen die frühere Oberbürgermeisterin Bärbel Dieckmann und weitere ehemalige Verwaltungsmitarbeiter zu erheben. Die Klagen sollen bis Ende Juni 2018 erhoben werden.
Rechtsanwalt Dr. Christoph Schiemann, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
28.06.2018
Rechtsanwaltsfachangestellte/r gesucht!
Für unsere Kanzlei in Bonn suchen wir ab dem 01.09.2018 eine/n Rechtsanwaltsfachangestellte/n.
Wir sind eine seit über 30 Jahren in Bonn ansässige, bundesweit tätige Anwaltskanzlei mit zwölf hoch spezialisierten Berufsträgerinnen und Berufsträgern.
Was dürfen Sie von uns erwarten? Die selbstständige und eigenverantwortliche Organisation des Sekretariatsbetriebes, Freude beim Umgang mit unseren Mandanten und in unseren sympathischen Teams, einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit langfristiger Perspektive, leistungsgerechte Bezahlung, einen Tiefgaragenstellplatz, eine Außenterrasse über den Dächern von Bonn mit Blick auf das Siebengebirge, eine Küche für Selbstkocher, verlässlich geregelte Arbeitszeiten und noch einiges mehr.
Was erwarten wir von Ihnen? Es ist das gewisse „Mehr“ an Eigeninitiative und Organisationstalent, an Servicebereitschaft und Freundlichkeit, an EDV-Kenntnissen, im korrekten Umgang mit Menschen und Institutionen, an Einfühlungsvermögen in die konkreten Belange unserer Mandanten. Und natürlich lassen wir uns gerne von Ihnen positiv überraschen.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen bitte an
HÜMMERICH legal, Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
Herrn Rechtsanwalt Hansjörg Tamoj
Lievelingsweg 125, 53119 Bonn
oder gerne auch per E-Mail an hansjoerg.tamoj@huemmerich-legal.de
Wir freuen uns auf Sie! Übrigens: Sollten Sie jemanden kennen, die/den Sie für geeignet halten und ihr/ihm eine Freude machen wollen, reichen Sie unsere Ausschreibung doch einfach weiter.
Dr. Man-Ki Kim mit Hümmerich legal gegen Stadt Bonn erfolgreich!
Der WCCB-Investor Dr. Man-Ki Kim wehrt mit Hümmerich legal Schadensersatzansprüche der Bundesstadt Bonn in erster Instanz ab.
Die erste Kammer des Landgerichts Bonn verkündete am 11.04.2018 ihr klageabweisendes Urteil in der Sache Bundesstadt Bonn gegen Dr. Man-Ki Kim und dessen früheren anwaltlichen Berater Dr. Ha-Sung Chung.
Die Bundesstadt Bonn hatte auf Feststellung geklagt, dass die Beklagten alle Schäden zu ersetzen haben, die ihr aus dem Sachverhalt entstanden sein sollen, der im Wesentlichen auch dem Strafverfahren gegen die Beklagten vor der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Bonn zugrunde lag, in dem Herr Dr. Kim zu 6 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Bundesstadt Bonn ließ in dem Zivilklageverfahren vortragen, dass sie einen möglichen Schaden in Höhe von über 100 Millionen Euro erlitten habe, der von den Beklagten zu ersetzen sei.
Die erste Zivilkammer des Landgerichts Bonn folgte nun offenbar in wesentlichen Punkten dem Vorbringen von Herrn Dr. Kim und seinen Anwälten von Hümmerich legal. Die Gründe des Urteils sind zwar im Einzelnen noch nicht bekannt. Das Gericht veröffentliche allerdings eine Presseerklärung mit dem Inhalt, dass nach der umfangreichen Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer feststehe, dass Herr Dr. Kim sowohl bei der Stadtverwaltung, als auch bei einer Mehrheit der Mitglieder des Rates der Stadt Bonn eine streiterhebliche Fehlvorstellung vom Konzernhintergrund und der Finanzkraft des Investors veranlasst hat.
Nach unserem Verständnis hat die Zivilkammer damit Zweifel daran, dass Herr Dr. Kim durch einen Betrug einen Schaden der Bundesstadt Bonn verursacht hat. Das steht unseres Erachtens in klarem Gegensatz zu den tragenden Gründen des Strafurteils.
Es bleibt abzuwarten, ob die Bundesstadt Bonn Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegt.
Herr Dr. Kim ist im Übrigen in der Republik Korea auch in zweiter Instanz und rechtskräftig in dem Strafverfahren freigesprochen worden, wegen dem er 2014 von der Bundesrepublik Deutschland in Auslieferungshaft genommen und ausgeliefert wurde. Ihm ist in Korea Haftentschädigung zugesprochen worden.
Hümmerich legal sieht in beiden Entscheidungen Grund genug um das Bild, das von Herrn Dr. Kim in den letzten mehr als 8 Jahren in der Öffentlichkeit gezeichnet wurde, erheblich zu korrigieren.
Hümmerich legal berät und vertritt Herrn Dr. Kim zivilrechtlich bereits seit Herbst 2009. Federführend in dem Mandat ist bei Hümmerich legal der auf Handels- und Gesellschaftsrecht spezialisierte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Christoph Schiemann.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels und Gesellschaftsrecht Dr. Christoph Schiemann
11.04.2018
Vorstand Dr. Till Wahnbaeck dankt Hümmerich legal für unser pro-bono-Engagement für die Deutsche Welthungerhilfe
Bei dem Treffen des Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Welthungerhilfe, Dr. Till Wahnbaeck, und Rechtsanwalt Prof. Dr. Mauer am Gründonnerstag 2018 in Bad Godesberg bedankte sich Dr. Wahnbaeck für die langjährige pro-bono-Tätigkeit im Bereich Arbeitsrecht. Hümmerich legal trägt so zur Unterstützung der wichtigen Organisation gegen den Hunger in der Welt bei.
Bundesarbeitsgericht – Beschäftigungsanspruch trotz Arbeitsplatzwegfall!
Ist der Arbeitgeber verurteilt worden, den Arbeitnehmer auf einem bestimmten Arbeitsplatz zu beschäftigen, kann er dagegen nicht einwenden, dieser Arbeitsplatz sei weggefallen, wenn er den vertraglichen Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit erfüllen könnte. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 21.03.2018 (10 AZR 560/16) entschieden, das Rechtsanwalt Thomas Regh für seinen Mandanten erstritten hat.
Was war geschehen: Nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit suspendiert hatte, wehrte sich der Arbeitnehmer dagegen. Mit Erfolg! Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aber nicht wieder auf seinem Arbeitsplatz einsetze, musste der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht die Zwangsvollstreckung gegen den Arbeitgeber einleiten.
Dagegen wehrte sich nun der Arbeitgeber mit einer sog. Vollstreckungsabwehrklage. Sein Argument: Die Beschäftigung des Arbeitnehmers sei ihm unmöglich geworden, weil der Arbeitsplatz aufgrund konzernübergreifender Veränderungen der Organisationsstruktur weggefallen sei. Eine andere vertragsgemäße Tätigkeit hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht zugewiesen.
Wieder waren die Arbeitsgerichte gefragt. Das Arbeitsgericht gab zunächst dem Arbeitnehmer recht. Das Landesarbeitsgericht gab hingegen dem Arbeitgeber recht. Das Bundesarbeitsgericht hat nun für den Arbeitnehmer entschieden.
Selbst wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers infolge des Wegfalls des Arbeitsplatzes unmöglich ist, kann der Arbeitgeber sich einer vertragsgemäßen Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entziehen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer dann eine andere vertragsgemäße Beschäftigung zuweisen. Durch die Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers verstößt der Arbeitgeber gegen die Beschäftigungspflicht (Pressemitteilung vom 21.03.2018 – 10 AZR 560/16).
Rechtsanwalt Thomas Regh, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator.