Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (#BIK) – Die Förderrichtlinie für die Dekarbonisierung des Mittelstands: Wie können Sie Ihre Rechte wahren? Teil 2
Das #Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz #BMWK hat im Bundesanzeiger vom 30. August 2024 die beiden ersten Förderaufrufe zu den Modulen 1 und 2 der #Bundesförderung Industrie und Klimaschutz #BIK veröffentlicht. Weitere Informationen dazu finden Sie im Kapitel „Einführung“ auf www.huemmerich-legal.de. Nach derzeitiger Planung steht für die ersten Förderaufrufe ein Fördervolumen von etwas über 1 Milliarde € zur Verfügung. Die Fördermöglichkeiten starten ab einer Projektgröße von 500.000,- € für kleinere und mittlere Unternehmen und 1 Million € für große Unternehmen.
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Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) – die Förderrichtlinie für die Dekarbonisierung des Mittelstands: Wie können Sie Ihre Rechte wahren? Teil 1
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz #BMWK hat im Bundesanzeiger vom 30. August 2024 die beiden ersten Förderaufrufe zu den Modulen 1 und 2 der #Bundesförderung Industrie und Klimaschutz #BIK veröffentlicht. Das Förderprogramm bezweckt mehr Klimaschutz und eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit im Mittelstand und richtet sich vor allem an mittelständische Produktionsbetriebe, die auf CO-2-arme Verfahren umstellen (weitere Information finden Sie im Kapitel „Einführung“ auf www.huemmerich-legal.de). Nach derzeitiger Planung steht für die ersten Förderaufrufe ein Fördervolumen von etwas über 1 Milliarde € zur Verfügung. Die Fördermöglichkeiten starten ab einer Projektgröße von 500.000,- € für kleinere und mittlere Unternehmen und 1 Million € für große Unternehmen.
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Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) – die Förderrichtlinie für die Dekarbonisierung des Mittelstands: Wie können Sie Ihre Rechte wahren?
Einführung
Die im Sommer 2024 gestartete #Bundesförderung Industrie und Klimaschutz #BIK bezweckt mehr Klimaschutz und eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit im Mittelstand. Sie richtet sich vor allem an mittelständische Produktionsbetriebe, die auf CO-2-arme Verfahren umstellen, indem sie zum Beispiel in Prozessen, die hohe Temperaturen erfordern, statt fossiler Energien Strom (Elektrifizierung) oder erneuerbaren Wasserstoff nutzen und auf diese Weise dazu beitragen, den Ausstoß von Treibhausgasen im Industriesektor weitgehend und dauerhaft zu senken. Das Förderprogramm soll maßgeblich dazu beitragen, die nationalen und europäischen Klimaschutzziele im Industriesektor zu erreichen sowie den Produktionshochlauf der notwendigen Transformationstechnologie in Deutschland zu beschleunigen. Die Förderung unterstützt gezielt den Mittelstand und ergänzt so das Instrument der so genannten #Klimaverträge. Beide Förderprogramme sind aufeinander abgestimmt und können also nicht kombiniert (kumuliert) werden.
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Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente nach dem Tode des Erstversterbenden
Ob eine in einem gemeinschaftlichen Testament in früherer Zeit getroffene Regelung, nach der nach dem Tode des Erstversterbenden der Überlebende das Testament nicht abändern kann, tatsächlich bindend ist, gehört zu den schwierigsten Fragestellungen im Erbrecht. Von ihrer Beantwortung hängt häufig ab, ob die eine oder eine andere Person als Erbe eines Nachlasses anzusehen ist. Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung, werden diese Streitigkeiten oft mit Vehemenz geführt und lösen erhebliche Kosten aus. Entscheidend ist, ob die gewollte Bindungswirkung eindeutig in dem gemeinschaftlichen Testament geregelt ist oder ob Interpretierungsräume verbleiben, die im Wege der Auslegung nachträglich geklärt werden müssen. Rechtsanwalt Hansjörg Tamoj, Fachanwalt für Erbrecht, hatte sich mit dieser Frage zuletzt in einem Rechtsstreit um ein erhebliches Nachlassvermögen, vor dem Oberlandesgericht Köln zu befassen, der durch einen Vergleich beendet wurde. Er hat ferner zu dieser Frage in der dritten Ausgabe 2023 der Fachzeitschrift ErbR eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22.2.2022 – 8 W 361 / 21 kommentiert, in der das Oberlandesgericht angenommen hatte, dass in den Fällen, in denen die Testierenden eindeutige juristische Begriffe verwandt haben, eine abweichende Auslegung nur dann in Betracht kommt, wenn die Umstände, die zu dieser Formulierung geführt haben, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen anderen Schluss zulassen, als er dem Wortlaut zu entnehmen ist. Rechtsanwalt Tamoj hat diese Entscheidung in seiner Anmerkung in den Kontext zu anderen Entscheidungen deutscher Obergerichte und des BGH gestellt. Er wird zu diesem Themenkomplex in der 2. Jahreshälfte des Jahres 2023 in der gleichen Fachzeitschrift einen umfangreichen Aufsatz veröffentlichen.
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Der Testamentsvollstrecker und das Insichgeschäft
Darf ein Testamentsvollstrecker mit sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen? Diese Fragestellung ergibt sich immer schon bei der Abfassung des Testamentes, in dem die Testamentsvollstreckung angeordnet wird. Der fachlich versierte Erbrechtsberater empfiehlt, den Testamentsvollstrecker im Testament ausdrücklich von dem Verbot des Insichgeschäftes gemäß § 181 BGB zu befreien, weil er auch dann die gesetzlichen Pflichten im Rahmen der Testamentsvollstreckung zu beachten hat und die Gefahr des Missbrauchs eher gering ist. Kann eine solche Befreiung aber auch angenommen werden, wenn der Erblasser hierzu nichts in seinem Testament verfügt? Diese Frage hat jetzt das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 5.10.2022-2 WX 195 / 22 dahingehend beantwortet, dass sich auch ohne ausdrückliche Anordnung der Befreiung von den Beschränkungen des Insichgeschäftes, im Wege der Auslegung eine solche Anordnung ergeben kann. Diese Entscheidung hat Rechtsanwalt Hansjörg Tamoj, Fachanwalt für Erbrecht aktuell in der Fachzeitschrift ErbR 2023,151 ff. kommentiert und dargelegt, weshalb diese Entscheidung zu begrüßen ist.
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Neue Anforderungen für Arbeitsverträge ab 1. August 2022
Der Bundestag muss bis zum 31. Juli 2022 das Nachweisgesetz nachbessern, um eine EU-Richtlinie fristgemäß umzusetzen.
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Neue Anforderungen für Arbeitsverträge
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„Die Vergütung des Testamentsvollstreckers“- soeben erschienen in der 2. Auflage 2022
Aktuell werden erhebliche Vermögen vererbt, sowohl im unternehmerischen Bereich als auch rein privat. Allein im Zeitraum zwischen 2015 bis 2024 soll es sich Studien zufolge um Vermögenswerte in Höhe von rund 3,1 Billionen Euro handeln. Gerade angesichts solcher Dimensionen kommt es in Erbfällen immer wieder zu langjährigen Streitigkeiten. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers hilft, solche Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden und dem Willen des Erblassers die gewünschte Geltung zu verschaffen, nicht nur im Bereich der Unternehmensnachfolge.
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Arbeitsrecht – Wann ist eine sachgrundlose Befristung bei früherer Beschäftigung (wieder) möglich?
Eine nur ca. 8wöchige Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber, die nur ca. 8 Wochen gedauert hat, steht dem Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses nicht entgegen, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat (Urteil vom 15. Dezember 2021 – 7 AZR 530/20).
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