Laut der Pressemitteilung des BAG lag dem Urteil folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Der Kläger und der Beklagte waren als Auszubildende bei einer Firma beschäftigt, die einen Kfz-Handel mit Werkstatt und Lager betreibt. Am Morgen des 24. Februar 2011 arbeitete der damals 19jährige Beklagte an der Wuchtmaschine. Der damals 17jährige Kläger, ein weiterer Auszubildender und ein anderer Arbeitnehmer waren im Raum, der Kläger mehrere Meter entfernt in der Nähe der Aufzugstür. Der Beklagte warf ohne Vorwarnung mit vom Kläger abgewandter Körperhaltung ein ca. 10 g schweres Wuchtgewicht hinter sich. Dieses traf den Kläger am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe. Er wurde in einer Augenklinik behandelt. Im Herbst 2011 und im Frühjahr 2012 unterzog er sich erneut Untersuchungen und Eingriffen, wobei eine Kunstlinse eingesetzt wurde; Einschränkungen aufgrund einer Hornhautnarbe verblieben. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt dem Kläger eine monatliche Rente iHv. 204,40 Euro. Das Landesarbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Wurf sei nicht betrieblich veranlasst gewesen. Der Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Das Landesarbeitsgericht hat ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro verurteilt.“
Der beklagte Täter legte gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts Revision ein. Diese blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist nach dem Urteil des BAG ohne Rechtsfehler. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 SGB VII nicht vor. Bei dem Haftungsausschluss handelt es sich um eine besondere Bestimmung aus dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung für Beschäftigte, die im 7. Buch des Sozialgesetzbuches geregelt ist. Da die Berufsgenossenschaften für Arbeitsunfälle eintreten, werden Behandlungskosten und Erwerbsminderungsschäden aus solchen Unfällen über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Eine parallele und zusätzliche Haftung des Arbeitgebers oder der Arbeitskollegen wird in diesen Fällen ausgeschlossen; dies ist das so genannte Haftungsprivileg. Liegt ein betrieblicher Arbeitsunfall vor, scheiden weitere Schadensersatzansprüche gegen Kollegen oder den Arbeitgeber ebenso aus wie Schmerzensgeldansprüche. Das Haftungsprivileg greift jedoch nicht, wenn eine Verletzung nicht „durch eine betriebliche Tätigkeit“, sondern durch eine sonstige Handlung ausgelöst wurde. So lag der Fall auch hier: Der Wurf mit dem Wuchtgewicht war keine „betriebliche Tätigkeit“, sondern eine Aktion, die mit der Arbeitsaufgabe des Auszubildenden nicht in einem sinnvollen Zusammenhang stand.
Zur Abgrenzung zwischen betrieblicher und nicht-betrieblicher Tätigkeit führt das LAG Hessen in dem Berufungsurteil zutreffend aus: „Für die Haftungsfreistellung ist danach maßgeblich, ob der Schaden in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit im dargestellten Sinne oder aber bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb durch den Schädiger verursacht wurde und folglich nur dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Um einen solchen Fall handelt es sich insbesondere, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt. Die Betriebsbezogenheit einer Tätigkeit entfällt daher immer, wenn die schädigende Handlung nach ihrer Anlage und der Intention des Schädigers schon gar nicht auf die Förderung der Betriebsinteressen ausgerichtet ist oder ihnen gar zuwiderläuft. Es kommt mithin darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende Handlung bestimmt war. Eine betriebliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse handeln durfte, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch ist und keinen Exzess darstellt“. (LAG Hessen, Urteil vom 20.8.2013 – 13 Sa 269/13 – Juris, Rn. 45)
Auch die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Anspruchs des Klägers sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Urteil vom 19. März 2015 – 8 AZR 67/14 –
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Reinhold Mauer