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Bundesarbeitsgericht: Günstigkeitsvergleich zwischen Arbeitsvertrag und Tarifvertrag

Mit Urteil vom 15.04.2015 hat das BAG über einen so genannten Günstigkeitsvergleich entschieden und die Klage eines Telekom-Arbeitnehmers zurückgewiesen. Pressemitteilung des BAG Nr. 21/15.

Der Arbeitnehmer war nacheinander bei verschiedenen Telekom-Gesellschaften beschäftigt. Zudem war er Gewerkschaftsmitglied bei ver.di. 

Nach einem Betriebsübergang innerhalb der Telekom schloss die Tochtergesellschaft, auf die das Arbeitsvehältnis übergegangen war, Tarifverträge mit der Gewerkschaft ver.di ab. Nach diesen neuen Tarifverträgen belief sich die wöchentliche Arbeitszeit auf 38 Stunden. Zuvor betrug die Arbeitszeit für den Kläger lediglich 34 Stunden. 

Der Kläger berief sich nun auf einen Günstigkeitsvergleich zwischen seinem Arbeitsvertrag und dem neuen Tarifvertrag. Ein Günstigkeitsvergleich räumt dem Arbeitnehmer das Recht ein, sich zwischen zweit verschiedenen Rechtsnormen auf die für ihn günstigere zu berufen. Dieses Recht folgt im Verhältnis von Tarifvertrag zum Arbeitsvertrag aus § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz.

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist der Günstigkeitsvergleich nicht eindeutig und findet daher keine Anwendung. Das Problem liegt im entschiedenen Fall darin, dass die Arbeitszeit in einer Wechselwirkung zum Lohn steht. Die nach dem Tarifvertrag zu leistenden Mehrstunden, also 4 Stunden pro Woche, waren nach dem Tarifvertrag nicht unentgeltlich zusätzlich zu leisten, sondern wurden vergütet. Die Frage, ob mehr zu leistende Arbeit für mehr Entgelt günstiger ist, als weniger Arbeit für weniger Lohn lässt sich nicht eindeutig beantworten. Daher gab das BAG dem Arbeitgeber Recht und wies die Klage in letzter Instanz ab.

BAG Pressemitteilung Nr. 21/15

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Reinhold Mauer

Veröffentlicht am 29. April 2015